Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 32 vom 24.11.2023 Seite 1189 bis 1212
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
Vom 10. November 2023
Auf Grund des § 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), von denen Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) neu gefasst worden ist, und des § 88b Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung FM vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 167), verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 24. August 2023 (GV. NRW. S. 1125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 REIT-Gesetz - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“.
b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe „(ZALST)“ gestrichen.
d) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Inkrafttreten“.
e) Die Angaben zu den §§ 29 bis 32 werden gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Abgabenordnung“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsprüfungsordnung“ die Wörter „vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Viersen“ das Komma durch die Wörter „sowie für die Bezirke aller Finanzämter des Landes-Nordrhein-Westfalen in Fällen des § 24 Absatz 2,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Steuerfahndung“ die Wörter „sowie des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LBF NRW,“ eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern
(1) Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 die Zentralen Außenprüfungsstellen
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf:
a) des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd,
b) des Finanzamtes Essen-NordOst
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd,
c) des Finanzamtes Mönchengladbach
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Neuss, Viersen, Wesel,
d) des Finanzamtes Solingen
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld,
2. im Oberfinanzbezirk Köln:
a) des Finanzamtes Aachen-Stadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
b) des Finanzamtes Bonn-Innenstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth,
c) des Finanzamtes Köln-Süd
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West,
3. im Oberfinanzbezirk Münster:
a) des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
b) des Finanzamtes Dortmund-Ost
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten,
c) des Finanzamtes Hagen
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen,
d) des Finanzamtes Münster-Innenstadt
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf
zuständig.
(2) Die zentralen Außenprüfungsstellen Lohnsteuer sind zuständig bei:
1. Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G“ zugeordnet wurden und die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist:
a) bei Handels-, Fertigungs- und anderen Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45 Millionen Euro,
b) bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1 Milliarden Euro oder
c) bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro;
2. Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach den §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige zentrale Außenprüfung Lohnsteuer liegt;
3. Betriebsstätten, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen und soweit nicht eine andere zentrale Außenprüfung Lohnsteuer aus demselben Oberfinanzbezirk bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach den §§ 21 bis 23 zuständig ist;
4. Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort.
Für Betriebsstätten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt die zentrale Lohnsteueraußenprüfung als zuständig, in deren Bezirk oder in deren zusätzlichem Bezirk nach Absatz 1 die zu prüfende Betriebsstätte belegen ist.“
5. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter
Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in den §§ 23 und 23a nichts anderes bestimmt ist.
Soweit in den §§ 21 bis 23a Größenklassen aller Art, zum Beispiel Großbetriebe, Mittelbetriebe, oder Betriebe der sonstigen Fallarten, aufgeführt werden, sind die einheitlichen Abgrenzungsmerkmale des jeweils aktuell geltenden Prüfungsturnus maßgeblich, die mit entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben werden.“
6. In § 21 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört,
bei Großbetrieben,
bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind und
bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind,
sind zuständig:“.
7. In § 22 wird der Satzteil bis zum Doppelpunkt wie folgt gefasst:
„Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
1. bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört,
2. bei Großbetrieben,
3. bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
4. bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind,
5. bei Betrieben aller Größenklassen
a) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
6. bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
sind zuständig:“.
8. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Sonderzuständigkeiten
Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen,
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,
bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,
bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II
aa) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,
bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse „Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“,
bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen,
aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;
2. im Oberfinanzbezirk Köln
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
dd) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Köln gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“,
ee) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn
aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth,
cc) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser,
bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln
aa) bei Betrieben aller Größenklassen
aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“,
bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
3. im Oberfinanzbezirk Münster
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“
bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“,
bb) der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,
bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster
bei Betrieben aller Größenklassen
aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“,
bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung das LBF NRW mit Sitz in Düsseldorf zuständig:
1. für Fälle des § 370 der Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist, oder des § 26c des Umsatzsteuergesetzes, soweit es das Verfahren an sich zieht,
2. für die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,
3. für die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerhinterziehungsfällen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,
4. für das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,
5. für die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern auf Landesebene,
6. für die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges „EUROFISC“ beim Bundeszentralamt für Steuern,
7. für die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung und der Beachtung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen durch die Unterstützung des Landeskriminalamtes bei Ermittlungen mit steuerlicher oder steuerstrafrechtlicher Relevanz sowie durch die Vornahme gemeinsamer Ermittlungen in deliktsübergreifenden Fallgestaltungen, insbesondere
a) im Bereich der organisierten Kriminalität, Wirtschaftskriminalität und Korruption,
b) im Bereich der Geldwäsche und der Vermögensabschöpfung,
c) im Bereich staatsschutzrelevanter Delikte und der Aufklärung von Finanzierungsquellen des internationalen Terrorismus,
d) im Bereich der Internetkriminalität („Cybercrime“),
8. für die anlassbezogene landesinterne Kommunikation und Kooperation mit den übrigen Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung und den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Landes in den unter Nummer 7 genannten Bereichen unter Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung und der Beachtung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen,
9. für Selbstaufgriff eines Fallkomplexes nach § 208 Absatz 1 Satz1 Nummer 3 der Abgabenordnung,
10. für Ermittlung von Sachverhalten, die aufgrund Bewerbung oder Geschäftsgebaren oder aufgrund tatsächlicher Handhabung geneigt sind, in einer Mehrzahl oder gar Vielzahl von Fällen Steuerverkürzungen herbeizuführen,
11. für Prüfung des voraussichtlichen Steuerausfallrisikos und etwaiger zusätzlicher in Betracht kommender Beträge nach den §§ 30 und 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, (Werthaltigkeitsanalyse) in landesweiten Fallkomplexen,
12. für Prüfung des voraussichtlichen Steuerausfallrisikos und etwaiger zusätzlicher in Betracht kommender Beträge nach den §§ 30 und 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei dezentraler Strafverfolgung (Werthaltigkeitsanalyse) in bundesweiten Fallkomplexen,
13. für Eingang von Daten und Informationen aus anderen Bundesländern oder vom Bundeszentralamt für Steuern, soweit der Fallkomplex nicht einem anderen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zugewiesen wurde,
14. für Abgleich, ob bei anderen Steuerfahndungsstellen im Bundesgebiet vergleichbare Ermittlungen bereits aufgenommen wurden und Klärung der weiteren Aufgabenerledigung,
15. für Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung,
16. für die Bearbeitung von Cum-Ex-Fällen,
17. als zentrale Ansprechstelle für sämtliche fahndungsspezifischen IT-Belange der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen,
18. als zentrale Ansprechstelle für andere originär mit Geldwäsche befassten Behörden,
19. für die strategische Analyse im Bereich Geldwäsche,
20. für die Analyse in Bereichen der schweren Finanzkriminalität.“
10. In § 26 werden nach dem Wort „Abgabenordnung“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61)“ gestrichen.
11. Die §§ 28 bis 31 werden aufgehoben.
12. § 32 wird § 28.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. November 2023
Der Minister der
Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
GV. NRW. 2023 S. 1206