Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 40 vom 29.12.2023 Seite 1429 bis 1460
Gesetz zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung verschiedener Landesausführungsgesetze im Sozialrecht |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung verschiedener Landesausführungsgesetze im Sozialrecht
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Gesetz
zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im
Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung verschiedener
Landesausführungsgesetze im Sozialrecht
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im
Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung verschiedener
Landesausführungsgesetze im Sozialrecht
Vom 19. Dezember 2023
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Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch - Soziale
Entschädigung -
(Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen - AG SGB XIV NRW)
§ 1
Zuständige Behörden
(1)
Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
– Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB XIV, sind in Nordrhein-Westfalen
der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
(2) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XIV ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person nicht feststeht.
(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ebenfalls örtlich zuständig in Fällen der §§ 23 und 24 SGB XIV, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
§ 2
Fortgeltung vorheriger Regelungen
(1) Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind auch weiterhin für die Durchführung der Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I. S. 21), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 165) geändert worden ist sowie dessen Nebengesetzen zuständig, soweit Sachverhalte betroffen sind, die materiell-rechtlich nach den vorgeltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden sind.
(2) Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind insbesondere zuständig für die Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche sowie der in den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, enthaltenen Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung stehenden zivilrechtlichen Ansprüche sowie für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich aus den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes ergeben.
(3) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen, die den Verwaltungsbehörden des Landes nach § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, obliegen, ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(5) Die bei den Landschaftsverbänden im Rahmen von § 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, eingesetzten und diesen vom Land gestellten Beschäftigten sind zukünftig für die Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig.
§ 3
Verdienstausfallentschädigungen
Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist.
§ 4
Konkurrenz von Ansprüchen
(1) Berechtigte des Sozialen Entschädigungsrechts haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 7 des SGB XIV haben.
(2) Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen haben Personen, für die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ein Besitzstand nach Kapitel 23 des SGB XIV festgestellt worden ist, solange sie ihr Wahlrecht zum Zwecke der Neufeststellung des Anspruchs nach dem SGB XIV nicht ausüben. Die zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von den Trägern der Kriegsopferfürsorge erbrachten Leistungen erbringt der Träger der Sozialen Entschädigung in unveränderter Höhe für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des SGB XIV weiter.
§ 5
Informationstechnik
(1) Die Aufgaben der Produktbetreuung und Qualitätssicherung der landesweiten IT-Fachverfahren für das Soziale Entschädigungsrecht nimmt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wahr.
(2) Das Land gewährt den Landschaftsverbänden die kostenfreie Nutzung der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz eingesetzten IT-Verfahren oder erstattet den Landschaftsverbänden die hierfür entstehenden Aufwände. Zudem trägt das Land die notwendigen Kosten für die Entwicklung etwaiger neuer Verfahren sowie für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung bestehender und etwaiger neu entwickelter Verfahren. Die Bezirksregierung Münster ist weiterhin für die Steuerung der landesweit eingesetzten IT-Verfahren zuständig.
(3) Das Land trägt die Kosten für die bei den Landschaftsverbänden zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Anspruch genommenen Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand einschließlich der Portokosten sowie der zentralen Scanstelle.
§ 6
Aufsicht
(1) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
1. allgemeine Weisungen erteilen und
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein könnten.
(2) Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
§ 7
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des SGB XIV erforderliche Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 8
Fachbezogener Sachaufwand
Den Aufwand, der den Landschaftsverbänden durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, trägt das Land unmittelbar.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird aufgehoben.
83
Artikel 4
Aufhebung der ZuständigkeitsVO Soziales
Entschädigungsrecht
Aufgrund des § 5 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1) wird verordnet:
Die ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, des § 44 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 und 3 und des § 92 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), von denen § 44 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 und 3 durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311), und des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „SGB X“ durch die Wörter „des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Gemeinden. Die Landschaftsverbände können ebenfalls Vollstreckungen nach § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durchführen.“
3. In § 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „das Finanzministerium“ die Wörter „, der Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen e.V.“ eingefügt.
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Artikel 6
Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder für Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge“ gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.
820
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und
Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
Auf Grund des § 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), der durch Artikel 10 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder der Träger der Kriegsopferfürsorge“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und dem Träger der Kriegsopferfürsorge“ gestrichen.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge“ gestrichen.
3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge“ gestrichen.
2022
Artikel 8
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Die Landschaftsverbände sind Träger der Ämter zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Integrationsämter). Die Landschaftsverbände nehmen die nach den §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) übertragenen Aufgaben der Sozialen Entschädigung wahr.“
2126
Artikel 9
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
Auf Grund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 10, § 32 Satz 2, § 35 Absatz 3 Satz 3, § 54, § 64 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 28b Absatz 1 Satz 10 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst, § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 35 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst und § 54 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet:
§ 8 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1136) wird aufgehoben.
83
Artikel 10
Gesetz zur Regelung des Belastungsausgleichs zum
Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen
(Belastungsausgleichsgesetz Soziales Entschädigungsrecht NRW –
BAG AG SGB XIV NRW)
§ 1
Belastungsausgleich
(1) Für die wesentlichen Belastungen, die dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch das Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) entstehen, wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land gewährt.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz beträgt für
1. das Kalenderjahr 2024 insgesamt 27,71 Millionen Euro,
2. das Kalenderjahr 2025 insgesamt 24,16 Millionen Euro und
3. ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich 20,71 Millionen Euro.
(3) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden vierteljährlich in Teilbeträgen zu je ein Viertel des in Absatz 2 genannten Betrages jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.
§ 2
Evaluation des Belastungsausgleichs
(1) Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Ermittlung der tatsächlichen Belastungen insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen und dem zugrundeliegenden Recht des Bundes ergebenden Aufwände der Höhe nach zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem gezahlten Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 2 rückwirkend für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen anzupassen.
(2) Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich sind nach Ablauf von drei Jahren nach der nach Absatz 1 durchgeführten Evaluation zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 anzupassen.
(3) Im Anschluss an die Anpassung nach Absatz 2 ist der Belastungsausgleich alle drei Jahre zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 5 2. Halbsatz des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Verteilschlüssel
(1) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der Neuanträge und Bestandsfälle des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich 2024 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(2) Der Verteilschlüssel wird regelmäßig im Rahmen der Evaluierungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 anhand der Neuanträge und Bestandsfälle zum Stichtag 31. Dezember des der Anpassung vorausgegangenen Jahres neu festgesetzt.
§ 4
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt
1. Anpassungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 festzusetzen und
2. den Verteilschlüssel nach § 3 Absatz 2 sowie die dem Verteilschlüssel zu Grunde liegenden Kriterien neu festzulegen.
§
5
Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände
Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes in den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 jeweils am Evaluations- und Anpassungsprozess zu beteiligen.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2170
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der
Zuständigkeit
der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe
§ 1 des Gesetzes über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, führen. Maßstab für die Feststellung von Belastungen gemäß § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2017 bestehenden landesgesetzlichen Rechtslage. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine entsprechende Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes zu erlassen. Die Anpassung der Rechtsverordnung nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes. Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.“
2170
Artikel 12
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes
Dem § 7 Absatz 2 Satz 4 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499) oder das Gesetz zur Änderung des Landesbetreuungsgesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), die mit der Behauptung erhoben wird, diese Gesetze verletzten die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2024.“
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Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur
Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum
Neunten Buch Sozialgesetzbuch
Dem § 3 des „Gesetzes über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ (GV. NRW. S. 714) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, gegen Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), die mit der Behauptung erhoben wird, dieses Gesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes am 31. Dezember 2026.“
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Artikel
12 und 13 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2023 S. 1431