Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Dezember 2023

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 

„Sie sollen ebenso im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Landesmitteln auf bundesweite Tarifangebote hinwirken.“

2.Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan ausgenommen.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Regionalisierungsgesetz“ die Wörter „vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)“ durch die Angabe „GVFG“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung, die das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlässt.“

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist,“ gestrichen.

5. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „; die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs müssen darüber hinaus die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in Ihrer Höhe spätestens ab dem 1. August 2012 um mehr als 20 vom Hundert unterschreiten“ gestrichen.

b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Abweichend hiervon sind für die Jahre 2023 bis 2025 die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger maßgebend, die im Falle von Betreiberwechseln den Verkehrsunternehmen abweichend zuzuordnen sind. Bei der Umwandlung von Verkehrsleistungen, die nach dem 1. Januar 2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV einschließlich für alle Fahrgäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 PBefG integriert wurden, sind die für die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schülerverkehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen.“

c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

6. § 12 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 verwendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 15. August des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für die Regionalisierungsmittel des Bundes ist über den Nachweis nach Satz 3 hinaus ein Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bis zum 15. August des Folgejahres vorzulegen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

GV. NRW. 2023 S. 1281