Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 2a vom 25.1.2023 Seite 35a bis 38a

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

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Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Vom 24. Januar 2023

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28b Absatz 1 und 2, § 29, § 31 sowie § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, § 28b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, § 32 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2150) und § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1136) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Maskenpflicht

(1) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) tragen:

1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, genannten Einrichtung vergleichbar sind,

7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und

8. Rettungsdiensten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden

1. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,

2. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,

3. wenn dies zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

4. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

5. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

6. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,

7. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und

8. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 2
Ausnahmen von Testpflichten nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Testkonzept

(1) Abweichend von § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt die Testpflicht nicht für folgende Personengruppen:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen eine Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar) tragen,

3. Besucherinnen und Besucher von solchen Teilbereichen von Krankenhäusern, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb abgetrennt sind, dass der Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert ist,

4. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese zuvor an dem Tag des Besuchs einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien (Coronaselbsttest) vornehmen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung über einen negativen Selbsttest ist ausreichend. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen sowie

5. vollständig immunisierte Beschäftigte, die in Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, und andere in diesen Einrichtungen wiederkehrend tätige Personen, soweit diese eine Testung mindestens zwei Mal pro Woche mittels Coronaselbsttest ohne Überwachung vornehmen.

(2) Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten:

1. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, nicht zu den Dienstleistungen zählen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 trifft die Pflicht zusätzlich auch für alle Besucherinnen und Besucher.

§ 3
Verhalten bei einem positiven Test-Ergebnis

(1) Personen, bei denen ein Test mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder ein Antigen-Test (sogenannter Coronaschnelltest) oder ein Coronaselbsttest mit positivem Ergebnis vorliegt, dürfen für einen Zeitraum von fünf vollen Tagen nach dem Tag der Vornahme des Tests die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen nicht betreten. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich eine Testung mit einem negativen Ergebnis erfolgt. Satz 1 gilt nicht

1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden,

2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung,

3. für die Sterbebegleitung sowie

4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.

(2) Für positiv getestete Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die als Beschäftigte einer Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, besteht mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Testnachweises nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder eines Testnachweises auf Grundlage einer PCR-Testung mittels Nukleinsäurenachweis mit einem CT-Wert über 30, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme des positiven Tests. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.

(3) Positiv getesteten Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

(4) Isolierungen, die vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, enden, soweit sie nicht auf einer Einzelentscheidung der örtlich zuständigen Behörde beruhen, mit Ablauf des 31. Januar 2023. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt anstelle der vorstehenden Regelungen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 23. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 22a).

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

2. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Einrichtung vor Ablauf der dort genannten 5-Tages-Frist betritt oder in dieser tätig wird, 

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 24. Januar 2023

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2023 S. 36a