Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 26 vom 11.9.2023 Seite 1069 bis 1114

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)
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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)

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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung
für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote
an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
(HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)

Vom 18. August 2023

Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), der durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Das Ministerium des Innern überträgt die in § 3 Absatz 4 Satz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst Gebühren zu erheben, jederzeit widerruflich auf die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. August 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2023 S. 1072