Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 27 vom 22.9.2023 Seite 1115 bis 1126

Verordnung betreffend Rechtsfragen der Digitalisierung in Lehre, Wahlen und Gremienarbeit in der Hochschule
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Verordnung betreffend Rechtsfragen der Digitalisierung in Lehre, Wahlen und Gremienarbeit in der Hochschule

20302
221

Verordnung betreffend Rechtsfragen der Digitalisierung in
Lehre, Wahlen und Gremienarbeit in der Hochschule

Vom 8. September 2023

221

Artikel 1
Änderung der Onlinewahlverordnung

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4, § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie § 82a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt, § 13 Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) neu gefasst, § 13 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert, § 54 Absatz 3 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) eingefügt, § 54 Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) zuletzt geändert und § 82a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden sind sowie des § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5, § 50 Absatz 2a Satz 3 und § 73a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), § 50 Absatz 2a Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) und § 73a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Onlinewahlverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung
online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften
(Hochschul-Digitalverordnung – HDVO)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Ziel der Teile 2 bis 4 dieser Verordnung ist es,

1. angesichts des Lernfortschritts, welcher durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) im Bereich der digitalen Lehre und der digitalen Prüfungen erreicht worden ist, für die Hochschulen und die Studierenden digitale Lehr- und Prüfformate dort zu eröffnen, zu sichern und zu vertiefen, wo diese didaktisch sinnvoll sind und zu einer höheren Qualität und Effizienz der Lehre beitragen und

2. dem Land zu ermöglichen, zur Steuerung des Hochschulwesens die Einführung digitaler Lehr- und Prüfformate zu begleiten.

(3) Ziel des Teils 5 dieser Verordnung ist es, den Hochschulen und Studierendenschaften auch nach der Aufhebung der ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu ermöglichen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien die fortdauernden Nachwirkungen der Epidemie hinsichtlich der Gremientätigkeit zu bewältigen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331)“ durch die Angabe „Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b)“ sowie die Angabe „1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a)“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Geltungsbereich

(1) § 1 Absatz 1 und 4, Teil 1 sowie § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Studierendenschaften dieser Hochschulen. Die Regelungen des Teils 1 gelten

1. für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie für die Wahl des Studierendenparlaments und

2. für alle anderen in Urwahl stattfindenden Wahlen in der Hochschule und der Studierendenschaft,

wenn die Wahlordnung vorsieht, dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für Wahlen im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 kann die Wahlordnung der Hochschule und der Studierendenschaft im Übrigen von Teil 1 abweichende Regelungen treffen.

(2) § 1 Absatz 2 sowie die Teile 2 bis 4 und 6 mit Ausnahme des § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes.

(3) Für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes gelten § 1 Absatz 3 und § 30 sowie für die Studierendenschaften dieser Hochschulen § 1 Absatz 3 und § 30 Absatz 6. Für die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes staatlich anerkannten Hochschulen gelten § 1 Absatz 3 und § 30 vorbehaltlich anderer Regelungen des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule.“

4. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 1
Online gestützte Wahlen der Hochschulen
und der Studierendenschaften

5. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an Eides Statt“ gestrichen.

6. Nach § 10 werden die folgenden §§ 11 bis 31 eingefügt:

Teil 2
Digitale Lehre

§ 11
Leitprinzipien einer
Digitalisierung in der Lehre

(1) Die Digitalisierung in der Lehre birgt besondere Chancen und Potentiale, um sicherzustellen, dass die Studierenden den Zielen des § 58 des Hochschulgesetzes und des § 50 des Kunsthochschulgesetzes entsprechend befähigt werden. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Digitalisierung ihrer Lehre, dass Teil der akademischen Bildung über die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden hinaus auch die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden ist, deren Ausprägung häufig Formen unmittelbarer sozialer Interaktion unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden voraussetzt. Die Hochschulen nehmen bei der Digitalisierung in der Lehre auf die Komplexität ihrer Lehrorganisation Rücksicht und bemühen sich um eine Barrierefreiheit ihrer digitalen Lehrangebote.

(2) Die Hochschulen entwickeln im Rahmen ihrer Aufgaben ihre Lehre dahingehend weiter, dass diese auch Lehrangebote umfasst, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten. Sie berücksichtigen dabei das Erfordernis der Persönlichkeitsentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 und das Rücksichtnahmegebot nach Absatz 1 Satz 3.

§ 12
Begriffsbestimmungen
betreffend die Teile 2 bis 4

(1) Im Sinne der Teile 2 bis 4 bedeutet:

1. Digitalisierungsleitlinie: eine Leitlinie zur Digitalisierung in der Lehre, die bezüglich des Umfangs und der organisatorischen Ausgestaltung von solchen Lehrangeboten an der Hochschule einen Rahmen setzt, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten,

2. Lehrveranstaltung: eine über das ganze Semester in regelmäßigen Zeitabständen oder als Blockveranstaltung stattfindende Unterrichtseinheit, die sich in einzelne Unterrichtstermine gliedert,

3. Präsenzlehre: eine Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes oder des § 50 Absatz 2a Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes ausschließlich vor Ort unterstützt wird,

4. Digitallehre: eine mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online stattfindende Lehrveranstaltung; Digitallehre in diesem Sinne ist:

a) synchrone Digitallehre: eine Lehre, die bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teilnehmenden in dem technisch geschaffenen Raum stattfindet und bei der eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich ist,

b) asynchrone Digitallehre: eine den Teilnehmenden digital zur Verfügung gestellte Lehre, bei der die gleichzeitige Anwesenheit aller Teilnehmenden in einem technisch geschaffenen Raum und eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden nicht möglich ist,

c) gemischte Digitallehre: eine Lehre, bei der Elemente der synchronen Digitallehre und solche der asynchronen Digitallehre gemischt sind,

5. digitale Prüfung: eine Hochschulprüfung, die in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt wird.

(2) Wird die Lehrveranstaltung in einer Mischung aus Elementen der Präsenzlehre und der Digitallehre durchgeführt, gilt die Lehrveranstaltung insgesamt als Digitallehre, wenn der Zeitanteil der Elemente der Digitallehre 25 Prozent oder mehr umfasst. Auf den Anteil nach Satz 1 werden Elemente eines digital ermöglichten Selbststudiums nicht angerechnet.

§ 13
Digitalisierungsleitlinie,
digitale Elemente

(1) Die Digitalisierungsleitlinie kann Bestandteil des Leitbilds für die Lehre nach § 58 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes oder Bestandteil des Hochschulentwicklungsplans sein. Das Rektorat ist befugt, die Leitlinie als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beschließen; in diesem Falle bleiben die Befugnisse des Studienbeirates nach dieser Verordnung unberührt.

(2) Eine Lehrveranstaltung, die nicht Digitallehre ist und nicht als solche gilt, darf auch dann vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Digitalisierungsleitlinie durchgeführt werden, wenn in dieser Lehrveranstaltung nicht nur Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes ergriffen, sondern auch Instrumente elektronischer Information und Kommunikation verwendet werden.

§ 14
Zulässigkeit von Digitallehre

(1) Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang Digitallehre stattfinden soll. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich

1. auf einzelne oder mehrere Lehrveranstaltungen oder

2. auf ein Digitallehrkonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, den Umfang der Digitallehre regelt,

beziehen und befristet werden. Er bedarf der Zustimmung des Studienbeirates.

(2) Wird ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für mindestens einen Zeitraum, welcher der Regelstudienzeit des Studienganges entspricht, dem die Lehrveranstaltung zugehört, es sei denn, der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sieht einen kürzeren Zeitraum vor. In diesem Fall gilt die erteilte Zustimmung für diesen kürzeren Zeitraum. Ist die Lehrveranstaltung mehreren Studiengängen zugehörig, so gilt als Regelstudienzeit im Sinne des Satzes 1 die jeweils kürzeste Regelstudienzeit.

(3) Wird ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für den Geltungszeitraum dieses Konzepts.

(4) Soll die Zulässigkeit von Digitallehre in der Prüfungsordnung geregelt werden, bedarf diese Regelung der Zustimmung des Studienbeirates.

(5) Die Verweigerung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 ist jeweils zu begründen. Der Fachbereichsrat kann eine verweigerte Zustimmung des Studienbeirates nicht durch einen eigenen Beschluss ersetzen.

(6) Der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 sowie die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(7) Liegt die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 oder des Absatzes 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Lehre nicht als Digitallehre durchgeführt werden.

(8) Für die Digitallehre an der Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach Absatz 1 und 4 nicht.

(9) Soweit künstlerische Lehre in der Art des Klassenprinzips nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes oder an den Musikhochschulen in der Art des Einzelunterrichts stattfindet, ist Digitallehre nur für einen Anteil dieser Lehre zulässig, welcher gemessen an der gesamten Lehre in der Lehrveranstaltung zeitlich unbeachtlich ist. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 bis 7 unberührt.

§ 15
Zuständige Entscheidungsgremien
in besonderen Fällen

(1) Wirken an einer Lehrveranstaltung mehrere Fachbereiche, auch verschiedener Hochschulen, zusammen, üben der Fachbereichsrat und der Studienbeirat desjenigen Fachbereichs, dem die Lehrveranstaltung als Lehreinheit zugeordnet ist, die Befugnisse nach § 14 aus.

(2) Besteht für eine Lehrveranstaltung innerhalb eines Studienganges, an der mehrere Fachbereiche zusammenwirken, ein gemeinsamer Ausschuss, übt dieser die Befugnisse des Fachbereichsrates nach § 14 aus; die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 übt der durch das Rektorat bestimmte Studienbeirat aus. Beim Verbundstudium übt der gemeinsam durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen bestimmte Studienbeirat die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 aus.

(3) Falls an einer Kunsthochschule Digitallehre stattfinden soll, nehmen die Befugnisse des Studienbeirates entweder

1. gemeinsam die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat sowie im Senat,

2. das Gremium nach Absatz 4 oder

3. der Allgemeine Studierendenausschuss, soweit dies durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs geregelt ist,

wahr. Der Beschluss der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat und im Senat bedarf der Mehrheit dieser Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Ist das Gremium nach Absatz 4 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1.

(4) Die Kunsthochschule kann durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Kunsthochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Ordnung regelt zugleich die dem Gremium vorsitzende Person; diese muss der Hälfte der Lehrenden angehören.

Teil 3
Digitale Prüfungen

§ 16
Formen digitaler Prüfungen

(1) Digitale Prüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (digitale Klausur) oder als mündliche oder praktische digitale Prüfung abgenommen werden.

(2) Digitale Klausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen unter Videoaufsicht nach § 21 angefertigt.

(3) Mündliche und praktische digitale Prüfungen werden als Videokonferenz nach § 22 durchgeführt.

(4) Wird eine Prüfung unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Prüferinnen und Prüfer oder Aufsichtsführenden und der Prüflinge (Teilnehmenden) an einem Ort unter Verwendung elektronischer Geräte abgenommen (elektronische Prüfung), so gilt sie nicht als digitale Prüfung. Für eine elektronische Prüfung gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen.

§ 17
Zulässigkeitsvoraussetzungen
betreffend digitale Prüfungen
außerhalb der Prüfungsordnungen

(1) Soweit digitale Prüfungen nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind. Soweit digitale Prüfungen in der Prüfungsordnung zulässigerweise geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnungen abgelegt werden.

(2) Beschlüsse betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Beschlüsse betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(3) § 13 Absatz 1 gilt hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend.

§ 18
Befugnisse des Studienbeirates
betreffend digitale Prüfungen

(1) Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich

1. auf einzelne oder mehrere Prüfungen oder

2. auf ein Digitalprüfungskonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, die Zulässigkeit digitaler Prüfungen regelt,

beziehen und befristet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Studienbeirates. Die § 14 Absatz 2, 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 15 gelten entsprechend.

(2) Regelt die Rahmenprüfungsordnung, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Digitalprüfungskonzepts des Fachbereichs ein Rahmendigitalprüfungskonzept des Senats tritt. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf der Zustimmung entweder

1. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat,

2. des Gremiums nach Absatz 3 oder

3. des Allgemeinen Studierendenausschusses, soweit dies durch Ordnung des Senats geregelt ist.

Ist das Gremium nach Absatz 3 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 2 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 2 Nummer 1.

(3) Die Hochschule kann durch Ordnung des Senats ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Hochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz, welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird durch Ordnung geregelt.

(4) Werden in der Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nach § 26 Absatz 1 der Zustimmung des Studienbeirates. § 14 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Liegt die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Prüfung nur als Präsenzprüfung durchgeführt werden, es sei denn, der Fachbereichsrat oder, im Falle des Absatzes 2, der Senat hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen die Zustimmung ersetzt.

(6) Falls an einer Kunsthochschule digitale Prüfungen abgenommen werden sollen, gilt § 15 Absatz 3 insoweit entsprechend.

(7) Für Hochschulprüfungen der Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht.

§ 19
Informationen bezüglich digitaler Prüfungen

(1) Soll eine digitale Prüfung nach Maßgabe des § 17 angeboten werden, ist darüber grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Information mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin.

(2) Zudem werden die Studierenden informiert über:

1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 29,

2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 21 oder Videokonferenz nach § 22 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und

3. die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung.

(3) Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Studierende, die glaubhaft machen, dass sie die technischen Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 oder die organisatorischen Bedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 3 nicht erfüllen können, werden durch die Hochschule unterstützt.

§ 20
Authentifizierung bei der digitalen Prüfung

(1) Vor Beginn einer digitalen Prüfung erfolgt die Authentifizierung der zu prüfenden Person mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Ordnung festlegen, die sie als Alternative zu der Authentifizierung nach Satz 1 anbieten.

(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.

§ 21
Videoaufsicht bei digitalen Klausuren

(1) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer digitalen Klausur sind die Studierenden verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.

(2) Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Videoaufsicht auch automatisiert erfolgen, wenn für die Durchführung der Videoaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 keine ausreichende Anzahl an Aufsichtspersonen zur Verfügung steht (Kapazitätsüberlastung) und die Studierenden ihre Einwilligung erklärt haben; die Einwilligung kann auch vorab generell für alle oder bestimmte Fälle einer Kapazitätsüberlastung erklärt werden. Die Studierenden sind vor Erteilung der Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht zu unterrichten. Die Kapazitätsüberlastung ist zu dokumentieren. Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig.

§ 22
Mündliche und praktische
digitale Prüfungen

(1) Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der digitalen Prüfung werden von einer prüfenden Person oder einer beisitzenden Person protokolliert.

§ 23
Technische Störungen
bei digitalen Prüfungen

(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer digitalen Klausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen. Dies gilt nicht, wenn den Studierenden nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu vertreten haben.

(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen digitalen Prüfung vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die mündliche Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden. Bei praktischen digitalen Prüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 24
Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen

(1) Ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen und wurde die ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt, bleibt das Ergebnis der Prüfung vorbehaltlich des Satzes 2 unberührt. Die geprüfte Person ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule zu erklären, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(2) Ist eine Prüfung nicht bestanden und wurde die ihr zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt und hat die geprüfte Person dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule gerügt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

Teil 4
Weitere Regelungen
zur Digitalisierung in der Lehre

§ 25
Monitoring

Die Hochschule überprüft durch geeignete Maßnahmen regelmäßig, inwieweit Digitallehre und digitale Prüfungen didaktisch insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Bildungschancen der Studierenden und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der Lernziele sachgerecht sind.

§ 26
Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule,
Vorrang des Bundesrechts

(1) Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt, finden die § 1 Absatz 2, §§ 25, 27, 29 und 31 Absatz 1 und die Regelungen des Teils 3 ergänzend Anwendung, soweit die jeweilige Prüfungsordnung keine Regelung trifft.

(2) Bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Ausbildung in medizinischen Heilberufen bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.

(3) Die Bestimmungen des Teils 2 gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule sowie in der Digitalisierungsleitlinie vor.

§ 27
Verhältnis zur Studiengangakkreditierung

(1) Soweit Digitallehre nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt oder nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 eingeführt ist, gilt hinsichtlich dieser Regelung oder dieser Einführung § 28 Absatz 1 der Studiengangakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) nicht.

(2) Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhaltet, entsprechend.

(3) Die Befugnisse des Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, bleiben unberührt.

§ 28
Befugnisse des Ministeriums

(1) Das Ministerium ist zur Steuerung des Hochschulwesens befugt, die Durchführung von Digitallehre für unzulässig zu erklären, soweit es hierzu allgemeine Regelungen nach Absatz 2 erlassen hat. Das Gleiche gilt für die Abnahme digitaler Prüfungen, es sei denn, ihre Zulässigkeit ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Erklärung nach Satz 1 wirkt für die Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffene Lehre findet ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzlehre statt. Die Erklärung nach Satz 2 wirkt für die Prüfungen, welche der Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters zugeordnet sind, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffenen Prüfungen werden ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzprüfung abgenommen.

(2) Allgemeine Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind generell-abstrakte Grundsätze, die das Ministerium sich für seine internen Verfahren zur Prüfung der Unzulässigkeit von Digitallehre oder digitaler Prüfungen gibt. Bestehen keine derartigen allgemeinen Regelungen, entfällt die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.

(3) Das Ministerium kann sich über die Einführung und Durchführung von Digitallehre informieren und erheben, ob sich die Umsetzung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung bewährt hat. Hinsichtlich dieser Information und Erhebung gelten § 76 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und § 68 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.

(4) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 29
Datenschutz

(1) Werden digitale Lehr- und Lernformate im Rahmen der Lehre verwendet oder digitale Prüfungen durchgeführt, so dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zu deren ordnungsgemäßer Verwendung oder Durchführung erforderlich ist.

(2) Die im Rahmen der Bestimmungen des Teils 2 oder des Teils 3 zulässigerweise getroffene Entscheidung, die Lehre digital durchzuführen oder Prüfungen digital abzunehmen, unterfällt dem Schutzbereich der Lehrfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes. Bei der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dies zu berücksichtigen.

(3) Die Hochschulen stellen sicher, dass die bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der Durchführung digitaler Prüfungen anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.

(4) Die Studierenden und betroffenen Beschäftigten sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung ist ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Lernmanagementsysteme, Lehr- und Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel sind so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1. Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der digitalen Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder, im Falle digitaler Prüfung, zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,

2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,

3. die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und

4. eine vollständige Deinstallation ist nach der Beendigung der Digitallehre oder der digitalen Lehr- und Lernformate möglich.

Teil 5
Digitale Gremiensitzungen

§ 30
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrates im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für deren Beschlussfassung nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird.

(2) Gremien sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die in elektronischer Kommunikation oder physisch anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Sie müssen mindestens ein Viertel der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen, es sei denn, Ordnungen der Hochschule oder Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gremiums strebt an, die jeweilige Sitzung des Gremiums in Präsenz stattfinden zu lassen. Kann ihrer oder seiner Einschätzung nach aus Gründen der Zweckmäßigkeit die jeweilige Gremiensitzung nicht in Präsenz stattfinden, kann sie oder er entscheiden, dass die jeweilige Sitzung des Gremiums

1. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation oder

2. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit der Gremienmitglieder und einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 1 stattfindet.

Sie oder er kann zudem entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von physisch und elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gefasst werden und dass Wahlen in elektronischer Kommunikation, in den vorgenannten Mischformen oder durch Briefwahl erfolgen, wenn ihrer oder seiner Einschätzung nach die Herbeiführung eines Beschlusses in Präsenz oder die Vornahme einer Wahl in Präsenz untunlich ist; Absatz 3 bleibt unberührt. Sollen Wahlen nach Satz 3 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form oder in Briefwahl erfolgen, regelt hierzu das Nähere eine Ordnung der Hochschule oder die Geschäftsordnung des wählenden Gremiums.

(5) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.

(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die Gremien der Studierendenschaft sowie hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend. Absatz 2 gilt für die Gremien der Studierendenschaft einschließlich des Allgemeinen Studierendenausschusses mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Ordnungen der Hochschule die Satzungen der Studierendenschaft treten.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.

Teil 6
Übergangsregelungen und Inkrafttreten

§ 31
Übergangsregelungen

(1) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und die Teile 2 bis 4 finden ab dem 1. Oktober 2023 für die dem Sommersemester 2024 und den folgenden Semestern zugeordneten Lehrveranstaltungen und Prüfungen Anwendung. Zu dem vorgenannten Zeitpunkt bestehende Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen betreffend digitale Prüfungen sowie Regelungen betreffend das Fern- und Verbundstudium bleiben unberührt.

(2) Das Rektorat kann bis zum 29. Februar 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und bis zum 31. März 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen regeln, dass Präsenzlehrveranstaltungen oder Präsenzprüfungen durch Digitallehre oder digitale Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung dafür insbesondere didaktisch eignet. Die Regelungen nach Satz 1, welche die Digitallehre betreffen, gelten als Ordnungen der Hochschule. Regelungen nach Satz 1, welche digitale Prüfungen betreffen, gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen. Regelungen nach Satz 1 werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht. Werden digitale Prüfungen durchgeführt, gelten für die Durchführung dieser Prüfungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen nach Satz 1 die §§ 19 bis 23. Eine Regelung des Rektorates nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit Ablauf des 31. März 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen außer Kraft.

(3) § 1 Absatz 1 und 4, § 2 Absatz 1 sowie Teil 1 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie des § 7 Absatz 1 rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) am 1. Oktober 2019. Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung nach § 7 Absatz 1 gelten während des Zeitraums der Rückwirkung im Sinne des Satzes 1 mithin nicht. Soweit die für Wahlen geltende Wahlordnung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits abgeschlossen wurden, von den Regelungen dieser Verordnung abweicht, ist dies für die Wirksamkeit dieser abgeschlossenen Wahl unschädlich.“

7. Der bisherige § 11 wird § 32 und wie folgt gefasst:

㤠32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Teil 5 tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“

20302

Artikel 2
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Dem § 1a Absatz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere die Digitallehre im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geändert worden ist, ist eine digital gestützte Lehrveranstaltung im Sinne des Satzes 1.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Düsseldorf, den 8. September 2023

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2023 S. 1116