Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 41 vom 30.10.1998 Seite 573 bis 580
Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zur Übertragung (Veränderung des personellen Geltungsbereichs) der atomrechtlichen Genehmigungen für das Kernkraftwerk Würgassen (KWW) (Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1) |
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zur Übertragung (Veränderung des personellen Geltungsbereichs) der atomrechtlichen Genehmigungen für das Kernkraftwerk Würgassen (KWW) (Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1)
Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen:
Genehmigung zur Übertragung (Veränderung des personellen
Geltungsbereichs) der atomrechtlichen Genehmigungen für das
Kernkraftwerk Würgassen (KWW)
(Übertragungsgenehmigung KWW-Ü1)
Datum der Bekanntmachung:30. Oktober 1998
Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Bescheid vom 25.8.1998 alle bisher für das Kernkraftwerk Würgassen erteilten Genehmigungen von der PreussenElektra Aktiengesellschaft, Hannover, auf die PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co KG, Hannover, übertragen. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:
"Verfügender Teil
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 AtG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrlSchV wird der
PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co.KG,
Tresckowstraße 5, 30457 Hannover,
auf ihren unter ihrer vormaligen Firma PreussenElektra Kernkraftwerke GmbH & Co.KG gestellten Antrag vom 3. Juni 1998, ergänzt mit Schreiben der PreussenElektra AG vom 2.7.1998, der PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co.KG vom 16.7.1998 und 31.07.1998, der PreussenElektra AG vom 7.8.1998, der Preus-senElektra Kernkraft GmbH & Co.KG vom 11.08.1998, der PreussenElektra AG vom 14.08.1998 sowie der PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co.KG vom 19.8.1998 und 21.8.1998, nach Maßgabe der in Abschnitt II.B. dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen folgende
G e n e h m i g u n g
erteilt:
I.A. Verfügungen
1. Alle bisher für Errichtung, Betrieb, sonstige Innehabung und wesentliche Veränderungen des bei Beverungen (Kreis Höxter), Ortsteil Würgassen gelegenen Kernkraftwerks Würgassen (KWW) erteilten Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung zur Stillegung und zum Abbau von Anlagenteilen, Phase 1, vom 14.04.1997 (Stillegungs- und 1. Rückbaugenehmigung - KWW-R1) und die Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen, Phase 2, vom 06.01.1998 (2. Rückbaugenehmigung - KWW-R2), sowie alle Zustimmungen, Anordnungen und sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen werden hiermit auf die PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co.KG, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, übertragen. Die vorgenannte Gesellschaft ist damit Inhaberin der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG.
2. Die bisherige Inhaberin der Genehmigungen und Adressatin aufsichtsbehördlicher Maßnahmen, die PreussenElektra AG, wird aus der atomrechtlichen Verantwortung für das KWW entlassen, sobald sie ihre Sparte Kernkraft gesellschafts- bzw. umwandlungsrechtlich auf die PreussenElektra Kernkraft GmbH & Co.KG übertragen hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Sie ist dann nicht mehr Inhaberin der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG.
3. Alle vorbezeichneten Genehmigungen und aufsichtsbehördlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Nebenbestimmungen gelten unverändert fort, soweit sie nicht zwischenzeitlich ganz oder teilweise gegenstandlos geworden oder durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert worden sind."
Der Bescheid ist mit Hinweisen und Nebenbestimmungen verbunden, die im wesentlichen Festlegungen zum Zeitpunkt des umwandlungsrechtlichen Übergangs, zu eventuellen Gesellschafterwechseln sowie zu Änderungen der finanziellen Situation der Antragstellerin beinhalten.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster, Ägidiikirchplatz 5, schriftlich zu erheben. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."
Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist gemäß Antrag der PreussenElektra AG angeordnet worden:
"Anordnung der sofortigen Vollziehung
IV.A. Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage."
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden Interesse der Antragstellerin angeordnet worden, damit sie im Rahmen der Neustrukturierung des Konzerns im Hinblick auf die Anpassung an das neue Energiewirtschaftsrecht die erforderlichen Fristen wahren kann.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Rechtsbehelfsbelehrung
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen."
Eine Ausfertigung des Bescheides einschließlich seiner Begründung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden
a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Techno-
logie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Haroldstraße 4, Anmeldung beim Pförtner (Dienststunden: montags und dienstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)
und
b) in der Stadtverwaltung in Beverungen, Zimmer 38, des Rat-
hauses, (Dienststunden: montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 - 15.30 Uhr)
zur Einsicht ausgelegt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.
Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Lothar S c h u m a n n
-GV. NW. 1998 S. 578