Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 13.6.2023 Seite 315 bis 348

Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang 1 (Anlage 19)
Anhang 2 (Anlage 15)
Anhang 3 (Anlage 1)
 

Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

20320
20323

Gesetz
zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Mai 2023

20320

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 91a Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I“

b) Nach der Angabe zu Anlage 18 wird folgende Angabe angefügt:

Anlage 19: Ämterübersicht zur Zulage nach § 91a

2. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

„§ 91a
Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit
schulform- oder
schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die
Sekundarstufe I

(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I (Anlage 19 zu diesem Gesetz), die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, erhalten im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2026 eine stufenweise aufwachsende Zulage.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt

1. im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023        115,00 Euro monatlich,

2. im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024  230,00 Euro monatlich,

3. im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025  345,00 Euro monatlich und

4. im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026  460,00 Euro monatlich.

Sie nimmt nicht an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 teil.

(3) Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf eine erdiente Versorgung der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 erhalten hat oder erhalten hätte.“

3. In der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) werden die Gliederungseinheiten „A 12“ bis „A 16“ wie folgt gefasst:

A 12

Lehrerin, Lehrer

– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwen-
dung1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 2) 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1) 3) 4)

1) Als Einstiegsamt.

2) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten, solange sie an Realschulen, an Gymnasien, an Zweigen dieser beiden Schulformen oder an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder schulformunabhängigen Orientierungsstufen verwendet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, wenn ihnen eine solche bereits am 31. Mai 1990 nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zugestanden hat. Die Zulage nach § 91a ist auf die Stellenzulage nach Satz 1 anzurechnen.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4) Soweit nicht im Amt der Studienrätin oder des Studienrats.

A 13

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1)

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene –2)

– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 2)

– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 3)

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 3) 4)

Realschullehrerin, Realschullehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 5)

Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer 5)

Studienrätin, Studienrat

– als Lehrerin oder Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –

– als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 6)

– mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung – 7)

1) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige „Lehrerinnen“ und „Lehrer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamten vorgesehenen Stellen, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion der Schulleitung, der ständigen Vertreterin
oder des ständigen Vertreters der Schulleitung oder der Zweiten Konrektorin oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 15.

3) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 Prozent der dort für diese Lehrerinnen und Lehrer vorgesehenen Planstellen, ausgewiesen werden.

4) Soweit nicht im Amt der Studienrätin oder des Studienrats.

5) Als Einstiegsamt.

6) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

7) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.

A 14

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

– als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) – bei Verwendung an einer Sekundarschule – 1)

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 2)

– mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung – 3)

1) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Anlage 1 Fußnote 14) zu Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

2) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 13 kw nicht überschritten werden.

3) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.

A 15

Kanzlerin, Kanzler

– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)

– einer Kunsthochschule –

A 16

Kanzlerin, Kanzler

– der Deutschen Sporthochschule Köln –

– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)“

4. In der Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage) werden in der Tabelle „Amtszulagen“ die Zeile 11 „nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 kw    223,68“ und die Zeile 16 „nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 15 kw   223,68“ aufgehoben.

5. Die Anlage 15 (Stellenzulagen und andere Zulagen) wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile 2 der Tabelle „nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 kw   78,61“ wird aufgehoben.

b) In der neuen Zeile 2 der Tabelle wird nach den Wörtern „nach Fußnote 2“ die Angabe „und 7“ gestrichen.

c) Die neue Zeile 3 der Tabelle „nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 13 kw   48,45“ wird aufgehoben.

d) In der neuen Zeile 3 der Tabelle wird die Angabe „9“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

e) Die neue Zeile 4 der Tabelle „nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 kw (ruhegehaltfähige Stellenzulage)   78,61“ wird aufgehoben.

f) In der neuen Zeile 4 der Tabelle wird nach den Wörtern „nach Fußnote“ die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

6. Der Anlage 18 (Regionaler Ergänzungszuschlag) wird die Anlage 19 (Ämterübersicht zur Zulage nach § 91a) aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz angefügt.

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Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 76 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

1. unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt für mindestens fünf Jahre

a) als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde,

b) in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 31) eintritt oder

c) nachweislich im eigenen Namen durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die der erworbenen Befähigung entsprechen oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnimmt, eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, die der erworbenen Laufbahnbefähigung entspricht oder

2. wegen nicht schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet.“

2.    Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 8“ werden die Wörter „Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister“ durch die Wörter „H a u p t w e r k m e i s t e r i n,
H a u p t w e r k m e i s t e r“ ersetzt.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ werden die Wörter „Sportlehrerin, Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule –“ gestrichen.

c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „– an einer Justizvollzugsanstalt –“ wird die Angabe „6)“ eingefügt.

bb) Nach den Wörtern „– einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –4)“ werden ein Absatz und die Wörter „Rektorin, Rektor – als Fachdienstleitung im Pädagogischen Dienst im Justizvollzug –4)“ eingefügt.

cc) Nach den Wörtern „Studienrätin, Studienrat“ werden ein Absatz und die Wörter „– an Fachhochschulen –“ eingefügt.

dd) In der Fußnote 11 werden nach dem Wort „Gerichten“ das Komma und das Wort „Notariate“ gestrichen.

d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ werden ersetzt:

aa) Nach dem Wort „Oberstudienrat“ werden die Wörter „− mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen –“ durch die Wörter

„– an Fachhochschulen –

– im Hochschuldienst –“,

bb) nach dem Wort „Berufskollegs –“ die Wörter „− im Hochschuldienst −“ durch die Wörter „− mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen –“,

cc) in der Fußnote 6 die Wörter „das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik“ durch die Wörter „ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I oder für ein sonderpädagogisches Lehramt“ und

dd) in der Fußnote 8 die Wörter „das Lehramt an der Realschule“ durch die Wörter „ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I“.

e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „D i r e k t o r“ werden die Wörter „Direktorin, Direktor“ durch die Wörter „Direktorin, Direktor eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt sowie vor den Wörtern „für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“ und „mit mindestens einem Seminar“ jeweils die Wörter „eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ gestrichen.

bb) Es werden ersetzt:

aaa) In der Fußnote 5 die Wörter „das Lehramt am Gymnasium oder“ durch die Wörter „ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt“,

bbb) in der Fußnote 10 die Wörter „das Lehramt an der Realschule“ durch die Wörter „ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I“ und

ccc) in der Fußnote 16 die Wörter „das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder Berufskollegs“ durch die Wörter „ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II“.

f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „D i r e k t o r“ werden die Wörter „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ durch die Wörter „Leitende Direktorin, Leitender Direktor eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt sowie vor den Wörtern „mit mindestens einem Seminar“ die Wörter „eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ gestrichen.

bb) In der Fußnote 8 werden das Komma und die Wörter „für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder Berufskollegs“ durch die Wörter „und mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II“ ersetzt.

3. Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Abteilungsdirektorin und Vertreterin, Abteilungsdirektor und Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Straßenbau NRW“, „Direktorin, Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen“ und „Leiterin, Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung“ werden gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „Landesinstituts für“ werden die Wörter „Arbeitsschutz und“ eingefügt.

cc) Die Wörter „Ständige Vertreterin, Ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Straßenbau“ werden gestrichen.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ werden nach den Wörtern „vorhanden ist – 5)“ ein Absatz und die Wörter „Leiterin, Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung“ und nach den Wörtern „Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)“ ein Absatz und die Wörter „Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesbetriebs Information und Technik“ eingefügt.

4. In der Anlage 3 (Landesbesoldungsordnung R) wird die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 3“ wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „– als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht –“ wird die Angabe „5)“ eingefügt.

b) Nach der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 angefügt:

5) Erhält als die ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.“

5. In der Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage) wird in der Tabelle „Amtszulagen“ in Zeile 23 nach den Wörtern „nach Fußnote 3“ die Angabe „und 5“ eingefügt.

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Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 64 folgende Angabe eingefügt:

„§ 64a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“.

2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

§ 64a
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je 24-Stunden-Schicht, in der die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent eingesetzt ist.

(2) Die Zulage beträgt 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(3) Die Zulage nimmt an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 nicht teil. Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.“

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Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird verordnet:

Im 2. Abschnitt der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, wird der 7. Titel aufgehoben.

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Artikel 6
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage durch folgende Angaben ersetzt:

„Anlage 1 (Unfallausgleich nach § 41 Absatz 1)

Anlage 2 (Zuschläge nach den §§ 59 bis 61)“

2. In § 27 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21)“ durch die Wörter „Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ ersetzt.

3. § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Liegt infolge eines Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.“

4. In § 59 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlage 2 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

5. In § 59 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlage 2 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

6. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlage 2 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

7. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlage 2 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

8. In § 61 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlage 2 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

9. In § 66 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter „eine monatliche Entschädigungszahlung nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch“ ersetzt.

10. In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden jeweils die Wörter „der Mindestgrundrente“ durch die Wörter „des Unfallausgleichs“ und die Wörter „nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „, der nach § 41 Absatz 1 bei einem Schädigungsgrad von 25 gewährt wird,“ ersetzt.

11. In § 85 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Anwendung“ durch die Wörter „unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 41 dieses Gesetzes ergibt“ ersetzt.

12. Die Anlage wird Anlage 2 und in der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.

13. Vor der neuen Anlage 2 (Zuschläge nach den §§ 59 bis 61) wird die Anlage 1 (Unfallausgleich nach § 41 Absatz 1) aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz eingefügt.

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Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 91a wird gestrichen.

b) Die Angabe zu Anlage 19 wird gestrichen.

2. § 91a wird aufgehoben.

3. Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 1) 5)

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamt-
schulen – 1) 5)

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 1) 5)

werden gestrichen.

bb)       Die Fußnote 5 wird aufgehoben.

b)         Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert:

aa)       Die Wörter „Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung – 6)

– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – 6)

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 7)

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 7)

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 7)

werden durch die Wörter „Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

– im Pädagogischen Dienst im Justizvollzug – 6)“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt“ wird die Angabe „8)“ durch die Angabe „7)“ersetzt.

cc) Die Wörter „Oberlehrerin, Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt –“ werden gestrichen.

dd) Es werden ersetzt:

aaa) Nach den Wörtern „R ä t i n, R a t“ die Angabe „9) 10) 11)“ durch die Angabe „8) 9) 10)“,

bbb) nach den Wörtern „vier Jahrgangsstufen –“ die Angabe „12)“ durch die Angabe „11)“ und

ccc) nach der Angabe „Aufgaben –" die Angabe „12) 13)“ durch die Angabe „11) 12)“,

ddd) nach der Angabe „Sekundarschule −“ die Angabe „12)“ durch die Angabe „11)“ und

eee) nach den Wörtern „Gymnasien und Gesamtschulen −“ die Angabe „14)“ durch die Angabe „13)“.

ee) Fußnote 7 wird aufgehoben.

ff) Die Fußnoten 8 bis 14 werden die Fußnoten 7 bis 13.

4. Die Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit „A 12“ wird aufgehoben.

b) Die Gliederungseinheit „A 13“ wird wie folgt gefasst:

„A 13

Studienrätin, Studienrat

– als Lehrerin oder Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –

– als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 1)

– mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung – 2)

1) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.“

c) In der Gliederungseinheit „A 14“ wird in der Fußnote 1 die Angabe „14)“ durch die Angabe „13)“ und in der Fußnote 2 die Angabe „6)“ durch die Angabe „1)“ ersetzt.

5. In der Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage) werden in der ersten Tabelle „Amtszulagen“ ersetzt:

a) in der Zeile 9 die Wörter „Fußnote 8, 10 und 11 zur Besoldungsgruppe A 13“ durch die Wörter „Fußnote 7, 9 und 10 zur Besoldungsgruppe A 13“ und

b) in der Zeile 10 die Wörter „Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 13“ durch die Wörter „Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13“.

6. Die Anlage 15 (Stellenzulagen und andere Zulagen) wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile 2 der Tabelle „nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 kw     78,61“ wird aufgehoben.

b) In der neuen Zeile 2 der Tabelle werden die Wörter „nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 kw“ durch die Wörter „Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 kw“ ersetzt.

7. Die Anlage 19 wird aufgehoben.

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Artikel 8
Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften
in Ämter der Besoldungsgruppe A 13

§ 1
Überleitung von Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 12

in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13

(1) Die am 1. August 2026 als Lehrkräfte vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) und der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit einer Lehramtsbefähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, werden in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht:

Überleitungsübersicht

1.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 1) 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 1) 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 1) 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

2.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

Lehrerin, Lehrer

– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 2) 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1) 3) 4)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

§ 2
Weitere Überleitungsregelungen

(1) Die am 1. August 2026 als Lehrkräfte vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I sowie mit Lehramtsbefähigungen für ein sonderpädagogisches Lehramt, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden sind, sowie die Oberlehrerinnen und Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt werden in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit einer anderen Amtsbezeichnung übergeleitet.

(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht:

Überleitungsübersicht

1.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 7)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 7)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 7)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Oberlehrerin, Oberlehrer

– an einer Justizvollzugsanstalt –

Lehrerin, Lehrer

– im Pädagogischen Dienst im Justizvollzug – 6)

2.

Bisheriges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung

Künftiges Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 2)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 2)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I – 3)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 3) 4)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Realschullehrerin, Realschullehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein schulform-
oder schulstufenbezogenes Lehramt an einer allgemeinbildenden Schule, soweit nicht anderweitig eingereiht – 6)

Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer 5)

Lehrerin, Lehrer

– mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt – 6)

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. August 2023 in Kraft.

(5) Artikel 6 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2023 in Kraft. Artikel 6 Nummer 2 und 9 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. August 2026 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Mai 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

GV. NRW. 2023 S. 317