Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 13.6.2023 Seite 315 bis 348
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze |
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Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze
20020
2035
312
Gesetz
zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
und weiterer Gesetze
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
und weiterer Gesetze
Vom 30. Mai 2023
2035
Artikel
1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Personalrats oder die Mehrheit der Mitglieder einer Gruppe binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht und
3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.“
2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2.“
3. § 37 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
4. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Personalrat kann die Personalversammlung oder die Teilversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in digitaler Form oder hybrid durchführen sowie in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 31 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.“
312
Artikel 2
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Mitglieder der Richtervertretung, die gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 48 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes durchgeführt werden, wenn keine der gemeinsam beteiligten Vertretungen binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht.“
b) Die neuen Sätze 10 und 11 werden aufgehoben.
20020
Artikel 3
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
In § 3 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, werden die Wörter „Satz 2 letzter Satzteil“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Mai 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Die Ministerin für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Der Minister der
Finanzen
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Der Minister der
Justiz
Der Minister für
Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und
GV. NRW. 2023 S. 316