Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 16 vom 9.6.2023 Seite 271 bis 314

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs verlegt sind
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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs verlegt sind

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Verordnung zur Aufhebung
der Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten
der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der
Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des
 Vollzugs verlegt sind

Vom 24. Mai 2023

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) verordnet das Ministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Verordnung über die Aufwandsvergütung der Beamten der Justizvollzugsanstalten bei der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt und bei der Bewachung von Gefangenen, die in Krankenhäuser außerhalb des Vollzugs verlegt sind vom 28. Mai 1999 (GV. NRW. S. 212) wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Mai 2023

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Benjamin L i m b a c h

GV. NRW. 2023 S. 298