Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 3 vom 31.1.2024 Seite 35 bis 74

Dritte Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsgebührenordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsgebührenordnung

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Dritte
Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsgebührenordnung

Vom 15. Januar 2024

Auf Grund des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der zuletzt durch das Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Juristenausbildungsgebührenordnung vom 12. November 2006 (GV. NRW. S. 536, ber. S. 571), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „750“ durch die Angabe „975“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „500“ durch die Angabe „725“ ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a

Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten einer Verordnungsänderung gestellt sind, werden Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Januar 2024

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Benjamin L i m b a c h

GV. NRW. 2024 S. 73