Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 6 vom 13.2.2023 Seite 127 bis 150

Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
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Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

203013

Achte Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Vom 31. Januar 2023

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Finanzen, der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden,“

2. In § 7 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder“

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4. § 10a Absatz 6 wird aufgehoben.

5.  Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

§ 10b
Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis

(1) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen sowie die fachpraktischen Studienzeiten zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 10a auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Studiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer entsprechenden Studienordnung.

(2) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie in sonstigen Fällen steht die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 im Ermessen der jeweiligen Einstellungsbehörde.

(4) Studierende, die

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 1 angeboten wird,

2. die das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder

3. die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes-  oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen,

können alternativ lediglich die fachpraktischen Studienzeiten in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis). Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die fachpraktischen Studienzeiten um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die fachpraktischen Studienzeiten können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einem der nächsten fachpraktischen Studienabschnitte nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Fachpraxis zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.

(5) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden trifft die Hochschule im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der jeweiligen Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der fachpraktischen Studienzeit gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist.

(6) Im Falle einer Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit nach den Absätzen 4 und 5 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 10a Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.“

6.  Der bisherige § 10b wird § 10c.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

8. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „berechtigenden“ ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 4 anzuwenden sind“ durch das Wort „Personalgesprächs“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

10. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2016“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

b) Die Angabe „22. August 2017“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

11. In § 7, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 4, § 10a Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1, 2 und 4, § 14 Absatz 1, § 15 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 20 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2023

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2023 S. 147