Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 5.10.2023 Seite 1127 bis 1138

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

7123

Sechste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Vom 19. September 2023

Auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, in Verbindung mit § 73 Absatz 2 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920),

- des § 124b Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2 sowie § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 und 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) eingefügt, § 42v Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 27a und Nummer 27a Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert, § 124b Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert und § 124b Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist,

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und

- des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 6“, nach der Angabe „77“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „42 q Abs.“ durch die Angabe „§ 42v Absatz“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für Umschulungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie zu Kaufleuten für Büromanagement im kommunalen Bereich werden die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes auf die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd zuständigen Stellen übertragen.“

3. § 5a wird wie folgt gefasst:

㤠5a

Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Dienst“ die Wörter „für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter

a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen

aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,

bb) der §§ 8 und 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,

cc) der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59 und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des §76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen sowie

ee) der §§ 9, 47, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium sowie

b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen der

aa) §§ 7, 9, 47, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium sowie

bb) §§ 8, 34, 38, 40 und 46 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Absatz 6, §§ 32, 33, 34, 39, 40 Absatz 3 bis 5, §§ 42, 46, 56 Absatz 2, § 62 Absatz 2 und 4 sowie §§ 70 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Bezirksregierungen, im Übrigen das für Vermessung zuständige Ministerium,“.

cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 5 bis 12.

ee) Nummer 14 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a und b werden durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

„a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen 

aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,

bb) der §§ 8 und 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,

cc) der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59 und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen sowie

ee) der §§ 9, 47, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,

b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen der

aa) §§ 7, 9, 47, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium sowie

bb) §§ 8, 34, 39, 40 und 46 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde sowie

c) für den Bereich des Westdeutschen Rundfunks

die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.“

bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

ff) Nummer 15 wird Nummer 14.

gg) Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:

„15. für die berufliche Fortbildung und Umschulung, die  zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Verwaltungsdienst des Landes befähigen in den Fällen

a) der §§ 54, 59, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium sowie

b) der §§ 40, 56 und 66 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

16. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und Krankenkassenfachwirtin beziehungsweise zur geprüfte Berufsspezialistin und geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung) im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
 Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer
Fortbildungsprüfungsregelung

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 54 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes ist, sofern es sich um eine Fortbildungsprüfungsregelung einer Industrie- und Handelskammer handelt, die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, ansonsten das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 42f Absatz 3 der Handwerksordnung ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Absatz 1 der Handwerksordnung.“

6. § 9a wird wie folgt gefasst:

㤠9a
Zuständige Stellen der Hauswirtschaft im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Berufsqualifikationen der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Dienst“ die Wörter „für die Berufsbildung im Sinne des § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die Bezirksregierungen,“

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 5 bis 12.

dd) Nummer 14 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „des öffentlichen Rechts“ die Wörter „mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks“ eingefügt.

bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) im Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,“

ccc) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

ee) Nummer 15 wird Nummer 14.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. September 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2023 S. 1128