Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 39 vom 26.10.2022 Seite 955 bis 960

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

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Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG)
an Einrichtungen der Weiterbildung

Vom 22. September 2022

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ und das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Lehrgang“ das Wort „Hauptschulabschluß“ durch die Wörter „Erster Schulabschluss“, die Wörter „Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterter Erster Schulabschluss“ und die Wörter „Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 werden das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“, die Wörter „Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ und die Wörter „Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ und die Wörter „Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ und die Wörter „Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) oder der Schule für Gehörlose (Sonderschule)“ durch die Wörter „Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation“ ersetzt.

b) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
Leistungsbewertung

Für die Leistungsbewertung gilt § 48 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, im Folgenden SchulG, entsprechend.“

7. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d werden die Angabe „(§ 4 Abs. 4 SchVG)“ durch die Angabe „(§10 Absatz 3 SchulG)“ und das Wort „Nichtschülerprüfungen“ durch das Wort „Externenprüfungen“ ersetzt.

b) In Buchstabe e werden die Wörter „Muttersprache (Sprache des Herkunftslandes)“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.

8. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 AschO“ durch die Angabe „§ 48 SchulG“ ersetzt.

9. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 ASchO“ durch die Angabe „§ 48 SchulG“ ersetzt.

10. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 8 AschO“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist“ ersetzt.

11. § 26 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - oder des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

12. § 27 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschusses“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „Sekundarschlusses I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ und die Wörter „Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ durch die Wörter „Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

14. In § 39 Absatz 3 werden die Wörter „Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - “ durch die Wörter „Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. September 2022

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2022 S. 958