Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 40 vom 11.11.2022 Seite 961 bis 966

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

2035

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Personalvertretungen
für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

Vom 18. Oktober 2022

Auf Grund des § 92 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,“

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für Lehrkräfte an der Klinikschule, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Berufskolleg, an der Gesamtschule, an der Sekundarschule, an der Laborschule und an den Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes

die Bezirksregierungen,“

b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2022

Die Ministerin für
Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dorothee  F e l l e r

GV. NRW. 2022 S. 962