Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 48 vom 23.12.2022 Seite 1081 bis 1102

Bekanntmachung der Änderung der Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung
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Bekanntmachung der Änderung der Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

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Bekanntmachung der Änderung der Satzung des
AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

Vom 13. Dezember 2022

Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 8, 12 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen - AAVG) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) hat die Delegiertenversammlung am 24. November 2022 die folgende Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit gemäß § 8 Absatz 4 AAVG bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231), die durch Satzung vom 16. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.

b) In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Worte „oder elektronische“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Worte „oder elektronisch“ eingefügt.

3. § 13 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

„Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss mindestens enthalten:“

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

3. die Aufsichtsbehörde hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet,

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.12.2022 – Az.: IV-1 61.01.04.01 AAV – gemäß § 8 Abs. 2 AAVG genehmigte Änderung der Satzung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 AAVG bekannt gemacht.

Hattingen, den 13.12.2022

Der Geschäftsführer

Dr.  A r n z

Genehmigung

Die vorstehende Änderung der Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung wird hiermit gemäß § 8 Absatz 2 AAVG genehmigt.

Düsseldorf, den 7.12.2022

Das Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
V a l e n t i

GV. NRW. 2022 S. 1099