Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282

Gesetz zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

20320
20323

Gesetz
zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen
sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen

sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 5. Dezember 2023

20323

Artikel 1
Änderung des Pensionsfondsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 S. 2 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806)“ durch die Wörter „Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b)“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Zuführungen und Entnahmen

(1) Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.

(2) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig.

(3) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. Um den Erhalt der Vermögenssubstanz zu gewährleisten, sind die Entnahmen auf die langfristig vom Sondervermögen erzielte Rendite begrenzt. Satz 2 ist entsprochen, wenn die für ein Haushaltsjahr vorgesehene Entnahme, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Vermögen des Sondervermögens am 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres, die zu diesem Stichtag von der Deutschen Bundesbank für den von ihr verwalteten Teil des Vermögens ausgewiesene annualisierte Rendite nicht überschreitet. Soweit das Vermögen des Sondervermögens zu diesem Stichtag den am 31. Dezember 2022 erreichten Stand unterschreitet oder durch die nach Satz 2 ermittelte Entnahme unterschritten werden würde, ist der Entnahmebetrag im Ausmaß der Unterschreitung, höchstens jedoch im Umfang des nach Satz 3 ermittelten Betrags zu reduzieren.

(4) Die Regelungen nach Absatz 3 werden beginnend ab dem Jahr 2030 regelmäßig in einem fünfjährigen Rhythmus unter Berücksichtigung der zu dem jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Pensionszahlungsverpflichtungen auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin überprüft.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

20320

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“ werden die Wörter „Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen“ durch die Wörter „Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung“ ersetzt.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ werden jeweils die Wörter „Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen“ durch die Wörter „Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung“ und die Wörter „Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen“ durch die Wörter „Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung“ ersetzt.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden die Wörter „Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen“ durch die Wörter „Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung“ ersetzt.

b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

– als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung –

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

– als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer –

Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

Direktorin, Direktor des Landesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Direktorin, Direktor des Landeskriminalamtes

Direktorin, Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule –

Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Direktorin, Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Direktorin und Professorin, Direktor und Professor

– als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung – 1)

– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –

Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2) 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf

– als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers – 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Aachen, Arnsberg 3)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

– als Leitung eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf – 5)

– als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände –

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 6)

– bei einer obersten Landesbehörde

als Leitung einer Abteilung – 7)

als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten – 7)

als ständige Vertretung einer Abteilungsleitung, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist – 7) 8)

Ministerialrätin, Ministerialrat

– bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleitung unterstellt – 6) 9)

Präsidentin, Präsident des Landesarchivs

Präsidentin, Präsident des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung

Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung

1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.

2) Als Vertreterin oder Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

5) Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

6) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

7) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

8) Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.“

3. In der Anlage 14 wird die Tabelle „Amtszulagen“ wie folgt geändert:

a) Die Zeile 11 „nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 14 kw 229,94“ wird aufgehoben.

b) Die Zeile 16 „nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 15 kw 229,94“ wird aufgehoben.

c) In der neuen Zeile 21 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

d) In der neuen Zeile 23 wird nach den Wörtern „nach Fußnote 3“ die Angabe „und 5“ eingefügt.

4. In der Anlage 15 wird in Zeile 2 der ersten Tabelle vor den Wörtern „Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 kw“ das Wort „nach“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 4 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  B r a n d e s

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei

Nathanael  L i m i n s k i

GV. NRW. 2023 S. 1276