Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 40 vom 29.12.2023 Seite 1429 bis 1460

Gesetz zur Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK und der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke
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Gesetz zur Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK und der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke

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Gesetz
 zur Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK
und der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Modernisierung des Gesetzes über die NRW.BANK
und der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke

Vom 19. Dezember 2023

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Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die NRW.BANK

Das Gesetz über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:

a) Mittelstand und Existenzgründung,

b) öffentliche Wohnraumförderung, Wohnungswirtschaft und Wohneigentum,

c) Bereitstellung von Risikokapital,

d) Entwicklung der Städte und Gemeinden,

e) Infrastruktur,

f) Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum,

g) Umwelt- und Klimaschutz, Klimafolgenanpassung,

h) Technologie, Innovation und Digitalisierung,

i) Soziales,

j) Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaft sowie

k) international vereinbarte Förderprogramme.

Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes geregelt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.“

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen sowie Zuwendungen gewähren.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Das jeweils für die Förderbereiche nach Absatz 2 zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte im Sinne der Absätze 2 und 6 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Eine Wahrnehmung der in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben und Geschäfte für das Land durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Die NRW.BANK kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Geschäfte geeigneter Dritter bedienen.“

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die
Versorgung
der Steuerberaterinnen und Steuerberater

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1. alle Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören, und“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.“

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Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S.  684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder die nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist.“

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.“

5. § 7a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund eines von der Geschäftsführung ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.“

7122

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die

Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten
Buchprüferinnen und Buchprüfer

Dem § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S.  366) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„In der Satzung kann geregelt werden, dass die Geschäftsführung für die Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Feststellung des Jahresabschlusses von verbundenen Unternehmen der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister der Finanzen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Josefine  P a u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Dorothee  F e l l e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Dr. Benjamin  L i m b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Ina  B r a n d e s

GV. NRW. 2023 S. 1456