Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 1 vom 8.1.2024 Seite 1 bis 16

Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen

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Verordnung zur Änderung der
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen

Vom 18. Dezember 2023

Auf Grund des § 19 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), von denen § 19 Nummer 1 und 2 durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Fachkräfte“.

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Kooperationsvorgaben“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVIG NRW,

2. der Nachweis über die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,

3. der Nachweis über die Berufserfahrungen gemäß Absatz 10 und

4. der nach dem von dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster ausgefüllte Personalbogen.

Die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung vorliegen.“

c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

„(9) Bei einer erstmaligen Vertretung durch eine Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind die Absätze 2, 3, 4, 6 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Unterlagen sind dieser Person zugeordnet abzulegen und gelten auch für eine erneute Vertretung desselben und eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Bei einer Vertretung durch einen ehemaligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind die Sätze 1 und 2 nicht erneut anzuwenden.

(10) Für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 ÖbVIG NRW Berufserfahrungen bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung von mindestens

a) einem Jahr für das zweite Einstiegsamt und

b) vier Jahren für das erste Einstiegsamt

der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes nachzuweisen. Die Berufserfahrungen nach Satz 1 sind mindestens zur Hälfte der jeweiligen Zeit nach dem Erwerb der Befähigung zur Laufbahngruppe 2 zu sammeln. Die Zeiten sind von den zur Durchführung der Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen zu bescheinigen. Entsprechende in anderen Bundesländern erworbene Berufserfahrungen sind dem gleichzusetzen.“

3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

§ 2
Fachkräfte

(1) Eine Fachkraft muss beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder bei einer Gesellschaft gemäß § 7a Absatz 1 und 4 vertraglich beschäftigt sein oder kann gemäß § 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 eingesetzt werden. Sie darf nicht eingesetzt werden, wenn sie über Satz 1 hinaus bei anderen Stellen beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und dabei die Berufspflichten gemäß § 3 Absatz 6 ÖbVIG NRW gefährdet werden könnten.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trägt die Verantwortung dafür, dass Amtshandlungen nur von solchen Fachkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift gemäß § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes, die Beurkundung sowie die amtliche und öffentliche Beglaubigung obliegen allein dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(3) Soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Vermessungsarbeiten einer Fachkraft übertragen hat, die die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten eine erforderliche Prüfungsvermessung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 durchführen sowie diese Berufspflichtverletzung ahnden.

(4) Personen, die ihre Ausbildung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur absolvieren, dürfen zu Ausbildungszwecken in angemessenem Umfang unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder einer Fachkraft nach Absatz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen.

§ 3
Bekanntgaben

(1) Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:

1. den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle,

3. die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8,

4. die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

5. das Datum einer Verzichtserklärung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW,

6. Benennung der Bürogemeinschaft gemäß § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW,

7. die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels mit Datum und Nummer des Siegels und

8. das Erlöschen der Öffentlichen Bestellung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren und dauerhaft zu speichern.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 bis 13 durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:

„6. die Unterlagen zur Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ÖbVIG NRW sowie § 1 Absatz 9,

7. die Anzeige über die Verlegung der Geschäftsstelle und

8. die wesentlichen Unterlagen

a) zu Ahndungsmaßnahmen nach § 15 ÖbVIG NRW,

b) zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,

c) zu den Geschäftsprüfungen,

d) zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung nach § 6 ÖbVIG NRW,

e) zur Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW,

f) über für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte nach § 14 Absatz 5 ÖbVIG NRW und

g) zu Klageverfahren nach § 8 Absatz 4.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seine Fachkraft. Die Personalakte hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,

2. die Unterlagen zur vertraglichen Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 1,

3. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

4. den Nachweis über Belehrungen, zum Beispiel Sicherheitsbelehrungen, und

5. den Nachweis über die Bevollmächtigung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1.

Soweit eine Fachkraft bei einer Gesellschaft gemäß § 7a angestellt ist, genügt die Führung der Personalakte bei einem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Verantwortung und der Zugriff obliegen aber jedem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalakte“ die Wörter „, die in analoger und digitaler Form geführt werden kann,“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch 30 Jahre.“ ersetzt.

cc) Satz 5 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Versicherungsbestätigung zum Versicherungsschein“ durch die Wörter „Kopie des Versicherungsscheins mit Angaben zu den Höhen der Versicherungssummen, der Anzahl der versicherten Fälle pro Jahr, der Nachhaftungsdauer und der Höhe der Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „eine Versicherungsbestätigung“ durch die Wörter „einen Nachweis gemäß Absatz 4“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fortführung des Liegenschaftskatasters“ durch die Wörter „Durchführung von Amtshandlungen“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die technische Ausstattung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 kann auch durch eine Gesellschaft gemäß § 7a Absatz 4 gemeinsam beschafft und betrieben werden. Entsprechendes gilt über die Mindestausstattung hinaus und für die Nutzung gemeinsamer IT-Infrastruktur.“

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a
Kooperationsvorgaben

(1) Eine Bürogemeinschaft nach § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW richtet eine gemeinsame Geschäftsstelle mit gemeinsamem Personal ein. Die Eigenständigkeit eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 1 ÖbVIG NRW bleibt hiervon unberührt. Als Gesellschaftsform ist nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässig.

(2) Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind zulässig:

1. zum Abbau von Antragsüberhängen oder Vermeidung von Abwicklungen

a) durch die Übertragung von Anträgen mit Zustimmung der Antragsteller oder

b) durch den gelegentlichen Einsatz von bei unterstützenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren tätigen Fachkräften,

2. durch Nutzung der Geschäftsstelle eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anstelle der eigenen, sobald der Antrag auf Verzicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW gestellt wurde oder

3. durch Nutzung von Leistungen eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Einführung neuer Verfahren und Techniken.

Die dem unterstützten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei Amtshandlungen persönlich obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. Die Kooperationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf maximal zwei Jahre begrenzt; die Aufsichtsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls verlängern.

(3) Bei Übertragung von Anträgen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die die Fortführung des Liegenschaftskatasters betreffen, ist die zuständige Katasterbehörde vom unterstützten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur umgehend zu informieren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Antragsteller und sonstige von seinen noch abzuschließenden Amtshandlungen betroffenen Stellen über die geänderte Geschäftsstelle zu informieren und die Aufsichtsbehörde hat die geänderten Daten der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu aktualisieren; das Geschäftsbuch muss nicht überführt werden.

(4) Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften für Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 und 4 ÖbVIG NRW ist nur erlaubt, wenn die jeweilige Gesellschaft gemäß den diesbezüglichen Vorgaben des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung in das nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baukammerngesetzes geführten Gesellschaftsverzeichnis eingetragen wird. Soweit das Personal oder das technische Verfahren dieser Gesellschaft auch der Aufgabenerfüllung nach § 1 ÖbVIG NRW dient, dürfen an dieser Gesellschaft abweichend vom Baukammerngesetz nur Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beteiligt sein und die Mehrheit der Kapital- und Stimmanteile und der zur Geschäftsführung befugten Personen muss bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren liegen; § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Baukammerngesetzes bleibt hiervon unberührt. Die Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu gewährleisten. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen informiert die Aufsichtsbehörden über die Eintragung, Löschung und über sonstige erforderliche Angaben zur Gesellschaft.

(5) Jede Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW ist durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen. Die Gründung und Auflösung der Kooperation ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde der Kooperationsvertrag sowie weitere geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Kooperation vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Kooperation untersagen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der Daten und Unterlagen“ gestrichen und nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „, soweit sich aus anderen Vorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen ergeben“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Stundung und unbefristete Niederschlagung von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen sind zulässig; Einzelheiten hierzu regelt das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium durch Erlass. Ein Erlass von Kostenansprüchen ist nicht zulässig.“

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „, insbesondere“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714)“ durch die Wörter „13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 ÖbVIG NRW darf er die Berufsbezeichnung nicht verwenden.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen, um die Einhaltung aller Berufspflichten generell oder bei Verdachtsfällen überprüfen zu können. Sie darf dazu insbesondere das Geschäftsbuch und die Geschäftskonten oder vergleichbare Nachweise, zum Beispiel Barkasse, einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren.“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774) geändert worden ist,“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Vor der Festsetzung der Ahndungsmaßnahme ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zum ermittelten Sachverhalt und zur vorgesehenen Ahndungsmaßnahme anzuhören. Dazu kann er innerhalb eines Monats Stellung nehmen.

(5) Die Einstellung des Ahndungsverfahrens und die Festsetzung einer Ahndungsmaßnahme sind dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekannt zu geben.“

d) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 8 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „hat“ ein Komma eingefügt.

bb) Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. eine ordnungsgemäße Berufsausübung entgegen der Maßgabe nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet,“

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. wiederholt Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet oder

6. sich der Aufsicht entzieht.“

12. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Übergangsregelungen

(1) Die Bedingung nach § 1 Absatz 10 Satz 2 zu den Berufserfahrungen ist erst ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.

(2) Verfahren der Aufsichtsbehörden zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen wegen unüblicher Honorare nach § 11 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 8. Januar 2024 geltenden Fassung sind einzustellen. Die Verfahrensunterlagen sind an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu übergeben.

(3) Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar 2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2023

Der Minister des Innern

Herbert  R e u 1

GV. NRW. 2024 S. 13