Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 29 vom 25.10.2023 Seite 1139 bis 1148

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Zwölfte Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 17. Oktober 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1094) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 27 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1759)“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2027“ eingefügt.

bb) In Nummer 28 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 39)“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2027“ eingefügt.

cc) In Nummer 29 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 102)“ die Wörter „bis zum 31. März 2024“ eingefügt.

dd) In Nummer 30 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 616)“ die Wörter „für Hebammen und Entbindungspfleger mit fachschulischer Ausbildung bis zum 31. März 2024“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Übrigen gilt § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Davon abweichend bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen nach dem Bezirk, in dem die Berufserlaubnis erteilt wurde. Soweit die Berufserlaubnis nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wurde, ist für die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Berufserlaubnis. Für die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Berufserlaubnis ist die Anordnungsbehörde zuständig. Für die Ausstellung eines Certificate of current professional status ist die Behörde zuständig, die die Berufserlaubnis erteilt hat. Wurde die Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Certificate of current professional status nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.“

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit in den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Übrigen gilt § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Davon abweichend bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens der Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen nach dem Bezirk, in dem die Berufserlaubnis erteilt wurde. Soweit die Berufserlaubnis nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wurde, ist für die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausübt wird oder ausgeübt werden soll. In diesen Fällen informiert die zuständige Behörde die Behörde, welche die Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen erteilt hat, über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Berufserlaubnis. Für die Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Berufserlaubnis ist die Anordnungsbehörde zuständig. Für die Ausstellung eines Certificate of current professional status ist die Behörde zuständig, die die Berufserlaubnis erteilt hat. Wurde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland erteilt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Certificate of current professional status nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona  N e u b a u r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2023 S. 1143