Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 46 vom 14.12.2022 Seite 1061 bis 1066

Neunte Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
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Neunte Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

20302

Neunte Verordnung zur Änderung
der Nebentätigkeitsverordnung

Vom 6. Dezember 2022

Auf Grund des § 57 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „10 673,79“ durch die Angabe „11 126,27“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 684,48“ durch die Angabe „27 815,69“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „21 347,58“ durch die Angabe „22 252,55“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „16 010,69“ durch die Angabe „16 689,42“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „10 673,79“ durch die Angabe „11 126,27“ ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2022 S. 1062