Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 13 vom 4.5.2023 Seite 229 bis 236
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften
2010
2011
214
Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
und weiterer Vorschriften
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
und weiterer Vorschriften
Vom 25. April 2023
2010
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt
gefasst:
„§ 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung“.
b) Nach der Angabe zur § 3 wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 3a Vollstreckung durch Behörden der
Justizverwaltung“.
c) In der Angabe zu § 82 wird das Wort „,
Berichtspflicht“ gestrichen.
2.
§ 1 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Beitreibung eingestellt worden,
so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S.
431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung fortgesetzt werden.“
3. § 3 wird wie
folgt gefasst:
„§ 3
Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung
Wird die Vollstreckung von den
Finanzämtern vorgenommen, ist sie nach den für die Finanzämter geltenden
Bestimmungen durchzuführen.“
4. Nach § 3 wird
folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach
§ 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung
(Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das
Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch
Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im
Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz
unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um
Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.
(2) Wird die Vollstreckung durch
Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in
diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der
Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die
Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung
einzuziehen sind, bleiben unberührt.
(3) An die Stelle der vollstreckbaren
Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der
eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung
enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung
nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die
Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die
Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im
Auftrag selbst.
(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als
elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift
oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer
oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des
Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1
zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
Signatur nicht erforderlich ist.
(5) Richtet sich der Auftrag nach
Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der
Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische
Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare
nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.“
5. § 5a wird wie
folgt gefasst:
„§ 5a
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf
Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des
Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer
Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Die Vollstreckungsbehörde kann
1. die Vermögensauskunft selbst abnehmen
oder
2. den Vollstreckungsbeamten der
Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen.
(2) Das Verfahren richtet sich im Fall von
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der
jeweils geltenden Fassung sowie den Absätzen 3 bis 5. Im Fall von Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 gilt § 3a Absatz 2 bis 6; eine Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
erfolgt insoweit durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 9 der
Abgabenordnung.
(3) Nimmt die Vollstreckungsbehörde die
Vermögensauskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 selbst ab, sind hierzu die
Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde und die Bediensteten des
öffentlichen Dienstes, die durch die Leiterin oder den Leiter der
Vollstreckungsbehörde hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden,
befugt.
(4) Im Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft fertigt die Vollstreckungsbehörde eine Niederschrift an. § 17
findet entsprechende Anwendung.
(5) Erfolgt vor der Abnahme der
Vermögensauskunft die Zwangsvollstreckung in Sachen, kann die Vermögensauskunft
abweichend von § 284 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung durch den
Vollziehungsbeamten sofort abgenommen werden, wenn
1. der Schuldner die Durchsuchung nach §
14 verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung
voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen
wird, und
2. die Vollstreckungsbehörde ihn dazu
beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht.
Die sofortige Abnahme kann in der
Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, in den Geschäftsräumen des
Vollziehungsbeamten. Widerspricht der Schuldner, verfährt die
Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 6 der Abgabenordnung.“
6. § 11
Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 12 wird wie
folgt gefasst:
„§ 12
Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird
der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder
elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Eine Kopie oder
ein Ausdruck des Auftrages ist dem Schuldner oder Dritten auszuhändigen. Der
Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn
bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem
Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.
9.§ 17 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort
„verhandelt“ das Wort „worden“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Niederschrift kann auch
elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind. Die erfolgte Vorlesung
oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken. Absatz 3
gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Auf Verlangen ist dem Schuldner eine
Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die
Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch
übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige
Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der
Vollstreckungshandlung erfolgen.“
10. §
40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils
die Angabe „850l“ durch die Angabe „907“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe
„Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
11.
Dem § 43 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zuständig für Entscheidungen nach Satz 1
ist die Vollstreckungsbehörde, wenn sie Ansprüche im Sinne von § 1 Absatz 2 im
Verwaltungswege vollstreckt. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts im Übrigen
bleibt unberührt.“
12.
§ 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Angabe „850l“
durch die Angabe „907“ und das Wort „angeordnet“ durch das Wort „festgesetzt“
ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. ob es sich bei dem Konto, dessen
Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des
§ 850k der Zivilprozessordnung oder um ein Gemeinschaftskonto im Sinne des
§ 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist
zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren
anderen Personen verfügungsberechtigt ist.“
13. § 48 wird wie
folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 sowie den §§ 899 bis
909 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die
Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das
Zwangsverfahren. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Beschränkungen und Verbote,
wie insbesondere die Regelungen in § 850h der Zivilprozessordnung, den
Interessen des Vollstreckungsgläubigers dienen. Wird die Vollstreckung nach
Satz 1 wegen Zwangsgeldern, Bußgeldern einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren
und Auslagen, Ordnungsgeldern, Schadensersatzforderungen der öffentlichen Hand
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen oder wegen Nutzungsentschädigungen
wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den
pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung
vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. In den Fällen des Satzes 3 ist dem
Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt
und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
die Wörter „diesen Bestimmungen“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und nach
dem Wort „Vollstreckungsbehörde“ werden die Wörter „für ihre eigenen
Forderungen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden
die Wörter „850k Absatz 5 Satz 4“ durch die Angabe „905 Satz 1“ ersetzt.
14.
In § 59 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
15. In § 80 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3
bleibt“ durch die Wörter „die §§ 3 und 3a bleiben“ ersetzt.
16. § 82 wird wie
folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „,
Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2011
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Gebührengesetz NRW – GebG NRW)“.
2. Die Gliederung
wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer“.
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt
gefasst:
„§ 18 Säumniszuschlag und Entrichtung“.
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt
gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
3. § 1 wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze
von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die
Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu
stellen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4.
4. § 3 wird wie
folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches
Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der
Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das
elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht
überschreiten.“
b) In Absatz 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wird eine Amtshandlung vollständig
durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt,
so ist die jeweilige Gebühr durch feste Sätze zu bestimmen.“
6.
Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Sofern eine Amtshandlung vollständig durch
automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den
Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend
von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht.“
7. § 14 Absatz 1
wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „, elektronischen,
elektronisch bestätigten“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
8. § 18 wird wie
folgt gefasst:
„§ 18
Säumniszuschlag und Entrichtung
(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf
eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis
ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages
zu erheben. In den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Absatz 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in
der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht
an. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben;
dies gilt nicht bei einer Entrichtung nach Absatz 4 Nummer 1.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) In den Fällen der Gesamtschuld
entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt
ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn
die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(4) Die Kosten können insbesondere
entrichtet werden durch
1. Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln,
2. Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der zuständigen Kasse,
3. Abbuchung bei Vorliegen einer
Lastschrifteinzugsermächtigung oder
4. ein im elektronischen Geschäftsverkehr
gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren, das der Art des
Verwaltungsverfahrens entspricht.
(5) Die Kosten gelten als entrichtet im
Fall von Absatz 4
1. Nummer 1 am Tage des Eingangs bei der zuständigen
Kasse,
2. Nummer 2 an dem Tag, an dem der Betrag
dem Konto der Kasse endgültig gutgeschrieben wird,
3. Nummer 3 am Fälligkeitstag, sofern die
Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse endgültig erfolgt, und
4. Nummer 4 an dem Tag, an dem der Betrag
dem Konto der zuständigen Kasse endgültig gutgeschrieben wird.“
9. § 23 wird
aufgehoben.
10. § 25 Absatz 3
Satz 3 wird aufgehoben.
2010
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW)“
2.
In § 49a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
214
Artikel 4
Änderung des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes
Das
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20.
Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zwei vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „drei Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz“ ersetzt.
2.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ durch die
Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.
3.
In § 30 Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2“ durch die Wörter
„§ 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 25. April 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Hendrik
W ü s t
Die Ministerin für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Zugleich für den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Mona N
e u b a u r
Der Minister der
Finanzen
Dr. Marcus
O p t e n d r e n k
Der Minister des
Innern
Herbert
R e u l
Die Ministerin für
Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Dorothee
F e l l e r
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b
a c h
Der Minister der
Justiz
Dr.
Benjamin L i m b a c h
Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o
r i ß e n
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Ina B r a
n d e s
Der Minister für Bundes-
und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien
und Chef der Staatskanzlei
Nathanael
L i m i n s k
GV. NRW. 2023 S. 230