Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 45 vom 26.11.1998 Seite 631 bis 648

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG
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Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG

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Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG

des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1 - (JGS-AnlagenV)1
Vom 13. November 1998

Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW S. 926) wird verordnet:

§1
Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG. Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 19 g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen).

§2
Grundsatzanforderungen

(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.

(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.

§3
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere Anforderungen

(1) Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regel der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

Als allgemein anerkannte Regel der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 1 ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

1Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§4
Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) In der Schutzzone I (Fassungsbereich) und in der Schutzzone II (engere Schutzzone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 unzulässig. In Schutzzone II von Wasserschutzgebieten für Oberflächengewässer kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen von diesem Verbot erteilen, wenn das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes, vereinbar ist.

(2) In der Schutzzone III (weitere Zone) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.

(3) Anlagen nach § 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern und

2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG; ist die Schutzzone III unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 LWG

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 112 LWG durch Rechtsverordnung der zuständigen Behörde festgesetzt sind oder als festgesetzt gelten und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen, die Schutzgebiete gemäß Absatz 4 und Überschwemmungsgebiete gemäß Absatz 5 betreffen, bleiben unberührt.

§5
Eigenüberwachung

Der Betreiber einer Anlage nach § 1 hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern.

§6
Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Bauweise neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde.

(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder Anlagen, mit deren Errichtung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Die Anforderungen an das Fassungsvermögen gemäß Nummer 4 des Anhangs zu § 3 dieser Verordnung sind bis zum 31.Dezember 1999 zu erfüllen.

§7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. November 1998

Ministerium für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel H ö h n

Anhang zu § 3

Vorbemerkung

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 2 der Verordnung vor.

1. Anforderungen an die Bauweise

Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zu Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11 622, Teil 1 - 42 einschl. der zugehörigen Beiblätter.

2. Anforderungen an Sammel- und Abfüllenrichtungen

2.1 Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit 2 Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11 8323) zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.

2 DIN 11622 Gärfuttersilos; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertzigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen Ausgabe 7/94.

3 DIN 11632 landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90

3. Lagerung von Festmist

3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26.Januar 1996 (BGBI. I S. 118) muß gewährleistet sein.

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

5. Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

Anlagen in Schutzgebieten nach § 4 Abs. 4 sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

-GV. NW. 1998 S. 647