Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 19 vom 5.7.2023 Seite 389 bis 402

Sechste Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
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Sechste Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

2022

Sechste Änderung der Satzung der
Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

Vom 11. Mai 2023

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 wie folgt beschlossen:

1.

Die Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 255), die zuletzt durch Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a
Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder eines Teils der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Versorgungskassen.

(2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 6 Absatz 7 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Im Falle einer hybriden Sitzung gilt entsprechendes für die nach Satz 1 zugeschalteten Mitglieder. 3Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.“

2.

Diese Satzungsänderung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Münster, den 11. Mai 2023

J a c o b i

Vorsitzender des Verwaltungsrates

M e l k o n y a n

Schriftführerin

- GV. NRW. 2023 S. 390