Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 41 vom 30.10.1998 Seite 573 bis 580
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) Vom 18. September 1998 |
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) Vom 18. September 1998
2251
Zweite Satzung
zur Änderung der Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Gebühren- und Auslagensatzung)
Vom 18. September 1998
Aufgrund § 65 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NW. S. 240) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:
Artikel 1
Die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 19. Februar 1988 (GV. NW. 1988 S. 150), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Oktober 1995 (GV. NW. 1996 S. 63) wird wie folgt geändert:
"Der bisherige Gebührentarif wird durch die als Anlage beigefügte Neufassung ersetzt."
Artikel 2
Für die Amtshandlungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung Gebühren oder Auslagen bereits entstanden sind, gilt der bisher geltende Gebührentarif.
Artikel 3
Der Direktor wird ermächtigt, unter Zugrundelegung der bisherigen Änderungen die Neubekanntmachung dieser Satzung vorzunehmen.
Artikel 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. September .1998
Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
Dr. Norbert S c h n e i d e r
Gebührentarif
Die Mindestgebühr beträgt DM 100, die Höchstgebühr DM 200.000. Die im jeweiligen Einzelfall zu erhebende Gebühr bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen des einschlägigen Gebührentatbestandes. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des digitalen Rundfunks kann bei der Entscheidung über digitale Programmpakete die für jedes Programm einzeln festzusetzende Gebühr ab dem zweiten Programm des Paketes den jeweiligen Mindestsatz unterschreiten, sofern Billigkeitsgründe dies wegen eines erheblich geringeren Verwaltungsaufwandes erfordern. Ein geringerer Verwaltungsaufwand liegt insbesondere dann vor, wenn die Prüfung der weiteren Programme des Programmpaketes einen gleichartigen Prüfungsaufwand erfordert.
I.
Zulassungsentscheidungen, Verlängerungen von Zulassungen
1. Fernsehen
a) bundesweit verbreitete Voll- bzw. Spartenprogramme, informationsorientierte Vollprogramme (Zulassung nach § 3 b i. V. m. § 4 Abs. 1 LRG NW, Rundfunkstaatsvertrag, Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit in der jeweils gültigen Fassung), Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte
von DM 20.000 bis DM 200.000
b) landesweite Voll- bzw. Spartenprogramme, informationsorientierte Vollprogramme (Zulassung nach § 4 Abs. 1 LRG NW)
von DM 10.000 bis DM 150.000
c) lokale Fernsehprogramme § 23 i.V.m. § 4 Abs. 1 LRG NW
von DM 5.000 bis DM 50.000
2. Hörfunk
a) bundesweite Hörfunkprogramme
von DM 8.000 bis DM 100.000
b) landesweite Hörfunkprogramme, Rahmenprogramme § 4 Abs. 1 LRG NW, § 30 Abs. 1 LRG NW
von DM 7.500 bis DM 80.000
c) lokale Hörfunkprogramme § 23 i.V.m. § 4 Abs. 1 LRG NW
von DM 5.000 bis DM 20.000
3. Sendungen in Einrichtungen, bei örtlichen Veranstaltungen und in Hochschulen gem. §§ 32, 33, 33a LRG NW (Zulassungen)
a) Fernsehen
von DM 500 bis DM 15.000
b) Hörfunk
von DM 100 bis DM 10.000
4. inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung von Programmen nach § 37 Abs. 3 LRG NW
a) Fernsehen
von DM 10.000 bis DM 50.000
b) Hörfunk
von DM 7.500 bis DM 30.000
II.
Entscheidung der LfR über rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit
von Mediendiensten, § 4 Abs. 5 LRG NW
1. bundesweit
von DM 1.000 bis DM 40.000
2. landesweit
von DM 500 bis DM 20.000
III.
Maßnahmen gem. § 8 Abs. 3 LRG NW
1. Fernsehen
a) bundesweit
von DM 2.000 bis DM 100.000
b) landesweit
von DM 2.000 bis DM 80.000
c) lokal
von DM 2.000 bis DM 30.000
2. Hörfunk
a) bundesweit
von DM 1.000 bis DM 50.000
b) landesweit
von DM 1.000 bis DM 30.000
c) lokal
von DM 1.000 bis DM 10.000
3. bei weiterverbreiteten Programmen (§ 37 Abs. 3 LRG NW)
a) Fernsehen
von DM 5.000 bis DM 30.000
b) Hörfunk
von DM 3.000 bis DM 15.000
IV.
Änderung von Beteiligungsverhältnissen bei bundesweit verbreitetem Fernsehen,
§§ 3b LRG NW, 29 RStV
von DM 15.000 bis DM 150.000
V.
Maßnahmen bei bundesweit verbreitetem Fernsehen,
§§ 3b LRG NW, 26, 27 RStV
Maßnahmen nach §§ 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 27 Abs. 3 RStV
von DM 15.000 bis DM 150.000
VI.
Maßnahmen nach § 10 LRG NW
1. Anweisung nach § 10 Abs. 1 LRG NW
a) Fernsehen
aa) bundesweit
von DM 3.000 bis DM 15.000
bb) landesweit, § 30 LRG NW
von DM 2.000 bis DM 12.000
cc) lokal
von DM 400 bis DM 8.000
b) Hörfunk
aa) bundesweit
von DM 2.000 bis DM 12.000
bb) landesweit, § 30 LRG NW
von DM 1.000 bis DM 10.000
cc) lokal
von DM 200 bis DM 6.000
c) in den Fällen des § 37 Abs. 3 LRG NW
aa) Fernsehen
von DM 2.000 bis DM 13.000
bb) Hörfunk
von DM 1.000 bis DM 10.000
2. Anordnen des Ruhens, § 10 Abs. 2 LRG NW
a) Fernsehen
aa) bundesweit
von DM 5.000 bis DM 60.000
bb) landesweit
von DM 3.000 bis DM 40.000
cc) lokal
von DM 800 bis DM 20.000
b) Hörfunk
aa) bundesweit
von DM 3 000 bis DM 11 000
bb) landesweit, § 30 LRG NW
von DM 2.000 bis DM 8.000
cc) lokal
von DM 500 bis DM 7.500
c) in den Fällen des § 37 Abs. 3 LRG NW
aa) Fernsehen
von DM 3.000 bis DM 20.000
bb) Hörfunk
von DM 2.000 bis DM 12.000
3. Widerruf/Rücknahme, § 8 Abs. 4 Nr. 2 LRG NW, § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW, § 29 Abs. 7 LRG NW, § 37 Abs. 3 LRG NW
a) Fernsehen
aa) bundesweit
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr
bb) landesweit
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr
cc) lokal § 23 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4. 5, 7 LRG NW
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr
b) Hörfunk
aa) bundesweit
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr
bb) landesweit § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr
cc) lokal § 23 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4, 5, 7 LRG NW
3/4 d. jeweils festgesetzten Zulassungsgebühr
VII.
Zuweisungsentscheidung/Rangfolgeentscheidung Kanalbelegung,
§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 6 LRG NW
a) Fernsehen
von DM 1.000 bis DM 15.000
b) Hörfunk
von DM 500 bis DM 7.500
c) Mediendienst, § 44 LRG NW
von DM 250 bis DM 15.000
VIII.
Ausnahmen von der Rangfolgeentscheidung gemäß § 41 Abs. 5 LRG NW
a) Fernsehen
von DM 500 bis DM 7.500
b) Hörfunk
von DM 200 bis DM 5.000
IX.
Maßnahmen gemäß § 40 LRG NW
1. Anordnung nach § 40 Abs. 2 LRG NW (Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung)
a) Fernsehen
von DM 5.000 bis DM 20.000
b) Hörfunk
von DM 3.000 bis DM 10.000
2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 3 LRG NW (nach Beginn der Weiterverbreitung)
a) Schriftlicher Hinweis auf Untersagungsgrund
aa) Fernsehen
von DM 2.000 bis DM 5.000
bb) Hörfunk
von DM 1.000 bis DM 4.000
b) Befristete Untersagung
aa) Fernsehen
von DM 5.000 bis DM 12.000
bb) Hörfunk
von DM 2.000 bis DM 10.000
c) endgültige Untersagung
aa) Fernsehen
von DM 5.000 bis DM 25.000
bb) Hörfunk
von DM 2.000 bis DM 15.000
X.
Entscheidung der LfR über Ausnahmen von den Zeitgrenzen und Bewertungen
der Jugendschutzbestimmungen gemäß § 14 Abs. 5 LRG NW im Einzelfall
1. Fernsehen
a) bundesweit
von DM 1.000 bis DM 15.000
b) landesweit
von DM 500 bis DM 12.000
c) lokal
von DM 100 bis DM 8.000
2. Hörfunk
a) bundesweit
von DM 750 bis DM 12.500
b) landesweit
von DM 200 bis DM 10.000
c) lokal
von DM 100 bis DM 5.000
XI.
Entscheidung der LfR über Ausnahmen vom Werbe- und Sponsoringverbot
im Bürgerfunk, § 24 Abs. 4 S. 12 LRG NW
von DM 500 bis DM 1.000
XII.
Entscheidung nach § 29 Abs. 5 LRG NW
von DM 1 000 bis DM 30 000
XIII.
Offener Kanal gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW
1. Zulassung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW
DM 100
2. Widerruf und Rücknahme gemäß § 35 Abs. 2, 3 LRG NW
DM 100
XIV.
Verfahren in Ordnungswidrigkeiten gemäß § 67 LRG NW i. V. m. § 107 OWiG
1/20 der festgesetzten Geldbuße mind. DM 25 höchstens DM 12.500
XV.
Modellversuche gem. § 72 LRG NW
1. Die Mindest- und Höchstgrenze für Gebühren für Zulassungsentscheidungen (Programme, Navigatoren), Verlängerungen von Zulassungen, Verfahren bei Rechtsverstößen, Ordnungswidrigkeitenverfahren, Entscheidungen der LfR über Ausnahmen von Zeitgrenzen und Bewertungen der Jugendschutzbestimmungen betragen 1/3 der für die jeweilige Programmart, Programmkategorie und dem Verbreitungsgebiet nach I, VI dieses Gebührentarifs geltenden Gebührensätze.
2. Zulassung eines Programms, Navigators nach der MVVO
a) Fernsehen nach § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 5 1. MVVO
von DM 5.000 bis DM 70.000
b) Hörfunk nach § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 5 2. MVVO
von DM 3.000 bis DM 50.000
3. Anzeige eines Diensteanbieters nach der MVVO
a) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 1. MVVO
von DM 100 bis DM 7.000
b) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 2. MVVO
von DM 100 bis DM 5.000
4. Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach der MVVO
a) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. §§ 4, 5, 6 1. MVVO
von DM 2.000 bis DM 20.000
b) § 72 Abs. 4 LRG NW i. V. m. §§ 5, 6 2. MVVO
von DM 1.000 bis DM 12.500
XVI.
Erhebung von Ausgleichsleistungen, § 66a LRG NW
Für die Erhebung von Ausgleichsleistungen entstehen keine Gebühren. Bei Säumnis der Erstattung von Ausgleichsleistungen gilt § 6 dieser Satzung.
A. Ausgangssituation
Gemäß § 65 Abs. 3 LRG NW erhebt die LfR für Amtshandlungen (gem. § 1 GebG NW besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit) Verwaltungsgebühren. Weiterhin läßt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung der LfR festgelegt. Die Höhe einer Gebühr betrug bisher mindestens 100 DM und höchstens 20.000 DM. Durch die jüngste Änderung des LRG NW wurde die Höchstgrenze des Gebührenrahmens auf 200.000 DM heraufgesetzt. Im Einleitungssatz der Anlage muß somit die Summe für die Höchstgebühr auf 200.000 DM geändert werden.
An den neuen Gebührenrahmen ist die Gebührensatzung anzupassen. Die Satzung bedarf gem. § 65 Abs. 4 LRG NW der Zustimmung der Landesregierung.
B. Neue Tatbestände
Bei der Änderung der Satzung waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. Die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen weist gegenüber der herkömmlichen analogen Verbreitungsweise technische Besonderheiten auf, die auch im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sind. Insbesondere können digitale Programmpakete angeboten werden. Dies bedeutet für die Zulassung und Überprüfung derartiger Programmpakete, daß u. U. ab dem zweiten Programm eines digitalen Paketes der Prüfungsaufwand für die LfR erheblich geringer sein kann als bei zwei unabhängigen analogen Programmen. Um in solchen Fällen flexibel reagieren zu können, war die Aufnahme einer Öffnungsklausel erforderlich.
2. Durch die jüngsten Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages wurden die Bestimmungen über die Konzentrationskontrolle geändert und das KEK-Verfahren eingeführt. Die Gebührensatzung ist dementsprechend anzupassen: Aufgrund von Konzentrationsregelungen kann die Zulassung nach § 26 Abs. 4 RStV (30 %-Regelung) oder nach § 26 Abs. 5 RStV (10 %-Regelung) widerrufen werden. Um dem Prüfungsaufwand hier gerecht zu werden, sind entsprechende neue Gebührentatbestände zu schaffen.
3. Durch das Inkrafttreten des Mediendienstestaatsvertrages ist klargestellt, daß Mediendienste nicht zwangsläufig dem Rundfunkrecht unterliegen. Gemäß § 4 Abs. 5 LRG NW können Anbieter solcher Dienste bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Dies erfordert eine Prüfung seitens der LfR, welche durch einen neuen Gebührentatbestand abgedeckt werden muß.
- Wegen der Befristung des Modellversuchs gemäß § 72 LRG NW war es angebracht, die Gebührentatbestände für den Modellversuch in einen eigenen Abschnitt aufzunehmen. Zwar ist der Verwaltungsaufwand für die Überprüfung von Programmen und Navigatoren umfangreich, der wirtschaftliche Wert für zugelassene Programme und Navigatoren tritt jedoch im Verhältnis zu regulären Zulassungen zurück.
-GV. NW. 1998 S. 575