Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 9 vom 30.3.2023 Seite 169 bis 178
Vierte Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Vierte Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Vom 23. März 2023
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 und des § 82a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt und § 82a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden ist, sowie des § 50 Absatz 2a Satz 3 und des § 73a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen § 50 Absatz 2a Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt und § 73a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden ist, sowie des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hinsichtlich § 3 Absatz 3 Satz 4 und § 82a Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen,“ das Wort „sowie“ gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. den Hochschulen und Studierendenschaften auch nach der Aufhebung der ordnungs-rechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu ermöglichen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien die fortdauernden Nachwirkungen der Epidemie hinsichtlich der Gremientätigkeit zu bewältigen, sowie“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a)“ durch die Wörter „Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „gelten die §§ 4 und 5 Absatz 7“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 3 bis 5 und 11“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „anwesenden oder nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die oder der Vorsitzende des Gremiums strebt an, die jeweilige Sitzung des Gremiums in Präsenz stattfinden zu lassen. Kann ihrer oder seiner Einschätzung nach die jeweilige Gremiensitzung nicht in Präsenz stattfinden, kann sie oder er entscheiden, dass die jeweilige Sitzung des Gremiums
1. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation oder
2. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit der Gremienmitglieder und einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 1 stattfindet.
Sie oder er kann zudem entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von physisch und elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gefasst werden und dass Wahlen in elektronischer Kommunikation, in den vorgenannten Mischformen oder durch Briefwahl erfolgen, wenn ihrer oder seiner Einschätzung nach die Herbeiführung eines Beschlusses in Präsenz oder die Vornahme einer Wahl in Präsenz untunlich ist; Absatz 3 bleibt unberührt. Sollen Wahlen nach Satz 3 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form oder in Briefwahl erfolgen, regelt hierzu das Nähere eine Ordnung der Hochschule oder die Geschäftsordnung des wählenden Gremiums.“
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absätze 1, 4 und 5 gelten für die Gremien der Studierendenschaft sowie hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend.“
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird die Angabe „Wintersemester 2022/23“ durch die Angabe „Sommersemester 2023“ ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie gefolgt gefasst:
„Für die im Sommersemester 2023 stattfindenden, einem früheren Semester zuzuordnenden Prüfungen gelten diejenigen Regelungen, die in dem Semester ihrer Zuordnung für die Abnahme dieser Prüfungen galten.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Prüfungen und Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen. Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat.
(2) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen. Regelungen des Rektorates betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Regelungen des Rektorates betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(3) Für die im Sommersemester 2023 stattfindenden, einem früheren Semester zuzuordnenden Prüfungen gelten diejenigen Regelungen, die in dem Semester ihrer Zuordnung für die Abnahme dieser Prüfungen galten.“
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Lehrveranstaltungen
Die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten ist zulässig. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.“
8. § 9 wird aufgehoben.
9. § 11 wird aufgehoben.
10. In § 12 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „, 7 und 9“ durch die Angabe „und 7“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie
(1) Das Rektorat kann regeln, dass einzelne Präsenzlehrveranstaltungen oder Prüfungen im Sommersemester 2023 probeweise durch ausschließlich digital durchgeführte Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung für ein Angebot in ausschließlich digitaler Form insbesondere didaktisch eignet. In diesem Fall sind insbesondere Bestimmungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die
Entwicklung und Durchführung ergänzender Online-Lehrangebote sowie von
Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte
Methoden und Instrumente nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes bleiben
unberührt.“
13. In §
17 Absatz 2 wird das Wort „April“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 13 tritt am 31. März 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. März 2023
Die Ministerin für Kultur und
Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina B r a n d e s
GV. NRW. 2023 S. 174