Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 13.6.2023 Seite 315 bis 348
Verordnung zur Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen (Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW)
7817
Verordnung zur
Durchführung der Regelungen zu Direktzahlungen und
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen
(Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW – DZInVeKoSVO NRW)
Vom 23. Mai 2023
Auf Grund des
- § 17 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), der durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),
- § 17 Absatz 4 und Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes,
- § 3 Absatz 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) sowie in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) sowie
- § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung) in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Öko-Regelung Dauergrünland Kennarten
(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung genannte Öko-Regelung werden in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat das Vorhandensein von mindestens vier zulässigen Kennarten für jeden beantragten Schlag jährlich nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt dadurch, dass die vorhandenen Kennarten erfasst und dokumentiert werden.
(3) Die Erfassung der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten Streifens entlang der längsten Diagonalen der Antragsparzelle, wobei jeweils ein Abstand von drei Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Antragsparzellengrenze unberücksichtigt bleibt. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden. Dieser Erfassungsstreifen wird in ungefähr gleich lange Abschnitte unterteilt. Ist die Antragsparzelle nicht größer als ein Hektar, werden zwei Abschnitte gebildet, ist die Antragsparzelle größer als ein Hektar, werden drei Abschnitte gebildet. Die Erfassung der Kennarten zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nummer 5.1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt für jeden Abschnitt separat. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten der in Anlage 1 aufgeführten Kennarten vorhanden sein. Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. Es müssen in den Abschnitten nicht dieselben vier Kennarten nachgewiesen werden.
(4) Die Dokumentation hat eine Skizze der Lage des Erfassungsstreifens und die namentliche Auflistung der in den jeweiligen Abschnitten vorgefundenen Kennarten zu beinhalten.
(5) Die Erfassung und Dokumentation hat jährlich bis zum 30. Juni durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu erfolgen. Soweit die zuständige Behörde die Nutzung eines von ihr zur Verfügung gestellten Formulars oder einer von ihr zur Verfügung gestellten App für die Dokumentation verlangt, ist dieses zu verwenden beziehungsweise diese anzuwenden. Sofern der Nachweis mittels der App erfolgt, sind mit geografischen Koordinaten versehene Fotonachweise mithilfe der App jährlich bis zum 30. Juni an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Dokumentation ist für die Dauer von sechs Jahren ab Antragsbewilligung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
(6) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle müssen je Schlag vier Kennarten der Anlage 1 vorgefunden werden. Diese müssen nicht den Arten entsprechen, die durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller erfasst und dokumentiert wurden.
§ 2
Ökoregelung Altgrasstreifen oder -flächen
Von der Unterstützung nach § 18 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind bei der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Flächen mit Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heideflächen, Nutzartcode 492) ausgenommen.
§ 3
Ökoregelung Blühstreifen oder -flächen
Die Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen wird in der Anlage 2 festgelegt.
§ 4
Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird auf 0,1 Hektar festgelegt.
§ 5
Referenzparzelle
Referenzparzelle im Sinn von § 5 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer beziehungsweise eines oder mehrerer Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit Absatz 2 tritt die Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), die durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 23. Mai 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2023 S. 342