Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 41 vom 21.11.2022 Seite 967 bis 986
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes sowie des Landesreisekostengesetzes und über die Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes sowie des Landesreisekostengesetzes und über die Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
20320
20323
Gesetz
zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes sowie
des Landesreisekostengesetzes und über die Gewährung einer
Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes sowie
des Landesreisekostengesetzes und über die Gewährung einer
Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Vom 8. November 2022
20320
Artikel
1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 71b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“
2. Die Anlage 12 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
3. Die Anlage 18 erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
4. Die Anlage 12 erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
5. Die Anlage 13 erhält die aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel
2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Die Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Landesreisekostengesetzes
In § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer.“
20323
Artikel 4
Gesetz
über die Gewährung einer Energiepreispauschale für nordrhein-westfälische
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(Energiepreispauschale-Sonderzahlungsgesetz - EPP-SZG NRW)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist, des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stehen den Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen nach Absatz 1 gleich; für die Anwendung dieses Gesetzes gelten ihre Bezüge als Ruhegehalt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände sowie für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn ihnen am 1. Dezember 2022 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat, sie zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland hatten und kein Ausschlusstatbestand nach § 4 vorliegt.
(2) Die Energiepreispauschale bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt. Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften gilt sie nicht als Erwerbseinkommen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für vergleichbare Energiepreispauschalen, die aufgrund anderer Gesetze an Personen im Ruhestand gewährt werden.
(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. Die Zahlung der Energiepreispauschale steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch nach Absatz 1 aufgrund einer der in § 4 genannten Ausschlusstatbestände nicht besteht. § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 3
Zahlungsweise
Der Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Absatz 1 hatte. Die Auszahlung soll möglichst im Dezember 2022 erfolgen.
§ 4
Ausschlusstatbestände
(1) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn der oder die Berechtigte eine Rente im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bezieht.
(2) Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird die Energiepreispauschale nur einmal gewährt. Dabei geht der Anspruch aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.
§ 5
Verarbeitung von Daten
Die in § 3 Satz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 und 5 tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
(4) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. November 2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Hendrik
W ü s t
Die Ministerin für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N
e u b a u r
Der Minister der
Finanzen
Dr. Marcus
O p t e n d r e n k
Der Minister des
Innern
Herbert
R e u l
Die Ministerin für
Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine
P a u l
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Dorothee
F e l l e r
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b
a c h
Der Minister der
Justiz
Dr.
Benjamin L i m b a c h
Der Minister für
Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke
G o r i ß e n
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Ina B
r a n d e s
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2022 S. 968