Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 23 vom 16.8.2023 Seite 1015 bis 1032

Satzung zur Änderung der Satzung der Emschergenossenschaft
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Satzung zur Änderung der Satzung der Emschergenossenschaft

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Satzung zur Änderung der
Satzung der Emschergenossenschaft

Vom 11. November 2022

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 10 und 13 Absatz 1 Satz 1 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144) hat die Genossenschaftsversammlung am 11. November 2022 folgende Änderungen der Satzung der Emschergenossenschaft vom 22. Januar 1991 (GV. NRW. S. 26), die zuletzt durch die Satzung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 652) geändert worden ist, beschlossen:

1

§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 7. Juli 2023, Aktenzeichen IV-1 61.01.04.03 EmscherG Genehmigung, gemäß § 10 Absatz 2 EmscherGG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß 10 Absatz 5 EmscherGG werden gemäß § 10 Absatz 4 EmscherGG bekanntgemacht.

Essen, den 11. November 2022

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr.  P a e t z e l

GV. NRW. 2023 S. 1030