Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 16 vom 9.6.2023 Seite 271 bis 314

Gesetz zur Zustimmung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des WDR-Gesetzes (20. Rundfunkänderungsgesetz)
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zugehörige Anlagen :
Anlage (Dritter Medienstaatsvertrag)
 

Gesetz zur Zustimmung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des WDR-Gesetzes (20. Rundfunkänderungsgesetz)

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Gesetz
zur Zustimmung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des
WDR-Gesetzes (20. Rundfunkänderungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Zustimmung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des
WDR-Gesetzes (20. Rundfunkänderungsgesetz)

Vom 30. Mai 2023

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Artikel 1
Zustimmung zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag

Dem am 21. Oktober 2022 und 2. November 2022 unterzeichneten Dritten Medienänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Medienänderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 2 Absatz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

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Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:

„§ 4a Erfüllung des Auftrags“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „32a“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) des Medienstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 9 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 4 wird das Wort „Programme“ durch das Wort „Hörfunkprogramme“ ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „32a“ ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt gefasst:

§ 3a
Informationsrechte

Dem WDR stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.“

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung“ durch die Wörter „Kultur, Bildung, Information und Beratung“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.“

5. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4a
Erfüllung des Auftrags

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der WDR erlässt für seine Angebote Richtlinien, die die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung umfassen (Qualitätsrichtlinien).“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „, die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben sind“ gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Komma nach den Wörtern „zwei Jahre“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Erfüllung der“ die Wörter „Qualitätsrichtlinien und“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Qualitätsrichtlinien und Programmrichtlinien sind in dem Bericht nach Satz 1 sowie im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben.“

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der WDR trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung seines Angebots, auszutauschen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der WDR trägt darüber hinaus in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards Rechnung.“

b) Dem Wortlaut des Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„Der WDR soll die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in seinen Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die Qualitätsrichtlinien,“ eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des § 26 des Medienstaatsvertrages und der §§ 4 bis 6b, 8 und 9.“

8. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sitzungen“ die Wörter „und Beschlüsse“ eingefügt.

9. In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. ist bei der Festsetzung von Maßstäben gemäß § 39 Absatz 5 einzubeziehen und berät hierbei die Intendantin oder den Intendanten,“.

10. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzt der WDR gemeinsam mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen.“

11. In § 46 Satz 1 werden die Wörter „unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)“ durch die Angabe „KEF“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Dritte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 30. Mai 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona  N e u b a u r

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

GV. NRW. 2023 S. 300