Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282

Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Vom 5. Dezember 2023
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Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Vom 5. Dezember 2023

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Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Dezember 2023

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2023 in Düsseldorf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, Unfälle der nach § 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b Versicherten auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmerin oder Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 4 Satz 2 Nummer 11 Buchstabe a und c Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Absatz 3 SGB VII).“

2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gemäß“ die Angabe „§ 82a SGB IV,“ eingefügt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31
Pensionsrückstellungen und weitere Altersrückstellungen

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen für alle weiteren am 31. Dezember 2022 bestehenden Beamten- und Dienstordnungsverhältnisse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit einer an diesem Tag noch verbleibenden Zeit von wenigstens 20 Jahren bis zum Erreichen des regelmäßigen Pensionsalters sowie für alle ab 1. Januar 2023 neu begründeten Beamtenverhältnisse der Unfallkasse werden weitere Altersrückstellungen gebildet (§ 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 [BGBl. I S. 1627], die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2132] geändert worden ist). Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden.“

4. Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt:

§ 43a
Leistungen nach dem SGB XIV

Die Unfallkasse erbringt für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2024 die Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage von §§ 46 in Verbindung mit 57 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils aktuellen Fassung in den Fällen, in denen die im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – im Einzelnen geregelten leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfsmittelgewährung vorliegen.

5. In § 11 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zu § 27 wird nach der Angabe „§ 24 SGB IV“ die Angabe „, § 169 Satz 1 SGB VII“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2023

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Ralf  P a g e n k o p f

Der Vorsitzende des Vorstandes
Uwe  M e  y e r i n g h

GENEHMIGUNG


Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 5. Dezember 2023 beschlossene Zwanzigste Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i.V.m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, den 6.12.2023

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Siegel

III B 1 – 2023-0016481

Im Auftrag
Lisa  v o n  F e l b e r t

GV. NRW. 2023 S. 1280