Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 29 vom 25.10.2023 Seite 1139 bis 1148
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW) |
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
2023
Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen
und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen
(Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)
Vom 26. September 2023
Auf Grund
- des § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 46 Absatz 1 Satz 1 und des § 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 36 Absatz 4 Satz 3 und § 39 Absatz 7 Satz 6 zuletzt durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und § 46 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden sind und § 133 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) angefügt worden ist,
- des § 30 und des § 31 Absatz 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 30 durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) neu gefasst und § 31 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist,
- des § 16 Absatz 1 und 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen Absatz 1 durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) neu gefasst und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist und
- des § 12 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), von denen Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) neu gefasst und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen
§ 2 Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen
§ 3 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage
§ 4 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
§ 5 Berücksichtigung besonderer Funktionen
§ 6 Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes
§ 7 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des Verdienstausfalls
§ 8 Anwendung des Landesreisekostengesetzes
§ 9 Veränderung von Einwohnerzahlen
§ 10 Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 1
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen
(1) Die Aufwandsentschädigung ist ein pauschalierter Auslagenersatz für die durch das kommunalpolitische Ehrenamt entstehenden Aufwendungen und zugleich Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung.
(2) Sitzungsgeld ist ein, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse kommunaler Vertretungen.
(3) Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen kann als monatliche Pauschale (Vollpauschale) oder als monatliche Teilpauschale (Teilpauschale) zuzüglich des Sitzungsgeldes gezahlt werden.
§ 2
Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen
(1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Ratsmitglieder in Gemeinden
1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 234,60 Euro oder für die Teilpauschale 127,50 Euro,
2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 280,50 Euro oder für die Teilpauschale 168,30 Euro,
3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 326,40 Euro oder für die Teilpauschale 214,20 Euro,
4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 377,40 Euro oder für die Teilpauschale 255 Euro,
5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 428,40 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro,
6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 464,10 Euro oder für die Teilpauschale 346,80 Euro,
7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 499,80 Euro oder für die Teilpauschale 387,60 Euro,
8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 535,50 Euro oder für die Teilpauschale 428,40 Euro und
9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 642,60 Euro oder für die Teilpauschale 530,40 Euro.
(2) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder in Bezirksvertretungen in Bezirken
1. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 224,40 Euro oder für die Teilpauschale 158,10 Euro,
2. von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 260,10 Euro oder für die Teilpauschale 188,70 Euro und
3. mit über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 290,70 Euro oder für die Teilpauschale 219,30 Euro.
(3) Im Falle der Absätze 1 und 2 wird bei Zahlung der monatlichen Teilpauschale diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,50 Euro gezahlt. Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden, die der Vorbereitung von Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung dienen.
(4) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für stellvertretende sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie stellvertretende sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die an Fraktionssitzungen teilnehmen. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Gemeinden
1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25,50 Euro,
2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,60 Euro,
3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35,70 Euro,
4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro,
5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,90 Euro,
6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro,
7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,10 Euro,
8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 61,20 Euro und
9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,30 Euro.
§ 3
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage
(1) Die Höhe der monatlichen Voll-
oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage
in Kreisen
1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 387,60 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro und
2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 494,70 Euro oder für die Teilpauschale 423,30 Euro.
(2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen
1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro und
2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro.
§ 4
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversammlungen
und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
(1) Die Höhe der monatlichen Vollpauschale für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und für Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr beträgt 219,30 Euro, die Höhe der monatlichen Teilpauschale beträgt 107,10 Euro. Abweichend von Satz 1 kann die Landschaftsversammlung beschließen, dass die Aufwandsentschädigungen ausschließlich in Form eines Sitzungsgeldes geleistet werden.
(2) Im Falle von Absatz 1 Satz 1 wird bei Zahlung der monatlichen Teilpauschale diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 56,10 Euro gezahlt. Hat die Landschaftsversammlung von Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, beträgt das Sitzungsgeld 112,20 Euro. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 71,40 Euro.
§ 5
Berücksichtigung besonderer Funktionen
(1) Für die jeweils erste ehrenamtliche Stellvertretung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten auf Ebene der Gemeinden und Kreise wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt. Für weitere ehrenamtliche Stellvertretungen wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt.
(2) Die oder der jeweilige Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des neunfachen Satzes der Vollpauschale nach § 4. Die stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des sechsfachen Satzes der Vollpauschale nach § 4.
(3) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2, sofern die Hauptsatzung eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vorsieht. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 wird für die erste und die zweite Stellvertretung einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers der einfache Satz der Vollpauschale, für weitere Stellvertretungen wird die Hälfte des einfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2 gezahlt.
(4) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 260,10 Euro. Sofern diese Mitglieder eines Rates sind, wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 als zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt. Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz der Auslagen, die ihr oder ihm durch die Erledigung der übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind, bleibt unberührt.
(5) Die Vorsitzenden von Ausschüssen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpauschale nach den §§ 2, 3 oder 4. Soweit die Aufwandsentschädigung für Vorsitzende der Ausschüsse als Sitzungsgeld gewährt wird, entspricht dieses der Höhe nach der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Im Falle einer Verhinderung der oder des Vorsitzenden erhält das Mitglied, welches den Vorsitz in der Sitzung führt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes nach den §§ 2, 3 oder 4.
(6) Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreistagen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreistagen von Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Stellvertretungen von Fraktionsvorsitzenden nach Satz 2 erhalten nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Sofern die Hauptsatzung in kreisfreien Städten eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält, erhält die oder der Fraktionsvorsitzende einer Fraktion in einer Bezirksvertretung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2.
(7) Fraktionsvorsitzende von Fraktionen in den Landschaftsversammlungen sowie in der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des sechsfachen Satzes der Vollpauschale. Deren jeweilige Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung oder des § 12 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 4.
(8) Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt. Wenn der Fraktion eine zusätzliche Entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende nach Absatz 6 Satz 3 zusteht und anstelle der Bestellung einer Stellvertretung eine Doppelspitze gebildet wird, wird die Summe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitz und stellvertretenden Fraktionsvorsitz geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt.
§ 6
Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines
Stundenpauschalsatzes
(1) Der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehrenamtes entgangene Arbeitsverdienst aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit ist mindestens in Höhe eines Regelstundensatzes zu ersetzen. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Die Verdienstausfallentschädigung darf einen Höchstbetrag von 84,00 Euro je Stunde nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze gilt auch in den Fällen der Absätze 2 und 3.
(2) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, deren Höhe im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
(3) Auf Antrag ist abhängig Erwerbstätigen der tatsächlich entstandene Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(4) Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt beim Ersatz des Verdienstausfalls außer Betracht.
(5) Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhalten auf Antrag eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Der Stundenpauschalsatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dies umfasst insbesondere solche Personen, die als pflegebedürftig nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, anerkannt sind. Betreuungsbedürftige Personen sind insbesondere Minderjährige unter 14 Jahren. Ein Aufwendungsersatz für die entgeltliche Pflege oder Betreuung durch Dritte nach § 45 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nicht für die Zeiträume, für die die Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird oder die durch Leistungen der Sozialkassen refinanziert werden.
(6) Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag. Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5.
§ 7
Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des
Verdienstausfalls
(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des kommunalpolitischen Ehrenamtes monatlich gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Bei Gemeinden können Aufwandsentschädigungen nach § 2 und § 5 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Insgesamt ist die Summe der Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den fünffachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung nach § 2 begrenzt. Für Kreise gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 richtet.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für Mitglieder der Landschaftsversammlungen sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr mit der Maßgabe entsprechend, dass die Summe der Höhe der Aufwandsentschädigungen auf das Neunfache des Betrages der Vollpauschale nach § 4 begrenzt ist.
(4) Die für das Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stunden gedauert hat. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Abweichend von Satz 3 gilt für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner, dass höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden dürfen.
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 geltend gemacht werden, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in solchen Fällen der Ersatz des Verdienstausfalles nicht zu leisten ist.
(6) Übt die Empfängerin oder der Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt nicht, soweit sie oder er den Grund für die Nichtausübung nicht selbst zu vertreten hat.
§ 8
Anwendung des Landesreisekostengesetzes
Für die Erstattung von Fahrkosten von Personen, die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis § 5 Absatz 1 bis 4 erhalten, ist das Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück abzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienstreisen und für weitere, im Zusammenhang mit dem Mandat stehende Auslagen, sofern die Hauptsatzung dazu Regelungen trifft.
§ 9
Veränderung von Einwohnerzahlen
Für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach § 2 und § 3 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. Eine Veränderung der Einwohnerzahlen ist bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.
§ 10
Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze
Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 4 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2025, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.
§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 26. September 2023
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2023 S. 1140