Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 46 vom 14.12.2022 Seite 1061 bis 1066

Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
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Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

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Zweites Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Dezember 2022

610

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§ 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Zu den Kosten gehören auch:

1. Abschreibungen auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind; den Abschreibungen sind die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen,

2. eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals, bei dessen Ermittlung die aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht bleiben, bei der entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden kann; im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden, im Fall des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden, sowie

3. Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter.

Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.“

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Auf die Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen verlangt werden.“

630

Artikel 2
Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes

Das NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden nach der Angabe „COVID-19-Pandemie“ die Wörter „und dem Krieg gegen die Ukraine“ eingefügt und die Wörter „(NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG)“ durch die Wörter „(NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG)“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Aufstellungen der Haushaltssatzungen für die Jahre nach 2021

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 sind jeweils nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2023 ist bei der Aufstellung der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

(3) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2023 und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr ist die Summe der infolge des Krieges gegen die Ukraine auf das Haushaltsjahr entfallenden Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu prognostizieren. Für die Prognose ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

(4) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Für das Haushaltsjahr 2021 liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Haushaltsbelastungen aus Absatz 2 und 3 noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde. Mit der Haushaltsplanung ist die so erstellte Nebenrechnung jeweils fortzuschreiben.

(5) Wird eine Haushaltssatzung nach § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellt, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Doppelhaushalt) enthält, so ist die Isolierung von Haushaltsbelastungen aus dem Krieg gegen die Ukraine abweichend von Absatz 3 auch für das Haushaltsjahr 2024 und in der mittelfristigen Finanzplanung letztmalig für das Jahr 2026 vorzunehmen.

(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 prognostizierten Haushaltsbelastungen sind als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 ist die Summe der Haushaltsbelastungen infolge der COVID-19-Pandemie durch Mindererträge oder Mehraufwendungen zu ermitteln. Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich jeweils die Summe der Haushaltsbelastungen durch Mindererträge oder Mehraufwendungen aus dem Krieg gegen die Ukraine zu ermitteln.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und 2022“ durch die Wörter „bis 2023“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Jahresabschluss 2022“ durch die Wörter „die Jahresabschlüsse 2022 und 2023“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1, 2 und 3 werden nach dem Wort „COVID-19-Pandemie“ jeweils die Wörter „und den Krieg gegen die Ukraine“ eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ und die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

630

Artikel 3
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW)

Auf Grund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 33 a der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bewertung der nach Absatz 1 zu aktivierenden Bilanzierungshilfen erfolgt nach § 5 des NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) geändert worden ist.“

3. In Absatz 3 werden die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ und die Wörter „NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz“ durch die Wörter „NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 1063