Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 38 vom 27.12.2023 Seite 1373 bis 1392

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2

203015

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2

Vom 5. Dezember 2023

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2 vom 3. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Ämtergruppe“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Ämtergruppe“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4. am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, in § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet; § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.“

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Nummer 8 werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Oberprüfungsamt sendet den Zulassungsbescheid an die Referendarinnen und Referendare sowie einen Abdruck an die Ausbildungsbehörde und stellt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar fristgerecht elektronisch zur Verfügung. Auf Antrag nach § 17 Absatz 3 Satz 5 übersendet das Oberprüfungsamt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar in Papierform.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original unmittelbar“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer beizufügenden Erklärung zu versichern. Die häusliche Prüfungsarbeit wird elektronisch abgegeben. Bei der elektronischen Abgabe ist am Abgabetag die Erklärung zusätzlich in Papierform mit Originalunterschrift an das Oberprüfungsamt zu senden. Die Referendarin oder der Referendar kann mit dem Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen beim Oberprüfungsamt anstelle der elektronischen Übermittlung und Abgabe, die Übermittlung und Abgabe in Papier verlangen. Eine Prüferin oder ein Prüfer können in begründeten Fällen ebenfalls die Abgabe in Papierform verlangen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Dezember 2023

Der Minister
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  K r i s c h e r

GV. NRW. 2023 S. 1374