Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 11 vom 14.4.2023 Seite 213 bis 220

8. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland
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8. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

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8. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Vom 15. Dezember 2022

Artikel 1
Änderung der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 15. Dezember 1977, zuletzt geändert durch den Siebten Nachtrag vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 188), wird durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 15. Dezember 2022 wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

12. über die Einleitung bzw. Durchführung von Vergabeverfahren über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen nach erfolgter Kostenschätzung ab einem Betrag von über 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall, beim Abschluss von Beratungsverträgen jedoch ab einem Betrag von über 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall zu beschließen,“

2. § 17 Absatz 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall; für den Abschluss von Beratungsverträgen ist ein Betrag von 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall maßgebend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2022

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Dr. Hermann Peter  W o h l l e b e n

Genehmigung

Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland am 15. Dezember 2022 beschlossene 8. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Düsseldorf, 15. März 2023

III B 2 – 92.16.02.02

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  K a s s e n

GV. NRW. 2023 S. 219