Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 5.10.2023 Seite 1127 bis 1138
Achte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung |
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Achte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
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Achte
Verordnung zur Änderung der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung
Vom 19. September 2023
Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der durch Artikel 2 Nummer 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63), die zuletzt durch Verordnung vom 13. September 2022 (GV. NRW. S. 952) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5 und zu § 27 gestrichen.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§
11
Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
(1) Leistungen der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 gelten bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen Entlastungsbetrags gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als nach dieser Verordnung anerkannt, wenn die Einzelperson
1. die Unterstützung ehrenamtlich übernimmt,
2. mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt wurde,
3. mit der anspruchsberechtigten Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und
4. eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweist oder bestätigt, dass sie das von den Servicestellen nach § 20 zur Verfügung gestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe kennt.
Einzelpersonen nach Satz 1 weisen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. Zur Überprüfung ihrer Angaben erteilen sie gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich mit anderen Pflegekassen.
(2) Die jeweils für die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe zuständige Pflegekasse kann über Absatz 1 hinaus Angebote anerkennen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
(3) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, bei den Pflegekassen Auskünfte zur Anzahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Nachbarschaftshilfe einzuholen.“
3. Teil 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. September 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik
W ü s t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2023 S. 1130