Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 21 vom 27.7.2023 Seite 451 bis 488

Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) vom 7. Juni 2023
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Anhang (Teil 3)
 

Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) vom 7. Juni 2023

2022

Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK)
vom 7. Juni 2023

Auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), die zuletzt durch Satzung vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 5a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses“.

b) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 54a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“.

c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren“.

d) Die Angaben zu den §§ 55c bis 55e werden wie folgt gefasst:

㤠59c Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages

§ 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung

§ 59e Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang“.

e) Nach der Angabe zu § 59e werden folgende Angaben eingefügt:

㤠59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung

§ 59g Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

§ 59h Durchführungsvorschriften“.

f) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

„§ 64a [aufgehoben]“.

g) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

„§ 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung“.

h) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d“.

i) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II“.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Durchführungsvorschriften

Der Kassenausschuss kann Durchführungsvorschriften als Anhang zur Satzung beschließen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8).“

3. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse festgesetzten Tagesordnung in Textform ein.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a
Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses

(1) 1Sitzungen des Kassenausschusses können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Kassenausschusses im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse.

(2) Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3)1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Absatz 8 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung durch diese Mitglieder. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Kassenausschusses bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.“

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung und ihre Änderungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

3. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) und der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II (§ 55 Absatz 3 Satz 4), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59),

4. die Bestellung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars (§ 7),

5. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht abhilft (§ 46a Absatz 7),

6. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 11 Absatz 1 Buchstabe d fallen,

7. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 54a Absatz 2 Buchstabe e),

8. die Durchführungsvorschriften (§ 3),

9. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen,

10. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse (§ 10).“

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Aufsicht, Beanstandung

(1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.

(3) 1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden. 2Sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 3§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. 4An die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss.“

7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten oder bis zum 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gewährleistet, dass zusammen mit den Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtungen aufgrund

a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 beziehungsweise im Sinne des § 59b Absatz 2 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen und

b) der künftigen Ansprüche und Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen

auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens. 3§ 15 Absatz 5, § 15a Absatz 2 beziehungsweise § 59a Absatz 7 und § 59b Absatz 4 gelten entsprechend.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen. 3Ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 4Scheidet ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 15a beziehungsweise den Einmalbetrag gemäß § 59b der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen.“

9. § 12a wird wie folgt gefasst:

„§12a
Personalgestellung

(1) 1Ein Mitglied der Kasse, das einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, im Folgenden TVöD), ist vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im selben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, dem auch das Personal stellende Mitglied angehört (zum Beispiel bei einer interkommunalen Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.

(3) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für denjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem das Personal stellende Mitglied angehört, verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit

a) das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des Mitglieds – jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen – oder

b) das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten –

in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach. 4Der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 5Eine von dem das Personal stellenden Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 6Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. 7Wenn die Zahl der vom Mitglied zu meldenden Personalgestellungen den Wert von drei vom Hundert erreicht, ergeht ein schriftlicher Hinweis der Kasse an das Mitglied.

(4) Mitglieder, die von einer Personalgestellung (vgl. zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen zu einem mit einer Personalgestellung verbundenen Teilausstieg aus demjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem sie angehören, beanspruchen.

(5) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen zur Ermittlung des anteiligen Abgeltungsbetrages gemäß Absatz 1 trägt das Mitglied.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem anderen Arbeitgeber vorgenommen werden, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung wie das Mitglied, bei dem die notwendigen werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen entfallen, ist, und die Neu- oder Ersatzeinstellungen dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

(7) 1Der anteilige Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied zu zahlen. 2§ 12 Absatz 3 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere verpflichtet,

a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden,

b) seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse 51 Absatz 1) auszuhändigen,

c) seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,

d) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten,

e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen Meldevorschriften anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen,

f) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist,

g) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Mitglieder in den Abrechnungsverbänden I und II, die juristische Personen im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d sind, sind darüber hinaus verpflichtet, der Kasse auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass dem Mitglied keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet sein könnte („going concern“-Bestätigung). 2Die Kasse kann verlangen, dass die „going concern“-Bestätigung auf Kosten des Mitglieds durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der durch das Mitglied selbst ausgewählt werden kann, erteilt wird beziehungsweise dass im Falle des Satzes 1 das Mitglied bei Zweifeln an der Richtigkeit der „going concern“-Bestätigung durch das Mitglied selbst die Richtigkeit an Eides statt versichert. 3Kann eine „going concern“-Bestätigung nicht beigebracht werden, etwa weil Tatsachen oder Umstände vorliegen, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet ist, oder weigert sich das Mitglied, einem Verlangen der Kasse nach Abgabe einer „going-concern“-Bestätigung nachzukommen, kann die Kasse die Fortführung der Mitgliedschaft von der Beibringung einer adäquaten Sicherheitsleistung im Sinne von
§ 15b Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise im Sinne von § 59f Absatz 2 Satz 2 zur Absicherung des Insolvenzrisikos abhängig machen. 4Wird die von der Kasse geforderte Sicherheitsleistung vom Mitglied nicht erbracht, ist von einem Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 14 Absatz 2 auszugehen und die Kasse ist zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. 5Die weiteren Rechte der Kasse gemäß § 12 und  § 14 bleiben unberührt.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die gemäß § 61 für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.“

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) 1Die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zugehen. ²Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. ³Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro – insgesamt maximal 1.000 Euro – von dem Mitglied fordern. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder aufgrund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallen sind oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I oder im Abrechnungsverband II keine/n versicherungspflichtige/n Beschäftigte/n mehr beschäftigt. 2Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres auszusprechen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen Vereinbarung gemäß § 12 festgelegte Voraussetzung entfallen ist.“

b) Die Absätze 6 bis 8 werden folgt gefasst:

„(6) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle Ausgleich nach den §§ 15 bis 15b. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c.

(7) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle Ausgleich nach den §§ 59a bis 59d. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 59e.

(8) 1Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 6 trägt das Mitglied gemäß § 15d. 2Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 7 trägt das Mitglied gemäß § 59g.“

12. § 14a wird wie folgt gefasst:

㤠14a
Insolvenz des Mitglieds

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds stellt eine Auflösung im Sinne von § 14 Absatz 1 Buchstabe a dar, die eine Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge hat.

(2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zwischen der Kasse und dem Insolvenzverwalter beziehungsweise der Eigenverwaltung und – soweit erforderlich – mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und Insolvenzgerichts eine Individualabrede über die vorläufige Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung vereinbart werden (Fortsetzungsvereinbarung), deren Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden und deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4 richtet. 2Die Fortsetzung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. 3Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung besteht nicht.

(3) 1Die Kasse kann den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung von Bedingungen abhängig machen. 2Insbesondere kann sie die Vorlage eines Sanierungskonzepts verlangen, das entweder die Fortsetzung des Mitglieds oder die Übertragung der Aufgaben und der Pflichtversicherten des Mitglieds auf ein anderes Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse zum Ziel hat. 3Für den beabsichtigten Fall einer Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soll die Fortsetzungsvereinbarung gemäß Absatz 2 die Verpflichtung des Mitglieds vorsehen, die Folgen einer erneuten Insolvenz gegenüber der Kasse abzusichern sowie eine „going-concern“-Bestätigung im Sinne von § 13 Absatz 6 beizubringen.

(4) 1Für den Fall, dass eine nach Absatz 2 zunächst fortgesetzte Mitgliedschaft endet, soll die Vereinbarung eine Regelung über den zeitanteiligen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft nach folgenden Grundsätzen beinhalten. 2Es erfolgt ein finanzieller Ausgleich für den Fall der Beendigung

a) einer im Abrechnungsverband I fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 15, 15a oder

b) einer im Abrechnungsverband II fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 59a, 59b bezogen auf die dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche, die im Abrechnungsverband II als kapitalgedeckte Verpflichtungen geführt wurden, und nach Maßgabe der §§ 15, 15a für alle anderen dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche (nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen).

3Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung wird der auf diesen Zeitraum entfallende entsprechend Satz 2 berechnete finanzielle Ausgleich, zuzüglich der Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten, als Einmalbetrag endgültig zur Insolvenztabelle angemeldet. 4Die Fortsetzungsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 5Wird das Mitglied fortgesetzt, besteht die ursprüngliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Satzung fort. § 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt entsprechend.“

13. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in den Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung näher bestimmt sind. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt gemäß § 37.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an die/den Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 4 und 8 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen. 4Die Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.“

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern, den Barwertfaktorentabellen, zur Vermögensanrechnung nach Absatz 4 sowie der Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15a ff., 59a ff. und 79 abschließend.“

14. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Erstattungsmodell nur dann wählen, wenn sie innerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeitraums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibringen. 2Hierzu zählen eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst während des Erstattungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag gemäß § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Auf Antrag in Textform des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

15. § 15c wird wie folgt gefasst:

§ 15c
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übergegangenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen finanziellen Ausgleich gemäß § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.“

16. § 22a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für Pflichtversicherte, die gemäß § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung nachversichert worden sind, können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflichtversicherung Aufwendungen für die Pflichtversicherung gemäß § 61 nicht entrichtet worden sind, diese Aufwendungen nachentrichtet werden. 2Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu legen.“

17. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Kasse ist berechtigt, zur Information der oder des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.“

18. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Der Antrag ist bei Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die/der Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 4Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 1. Januar 2023 elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 5Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 6Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort. 7Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung.“

19. §§ 54 bis 59a werden durch die folgenden §§ 54 bis 59a ersetzt:

㤠54
Vermögensanlage

Das Kassenvermögen ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.“

㤠54a
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert.

b) Auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten im Sinne von § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung wird verzichtet.

c) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und gegebenenfalls die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Kasse und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten.

d) Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen.

e) Der Kassenausschuss bestimmt, welcher Wirtschaftsprüfer beziehungsweise welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 103 GO NW) beauftragt wird.“

㤠55
Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren

(1) 1Für die Pflichtversicherung werden ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar zu testieren ist.

(2) Der Abrechnungsverband I wird im Umlageverfahren geführt.

(3) 1Der Abrechnungsverband II wird im Wege der Hybridfinanzierung geführt, das heißt in Form einer Kombination aus Umlageverfahren (nicht kapitalgedeckte Finanzierung über Umlagen) und Kapitaldeckungsverfahren (kapitalgedeckte Finanzierung über Beiträge), wobei auch ausschließlich Umlagen oder ausschließlich Beiträge erhoben werden können.

2Die Umlagen ergeben sich durch Anwendung des Umlagesatzes, die Beiträge durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.

3Der Finanzierungssatz im Abrechnungsverband II ergibt sich als Summe aus Umlage- und Beitragssatz.

4Der Kassenausschuss beschließt insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen und künftig erwarteten Kapitalmarktsituation und Entwicklung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte über den Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze (vergleiche § 60a) nach billigem Ermessen.

5Das Vermögen des Abrechnungsverbandes II untergliedert sich in einen Teil, der ausschließlich zur Finanzierung der kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche verwendet werden darf (Deckungsvermögen), und einen verbleibenden Teil, der der Finanzierung von nicht kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen dient (Puffervermögen).

6Deckungsvermögen und Puffervermögen werden innerhalb des Abrechnungsverbandes II getrennt voneinander geführt, verwaltet und fortentwickelt.

7Die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Beiträge fließen dem Deckungsvermögen zu, die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Umlagen dem Puffervermögen.

8Weitere Einzelheiten zu den Sätzen 5 bis 7 regelt der versicherungstechnische Geschäftsplan für die Pflichtversicherung.

(4) 1Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsver­band I in den Abrechnungsverband II und umgekehrt wechseln.

2§ 14 Absatz 3 und 5 bis 8 gilt entsprechend.

3Der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.

(5) Der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt.

(6) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet.

2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt.

3Die Übertragung von Mitteln von einem Abrechnungsverband in einen anderen Abrechnungsverband ist ausschließlich nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Aufsicht.

4Die Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.“

㤠56
Versicherungstechnische Rückstellungen

(1) Für die Abrechnungsverbände gemäß § 55 Absatz 1 werden in der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.

(2) Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen).

(3) 1Für die hybrid finanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für kapitalgedeckte Verpflichtungen) und für die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 eine weitere Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen zu bilden. 2Sofern die Deckungsrückstellung gemäß Satz 1 die Summe aus Deckungsvermögen und Puffervermögen (§ 55 Absatz 3 Satz 5) übersteigt, entfällt die Bildung einer Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen.

(4) Für die freiwillige Versicherung (Abrechnungsverband F) ist nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden.

(5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung gemäß Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.“

㤠57
Verlustrücklage

(1) 1Soweit in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu erfüllen sind, kann eine Verlustrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen gebildet werden. 2Über die Zuführung von Überschüssen zu dieser Verlustrücklage entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen
(§ 56 Absatz 3 Satz 1) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.

(2) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der freiwilligen Versicherung ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.

(3) Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die Kapitalausstattung in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen.“

㤠58
Rückstellung für Überschussbeteiligung

(1) 1Für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen im Abrechnungsverband II wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet, wenn das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. 2Für die freiwillige Versicherung wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet. 3Die Rückstellung für Überschussbeteiligung dient jeweils der Finanzierung von Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht, und im Abrechnungsverband II der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben.

(2) Im Abrechnungsverband II entspricht die bilanzierte Rückstellung für die Überschussbeteiligung dem Betrag, um den das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. Wenn der Betrag nach Satz 1 den entsprechenden Betrag zum Bilanzstichtag des Vorjahres übersteigt, wird diese Differenz in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit sie nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.

(3) Der Überschuss, der sich nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans in der freiwilligen Versicherung ergibt, wird in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.

(4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.“

㤠59
Deckung von Fehlbeträgen

(1) Weist die nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans aufgestellte versicherungstechnische Bilanz für die kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II oder für die freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der jeweiligen Verlustrücklage oder der jeweiligen Rückstellung für Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige, noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden.

(2) Verbleibt im Abrechnungsverband II nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Einschätzung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars auf der Grundlage der gemäß § 60a getroffenen Annahmen zur Finanzierung voraussichtlich nicht ausgeglichen werden kann, hat die der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars dem Kassenausschuss geeignete Maßnahmen gemäß § 60a vorzuschlagen, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt werden kann.

(3) 1Verbleibt im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den in der freiwilligen Versicherung gemäß § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des versicherungstechnischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist der Gewinnverband des Tarifs 2002 einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können die Anwartschaften und Ansprüche in diesem Tarif um bis zu 25 v.H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 3Ansonsten wird der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen.

(4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vom Kassenausschuss zu beschließen und deren Ausgestaltung im versicherungstechnischen Geschäftsplan festzulegen.“

㤠59a
Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II

(1) 1Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs (§ 60a) werden zugunsten der Mitglieder auf Grundlage bester Schätzwerte und damit ohne zusätzliche Sicherheiten bestimmt. 2Dem daraus resultierenden Unterfinanzierungsrisiko wird bei fortbestehender Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II durch Maßnahmen gemäß § 60a Absatz 6 begegnet. 3Scheidet ein Mitglied hingegen aus, kann es für die Zukunft nicht mehr zum Ausgleich einer im Abrechnungsverband II eintretenden Unterfinanzierung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen herangezogen werden, so dass zusätzliche Sicherheiten zu berücksichtigen sind. 4Im Hinblick auf die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen ist ein Deckungskapital ohnehin nicht vorhanden. 5Folglich hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich setzt sich zusammen aus einem Teil für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und einem Teil für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen. 2Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sowie den §§ 59b bis 59d und 59g. 3Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Regelungen der §§ 15 bis 15b.

(3) 1Der finanzielle Ausgleich für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen ist entweder in Form des Einmalbetrags (§ 59b) oder durch ratenweise Tilgung (§ 59c) zu leisten. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann sich beim Einmalbetrag oder der ratenweisen Tilgung auch für die nachträgliche Neuberechnung (§ 59d) entscheiden. 3Die Berechnung des Einmalbetrags sowie der Tilgungsraten für die Tilgungszeiträume erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 59b Absatz 4 Satz 1 beigefügt sind. 4Die für die Ermittlung des finanziellen Ausgleichs erforderlichen Bestandsdaten übermittelt die Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 5Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 5 und 7 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich zu übermitteln. 6Die Kasse stellt dem ausgeschiedenen Mitglied ihrerseits auf in Textform mitgeteiltes Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 7Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 5 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten gemäß Satz 3 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft anzupassenden Bestandsdaten beauftragen.

(4) 1Die Kasse übermittelt dem ausgeschiedenen Mitglied das Gutachten und fordert es in Textform auf, sich bis spätestens sechs Monate nach dessen Zugang für eine Form des Ausgleichs gemäß Absatz 3 Satz 1 zu entscheiden. 2Geht der Kasse innerhalb der Frist keine Entscheidung zu, gilt dies als Wahl des Einmalbetrags ohne die Möglichkeit der nachträglichen Neuberechnung. 3Wählt das ausgeschiedene Mitglied die ratenweise Tilgung, geht der Kasse jedoch innerhalb der Frist keine Entscheidung über den konkreten Tilgungszeitraum zu, gilt ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 4Das ausgeschiedene Mitglied hat innerhalb der Frist auch in Textform mitzuteilen, ob es die nachträgliche Neuberechnung gemäß § 59d wählt und hierbei anzugeben, für welchen Zeitraum die Neuberechnung erfolgen soll. 5Unterbleibt die Angabe des Zeitraums, gilt auch insoweit ein Zeitraum von 20 Jahren als gewählt. 6Die Kasse wird das ausgeschiedene Mitglied mit der Aufforderung gemäß Satz 1 auf die Rechtsfolgen gemäß den Sätzen 2, 3 und 5 hinweisen.

(5) 1Mit Übersendung des Gutachtens gemäß Absatz 3 Satz 3 fordert die Kasse den sich aus dem Gutachten ergebenden Einmalbetrag bei dem ausgeschiedenen Mitglied für den Fall an, dass es innerhalb der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 nicht die ratenweise Tilgung wählt. 2Der finanzielle Betrag ist dann spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 4 Satz 1 zu zahlen.

(6) 1Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Einmalbetrag gemäß § 59b und die prognostizierten Beträge gemäß § 59c Absatz 1 errechnen zu lassen. 2Die für die Berechnung erforderlichen Bestandsdaten werden von der Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar übermittelt.

(7) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Anwartschaften und Ansprüche dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Anwartschaften und Ansprüche gemäß Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen gemäß Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes II im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(8) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind (aufnehmende Mitglieder), im Abrechnungsverband II fortgesetzt werden.“

20. § 59b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf das ausgeschiedene Mitglied entfallenden kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen im Abrechnungsverband II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts. 2Die Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Deckungsvermögens nach § 55 Absatz 3 Satz 5 zur Summe des Barwertes der kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II (Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen

a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie

b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften.

2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften und Ansprüche in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 v.H. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in den Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung näher bestimmt sind. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck -Richttafeln zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt gemäß § 37.“

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

21. Die §§ 59c bis 59e werden durch die folgenden §§ 59 c bis 59h ersetzt:

㤠59c
Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages

(1) Entscheidet sich das ausgeschiedene Mitglied gemäß § 59a Absatz 2 Satz 1 für die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages, hat es den Einmalbetrag gemäß § 59b zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des bei Ausscheiden geltenden Zinssatzes gemäß § 59b Absatz 4 Satz 3 in maximal 20 gleichen Jahresraten zu tilgen.

(2) 1Die erste Jahresrate ist mit Ablauf der Frist gemäß § 59a Absatz 4 Satz 1 zur Zahlung fällig. 2Die weiteren Jahresraten sind jeweils vorschüssig ein Jahr nach der jeweils zuvor fällig gewordenen Rate zu bezahlen und werden von der Kasse per Mitteilung in Textform angefordert. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds in Textform oder soweit es mehr als drei Monate mit den Tilgungsraten in Verzug ist, ist die ratenweise Tilgung vorzeitig zu beenden. 4Die noch ausstehenden Tilgungsraten werden als Einmalbetrag abzüglich der Verzinsung der auf die ausstehenden Tilgungsraten entfallenden Verzinsung sofort fällig und sind an die Kasse innerhalb eines Monats zu zahlen. 5Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung nach § 59f Absatz 1 auf den Betrag der Restschuld beschränkt wird.

(3) § 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a, b und e gilt für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend, solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.“

㤠59d
Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung

(1) 1Wählt das ausgeschiedene Mitglied die nachträgliche Neuberechnung des Einmalbetrages gemäß § 59b oder der ratenweisen Tilgung gemäß § 59c, können sowohl das ausgeschiedene Mitglied als auch die Kasse innerhalb des Neuberechnungszeitraums gemäß Absatz 2 nach jeweils fünf Jahren (Neuberechnungsstichtage) durch Erklärung in Textform einen Monat vor dem Neuberechnungsstichtag verlangen, dass der gezahlte Einmalbetrag auf Grundlage der dann gemäß § 59b maßgebenden Berechnungsparameter neu berechnet wird. 2Dafür ist der Verpflichtungsbarwert unter Berücksichtigung der Bestandsentwicklung des ausgeschiedenen Mitglieds zum Neuberechnungsstichtag neu zu berechnen. 3Im Anschluss ist ein Vergleichswert dadurch zu ermitteln, dass der bisher zugrunde gelegte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 v.H. um die seitdem erzielte jährliche Nettoverzinsung im Abrechnungsverband II erhöht und um die für das ausgeschiedene Mitglied seitdem erbrachten Rentenzahlungen zuzüglich einer auf sie entfallenden Verwaltungskostenpauschale von 2 v.H. sowie die für Überleitungen geleisteten Barwertzahlungen vermindert wird. 4Bei einer ratenweisen Tilgung gemäß § 59c ist der Vergleichswert nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften gemäß § 59h unter Berücksichtigung der bis zum Neuberechnungsstichtag geleisteten Tilgungsraten zu ermitteln.

(2) Der Zeitraum, in dem Neuberechnungen verlangt werden können (Neuberechnungszeitraum), umfasst maximal 20 Jahre und beginnt mit dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) 1Ist im Falle des Einmalbetrages der neu ermittelte Verpflichtungsbarwert zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 2 v.H. geringer als der Vergleichswert, hat die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied den Differenzbetrag zu erstatten. 2Im umgekehrten Fall ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Differenzbetrag an die Kasse zu zahlen. 3Die Zahlung gemäß Satz 1 hat innerhalb eines Monats nach Zugang der nachträglichen Neuberechnung beim ausgeschiedenen Mitglied zu erfolgen. 4Im Falle der ratenweisen Tilgung ist die Höhe der Tilgungsraten mit Wirkung ab dem Ersten des Monats, der dem jeweiligen Neuberechnungsstichtag folgt, unter Berücksichtigung des Differenzbetrages für den verbleibenden Tilgungszeitraum gemäß § 59c neu festzusetzen.

(4) 1Zum Ablauf des Neuberechnungszeitraums ist von der Kasse eine Schlussrechnung entsprechend der Regelungen des Absatz 1 für das ausgeschiedene Mitglied in Textform zu erstellen. 2Die in ihr ausgewiesene Schlusszahlung der Kasse oder des ausgeschiedenen Mitglieds ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Betrages als Einmalzahlung zu leisten.“

㤠59e
Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang

1Werden von einem Mitglied im Abrechnungsverband II Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen finanziellen Ausgleich gemäß § 59b, § 59c oder § 59d zu zahlen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat.“

㤠59f
Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung

(1) 1Insolvenzfähige Mitglieder können die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages gemäß § 59c Absatz 1 nur wählen, wenn sie bis zu dem in § 59a Absatz 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Sicherungsmittel in Höhe des Einmalbetrags gemäß § 59b zuzüglich der in § 59b Absatz 4 Satz 3 geregelten Verzinsung beibringen. ²Sicherungsmittel sind

a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts

oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwertbarkeit vergleichbares Sicherungsmittel. 3Wenn während der ratenweisen Tilgung gemäß § 59c Absatz 1 Insolvenzfähigkeit eintritt, hat das ausgeschiedene Mitglied binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit eine Satz 1 und 2 entsprechende Absicherung in Höhe des gemäß § 59b berechneten finanziellen Ausgleichs oder, soweit eine Neuberechnung gemäß § 59d zu dem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, des neu berechneten finanziellen Ausgleichs beizubringen. 4Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Einmalbetrag gemäß § 59b zu verlangen. 5Er ist vom ausgeschiedenen Mitglied nach Zugang der Mitteilung in Textform über die Forderung mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen.

(2) 1Soweit eine Neuberechnung gemäß § 59d Absatz 1 vorgenommen wurde, ist der Sicherungsbetrag unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten jeweils auf den neu ermittelten Betrag anzupassen. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Sicherungsbetrag auf den Betrag der Restschuld zum Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres zuzüglich der in diesem Jahr fälligen Jahresrate beschränkt wird.“

㤠59g
Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten gemäß den §§ 59a bis 59e hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise das Mitglied zu tragen. 2Die Kosten des Gutachtens einer durch die Kasse veranlassten Neuberechnung gemäß § 59d Absatz 1 Satz 1 trägt die Kasse.“

㤠59h
Durchführungsvorschriften

Weitere Festlegungen zu sämtlichen Berechnungsparametern sowie der Berechnungsmethode

a) des Einmalbetrags (§ 59b)

b) der ratenweisen Tilgung (§ 59c)

c) der nachträglichen Neuberechnung (§ 59d)

regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 abschließend.“

22. Die §§ 60 und 60a werden wie folgt gefasst:

㤠60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I

(1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 62 und Sanierungsgeld gemäß § 63.

(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als Vomhundertsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 62 Absatz 2) für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Dabei soll das Teilvermögen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb des Deckungsabschnitts die für das dann folgende Kalenderjahr erwarteten Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten. 4Darüber hinaus soll das Teilvermögen zum Ende des Deckungsabschnitts so bemessen werden, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte während des laufenden Deckungsabschnitts im Vergleich zur Finanzierungsbelastung vor Beginn des Deckungsabschnitts im Sinne des Absatzes 1 stabil bleibt.

(3) 1Die Berechnungsparameter für den Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf gemäß Absatz 5 ändern können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im versicherungstechnischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen, Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf zu überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz gemäß Absatz 2 auf Grundlage eines Vorschlags der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.

(5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der Kasse gemäß § 7 Absatz 1 hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen zu den Berechnungsparametern denjenigen des versicherungstechnischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen, geändert haben, hat sie/er darzulegen, welche Änderung der Annahmen zu den Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält. 3Hierzu hat die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 4Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders entwickelt als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit eine Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der versicherungstechnische Geschäftsplan entsprechend zu ändern.

(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers gemäß § 55 Absatz 6 Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung an der Umlage bei einer Neufestsetzung des Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 2.“

㤠60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten Grundsätze.

(2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 61 Buchstabe a. 2Der Umlagesatz ist gemäß den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung eines gleichbleibenden Finanzierungssatzes dargelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen gemäß Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Die bezogen auf das Gesamtvermögen des Abrechnungsverbands II erwirtschafteten Erträge aus Kapitalanlagen einerseits und die Aufwendungen für Kapitalanlagen andererseits sind – bei einheitlicher Kapitalanlage – dem Deckungsvermögen und dem Puffervermögen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen des Abrechnungsverbandes II zuzurechnen. 5Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.

(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge gemäß § 61 Buchstabe b. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars so festzusetzen, dass die in dem gemäß Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Absatz 3 Satz 5 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

(4) Grundlage für die Festsetzung der Hebesätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im versicherungstechnischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

(5) 1Das aus den Umlagen gebildete Puffervermögen darf nur dann zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden, wenn das Deckungsvermögen aufgebraucht ist und gleichzeitig noch kapitalgedeckt geführte Anwartschaften und Ansprüche zu finanzieren sind (Sicherungsfall). 2Die Bestimmungen zur Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 gelten daher mit der Maßgabe, dass der aus den Umlagen zu deckende Finanzbedarf unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Sicherungsfalls ermittelt wird, das heißt der für die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen erforderliche Betrag wird bei der Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 mit in Ansatz gebracht.

(6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze) vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

(7) 1Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und/oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.“

23. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Umlage in den Abrechnungsverbänden I und II sowie der Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II werden als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt. 2Der Umlagesatz im Abrechnungsverband I ist anzupassen, sobald eine der beiden Bedingungen für die Erhebung des pauschalen Sanierungsgeldes gemäß § 63 Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.“

b) Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. von der gemäß § 34 Absatz 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. 2Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglieder bei Vorliegen einer betrieblichen oder überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustimmung der Kasse. 3Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die Mitglieder insoweit die zu tragende Umlagebelastung beziehungsweise der an die Kasse zu zahlende Beitrag. 4Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus verlängert werden.“

24. § 63 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen Berechnungsparameter für die Ermittlung der fiktiven Deckungsrückstellung im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz gemäß
§ 66 abzustellen.“

25. § 64a wird aufgehoben.

26. Die §§ 65 und 66 werden wie folgt gefasst:

㤠65
Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung

1Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. 2Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. 3Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes geltenden Basiszinssatz gemäß
§ 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.“

㤠66
Überschussverteilung

(1) 1Im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz für die Pflichtversicherung werden die Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr jeweils getrennt für den Abrechnungsverband I und II festgestellt. 2Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge berücksichtigt. 3Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der versicherungstechnischen Bilanz jeweils aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt. 4Näheres regelt der Technische Geschäftsplan.

(2) Soweit Mittel aus dem Abrechnungsverband I zur Deckung eines bilanziellen Fehlbetrages gemäß § 59 Absatz 3 Satz 3 in die freiwillige Versicherung überführt werden, sind diese Mittel dem Abrechnungsverband I bei der Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz als fiktives Vermögen nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans hinzuzurechnen, um die Versicherten bezogen auf die Feststellung der Überschüsse im Ergebnis so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte.

(3) Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars.

(4) 1Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2§ 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wiedereingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.“

27. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „15b“ durch die Angabe „15d“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2019 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464) mit folgenden Besonderheiten:

a) 1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Sämtliche Berechnungsparameter sowie die Berechnungsmethode regeln die als Anhang zu dieser Satzung beschlossenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 15a ff., 59a ff., 79 abschließend.

b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung, hat es den Ausgleichsbetrag gemäß Buchstabe a) abzüglich des Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 3Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Forderungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu begleichen.

c) Für das Erstattungsmodell gelten die §§ 15 und 15b mit folgenden Maßgaben:

aa) 1Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf Grundlage dieser Satzungsänderung übermittelten schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags sowie der Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein versicherungsmathematisches Gutachten entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 beigefügt.

bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit dem Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten jährlichen Nettoverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied unter Verrechnung nach Doppelbuchstabe cc Satz 2 zurückgewährt.

cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung künftiger Aufwendungen der Kasse gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit dem Monat, der der Entscheidung des Mitglieds für die Wahl des Erstattungsmodells folgt. 2Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Beginn des Erstattungszeitraums bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu erstatten. 3Der Einmalbetrag ist dabei jährlich um die Höhe der jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutschland zu erhöhen. 4Dieser nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbetrag wird mit einem gemäß Doppelbuchstabe bb zurückzuzahlenden und verzinsten Ausgleichsbetrag verrechnet. 5Soweit dies nicht möglich ist, wird der noch verbleibende Einmalbetrag über den gesamten Erstattungszeitraum auf die nach § 15b Absatz 1 zu erbringenden Zahlungen gleichmäßig verteilt. 6Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der gegebenenfalls noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 7Diese sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Forderungsmitteilungen vom ausgeschiedenen Mitglied zu begleichen. 8Ergibt sich bei der Verrechnung nach Satz 4 für das ausgeschiedene Mitglied ein Guthaben, zahlt die Kasse dieses an das ausgeschiedene Mitglied aus.

dd) Für von ausgeschiedenen Mitgliedern gemäß § 15b in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452) bereits gezahlte Amortisations- und Differenzbeträge gilt Doppelbuchstabe bb ohne Verrechnung nach Doppelbuchstabe cc Satz 4 entsprechend.

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für die zwischen dem 14. Juni 2019 und dem 31. Dezember 2023 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 23. Satzungsänderung vom 13. Juni 2019 (GV. NRW. S. 464), jedoch mit der Maßgabe, dass die Regelung zur Verzinsung des finanziellen Ausgleichs nach § 15a Absatz 5 Satz 4 nicht angewendet wird und im Hinblick auf die möglichen Sicherungsmittel § 15b Absatz 2 Satz 2 in der Fassung der 24. Satzungsänderung vom 7. Juni 2023 [einsetzen: Fundstelle dieser Änderungssatzung] gilt.“

28. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

㤠79a
Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im
Abrechnungsverband II

(1) 1Die Kasse hat aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmten ausreichend großen Zahl von Mitgliedern im Abrechnungsverband II eine hybride Finanzierung zum 1. Januar 2024 durch die 24. Satzungsänderung vom 7. Juni 2023 eingerichtet. 2Für die Mitglieder, die der Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht in Textform zugestimmt haben, wird die Kasse innerhalb des Abrechnungsverbandes II ein eigenes Versichertenkollektiv mit eigenem Vermögensstock einrichten, soweit die Zahl dieser Mitglieder nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ausreichend groß ist. 3Ist die Zahl der Mitglieder, die ihre Zustimmung zur Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht abgegeben haben, zu klein, gilt Satz 1 auch für diese Mitglieder, sofern diese nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Gebrauch gemacht haben.

(2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 2 gilt für die dort genannten Mitglieder diese Satzung mit den folgenden Besonderheiten. 2Abweichend von § 55 Absatz 3, § 60a und § 62 schuldet das Mitglied für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 ausschließlich Pflichtbeiträge, die sich durch Anwendung eines Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ergeben. 3Umlagen nach § 60a Absatz 2 werden also nicht erhoben. 4Bei der durch den Kassenausschuss nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vorzunehmenden Festsetzung des Beitragssatzes sind § 60a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 dementsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass das aus den Umlagen gebildete Puffervermögen nicht zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden darf und nur das eigene Versichertenkollektiv sowie der eigene Vermögensstock nach Satz 1 einbezogen wird. 5§ 60a Absatz 5 Satz 1 findet für Mitglieder im Sinne von Satz 2 keine Anwendung. 6§ 60a Absatz 6 Satz 1 findet für Mitglieder im Sinne von Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung einer Umlage auch in diesem Fall nicht in Betracht kommt.

(3) Wenn und soweit innerhalb des ausschließlich im Wege des Kapitaldeckungsverfahren geführten Versicherungskollektivs die Risikotragfähigkeit so weit absinkt, dass eine Kalkulation der Beiträge nach besten Schätzwerten nicht mehr den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, können nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars zusätzliche Sicherheiten bei der Kalkulation der Pflichtbeiträge für dieses Versicherungskollektiv berücksichtigt werden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung einschließlich der Neufassung der Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 ff., 59a ff. und 79 der Satzung (Anhang zur Satzung – Teil 3 –) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2, 3, 4, 6 und 18 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Odenthal-Altenberg, den 7. Juni 2023

P r z y b y l l a

Vorsitzender des Kassenausschusses

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23. Juni 2023 angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 14. Juli 2023

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

U l r i k e  L u b e k

GV. NRW. 2023 S. 452