Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 5 vom 10.2.2023 Seite 119 bis 126

7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – auf dem Gebiet der Stadt Hamm
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7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – auf dem Gebiet der Stadt Hamm

7. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil –
auf dem Gebiet der Stadt Hamm

Vom 18. Januar 2023

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 23. September 2022 die 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – auf dem Gebiet der Stadt Hamm, festgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 7. November 2022 – Aktenzeichen: 15/7_Änd_GEP_DO-West – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans beim Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung sowie die Entwicklung des Regionalplanes aus dem Landesentwicklungsplan, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt (gemäß § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen), unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Regionalplanänderung gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 18. Januar 2023

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z

GV. NRW. 2023 S. 123