Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 28 vom 5.10.2023 Seite 1127 bis 1138

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1 Verteilschlüssel BEEG
Anlage 2 Verteilschlüssel BVS
Anlage 3 Verteilschlüssel SER
Anlage 4 Verteilschlüssel SGB IX
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Vom 13. September 2023

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2, des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), von denen § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) neu gefasst und § 26 Absatz 3 durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs vom 16. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 730), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Personalaufwand eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, im folgenden Eingliederungsgesetz, umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen.“

2. In § 6 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Personalkostenpauschalen

(1) Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2020 auf 53 737 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2021 auf 54 489 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2022 auf 57 757 Euro.

(2) Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:
1. ab dem 1. Januar 2020 auf 65 619 Euro,
2. ab dem 1. Januar 2021 auf 66 538 Euro,
3. ab dem 1. Januar 2022 auf 70 240 Euro.“

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Höhe des fachbezogenen Sachaufwands

Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 auf 79 Euro erhöht.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠9
Ausgleich des pandemiebedingten, zusätzlichen Verwaltungsaufwands
der Landschaftsverbände in den Jahren 2020 bis 2023“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2023 entsteht, erhält der Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 5 595 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 405 000 Euro, der jeweils im Jahr 2023 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2023 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2023 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet.“

6. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. September 2023

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2023 S. 1131