Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 23 vom 16.8.2023 Seite 1015 bis 1032

Satzung zur Änderung der Satzung des Lippeverbandes
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Satzung zur Änderung der Satzung des Lippeverbandes

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Satzung zur Änderung der Satzung des Lippeverbandes

Vom 25. November 2022

Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 Satz 1 des Lippeverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162) hat die Verbandsversammlung am 25. November 2022 folgende Änderung der Satzung des Lippeverbandes vom 29. Januar 1991 (GV. NRW. S. 30), die zuletzt durch die Satzung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 652) geändert worden ist, beschlossen:

1

§ 21 Abs. 2 wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Lippeverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 7. Juli 2023, Aktenzeichen IV-1 61.01.04.03 LippeV Genehmigung, gemäß § 11 Absatz 2 LippeVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 LippeVG werden gemäß § 11 Absatz 4 LippeVG bekanntgemacht.

Essen, den 25. November 2022

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr.  P a e t z e l

GV. NRW. 2023 S. 1031