Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 5 vom 10.2.2023 Seite 119 bis 126
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Vom 23. Januar 2023
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, sowie § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, soweit erforderlich mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nach § 58 Absatz 2 und § 59 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung:
§ 1
Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen und die NRW.BANK
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen, vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 2, übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten
zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet
niederzuschlagen sowie
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über insgesamt 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 2
Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen und Gemeinden bei
zu Unrecht gezahltem Wohngeld
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeldübertragen:
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 10 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,
2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,
3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
a) im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro und
b) im Falle der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro
niederzuschlagen sowie
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
(2) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen:
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,
2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,
3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
a) im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro und
b) im Falle der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro
niederzuschlagen sowie
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 3 000 Euro zu erlassen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 3
Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung und
Versorgung
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung zuständig ist, übertragen:
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen sowie
2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet
niederzuschlagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 4
Übertragung von Befugnissen auf den Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
(2) Die nachstehenden Befugnisse werden auf den Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfalen übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen von bis zu 75 000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet
niederzuschlagen sowie
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
(3) Absatz 2 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über insgesamt 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Düsseldorf, den 23. Januar 2023
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2023 S. 120