Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 48 vom 23.12.2022 Seite 1081 bis 1102

Verordnung zur Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg
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Verordnung zur Änderung der Verordnung Qualifizierungsaufstieg

203013

Verordnung zur Änderung der
Verordnung Qualifizierungsaufstieg

Vom 9. Dezember 2022

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung Qualifizierungsaufstieg vom 13. Juni 2017 (GV. NRW. S. 641) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB IX, und der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Prüfungsfächern“ wird das Wort „zweistündige“ gestrichen.

bb) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „, für die jeweils zwei Zeitstunden anzusetzen sind.“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die einweisende Dienststelle bestimmt eine mit der Einweisung betraute Person.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Person leitet die Beamtin oder den Beamten an, informiert sie oder ihn sowie die Beschäftigungsdienststelle regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt die Beamtin oder den Beamten zum Ende der Qualifizierung und führt das Beurteilungsgespräch.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hauptamtlich Lehrende der Bildungsträger können auch Mitglied des Prüfungsausschusses sein, wenn sie nicht Beamtin oder Beamter sind.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses eine Neuberufung vorzunehmen.“

c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

4. In § 11 Absatz 2 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfende Personen“ ersetzt und vor dem Wort „Prüfung“ wird das Wort „praktischen“ eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Prüfling“ werden durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Regelungen des § 13 Absatz 1 bleiben unberührt.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfende Personen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu prüfenden Personen mit Behinderungen sowie zu prüfenden Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom Landesprüfungsamt ein Nachteilsausgleich zu gewähren, der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessen ist. Zu prüfende Personen mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Zu prüfende Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der praktischen Prüfung von zu prüfenden Personen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber dem Landesprüfungsamt berechtigt. § 178 SGB IX bleibt unberührt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anfertigung der Klausuren während der Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 3.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung in elektronischer Form durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungstermine und gibt die vier Prüfungsfächer gemeinsam mit der Zulassungsentscheidung spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Aufgaben“ durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt und wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die zu prüfenden Personen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß § 20 hinzuweisen.“

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „nach Muster des Landesprüfungsamtes“ eingefügt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen oder Prüfern“ durch die Wörter „Mitgliedern des Prüfungsausschusses“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Stimmenmehrheit“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 10 Absatz 7“ ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses über eine von der zu prüfenden Person vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. In der praktischen Prüfung soll die zu prüfende Person den Nachweis erbringen, dass sie Sachverhalte erfasst, Fragestellungen zielorientiert bearbeitet, Lösungsansätze entwickelt und in berufstypischen Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das Fachgespräch ist in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind zulässig. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dozentinnen und Dozenten“ durch das Wort „Dozierende“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Regelungen des § 12 Absatz 2 bleiben unberührt.“

e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht ist. Im Übrigen ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfende Personen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfende Personen“ ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „Zu prüfende Personen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein Prüfling“ durch die Wörter „eine zu prüfende Person“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „nach Anlage 3“ werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Prüfungszeugnis enthält

a) die Personalien der zu prüfenden Person,

b) die Bezeichnung der Aufstiegsprüfung „Aufstiegsprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 8 der Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen“,

c) das Gesamtergebnis der Prüfung,

d) das Datum des Bestehens der Prüfung,

e) die Unterschrift des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und

f) das Siegel des Landesprüfungsamtes.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.“

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt und werden die Wörter „Abschluss des Qualifizierungsverfahrens“ durch die Wörter „Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsakten“ durch die Wörter „Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Prüfungszeugnis“ die Wörter „enthält die inhaltlich entsprechenden Angaben“ eingefügt und die Wörter „entspricht inhaltlich der Anlage 3“ gestrichen.

b) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 und 4 Satz 1“ ersetzt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

17. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2022

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 1082