Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 46 vom 4.12.1998 Seite 649 bis 658

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) Vom 9. Oktober 1998
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Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) Vom 9. Oktober 1998

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Prüfungsordnung
zur Durchführung von Abschlussprüfungen
für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A)
Vom 9. Oktober 1998

Nach § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. März 1998 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeits-verordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NW. S. 553), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518), für den Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsfach-angestellter/Sozialversicherungsfachangestellte" (Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV) vom 18. Dezember 1996 -BGBl. I S. 1975-):

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten Fachrichtungen.

(2) Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 36 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer und die Lehrer/Lehrerinnen ergibt sich aus § 37 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bezirk des Landesversicherungsamtes bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Von Absatz 1 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer/Prüfungs-teilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und die Stellvertretung. Der/die Vorsitzende und die Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

§ 5
Geschäftsführung

Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführen, Ort und Termin der schriftlichen Prüfung. Maßgebender Termin, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung. Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Prüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt.

(2) Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.

§ 8
Erleichterung für Behinderte

(1) Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.

(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, diese vorbereiten und den Prüfungsausschuss über die Behinderung unterrichten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung bei der Anfertigung der Arbeiten und/oder bei mündlichen Prüfungen ergeben.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (§ 7 Abs. 1 Satz 2) endet,
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und
  3. dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder er noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt, vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die nach § 2 AO-SozV als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des/der Sozialversicherungsfachangestellten tätig war. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wurde, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r entspricht.

(4) § 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG bleibt unberührt.

§ 11
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit ihrer Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 1 Satz 3) bei der zuständigen Stelle anzumelden.

(2) In Fällen des § 10 und - wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen können Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 1 Satz 3) selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

  1. in den Fällen des § 9 und des § 10 Abs. 1:
    aa) eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde,

    bb) gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
  2. in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3:
    Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder andere Unterlagen, mit denen der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen i.S. des § 10 Abs. 2 glaubhaft gemacht werden soll,
  3. bei Wiederholungsprüfungen:
    Bescheide nach § 31,
  4. Anträge auf Gruppenprüfungen (§§ 16 bis 18 Abs. 4 Satz 4).

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern/Prüfungsbewerberinnen möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 8 sowie auf das Recht der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.

(3) Sind Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach ihrer Anhörung

  1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
  2. in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.

§ 13
Zuordnung der Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen

Die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen sind den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle kann Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen den Prüfungsausschüssen so zuweisen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 14
Prüfungsziel

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die ihn/sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des BBiG befähigt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er/sie fähig ist, seine/ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.

§ 15
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum Nachweis seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

  1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
    in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann,
  2. Prüfungsfach Leistungen
    in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Leistungen bei Krankheit
    b) Leistungen bei Mutterschaft
    lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann,
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbzogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
    b) betrieblicher Leistungsprozess
    c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
    bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf der Grundlage einer ihm/ihr gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 16
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum Nachweis seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

  1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
    in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  2. Prüfungsfach Leistungen
    in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
    b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
    lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
    b) betrieblicher Leistungsprozess,
    c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
    bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten für den einzelnen Prüfungsteilnehmer/die einzelne Prüfungsteilnehmerin. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er/sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt, erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als drei Prüfungsteilnehmer/Prü-fungsteilnehmerinnen sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 17
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum Nachweis seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

  1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
    in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen, dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  2. Prüfungsfach Leistungen
    in zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Rehabilitation,
    b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
    lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung
    b) betrieblicher Leistungsprozess
    c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
    bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten für den einzelnen Prüfungsteilnehmer/die einzelne Prüfungsteilnehmerin. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er/sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt, erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als drei Prüfungsteilnehmer/Prü-fungsteilnehmerinnen sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 18
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung auf die in der Anlage 5 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum Nachweis seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im

  1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
    in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  2. Prüfungsfach Leistungen
    in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
    b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte,
    c) Leistungen bei Krankheit in der Kankenversicherung der Landwirte
    lösen. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
  3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
    b) betrieblicher Leistungsprozess,
    c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
    bearbeiten. Dabei soll er/sie zeigen, dass er/sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten für den einzelnen Prüfungsteilnehmer/die einzelne Prüfungsteilnehmerin. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er/sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt, erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als drei Prüfungsteilnehmer/Prü-fungsteilnehmerinnen sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 19
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 25 und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 25 zu erstellen und zu beschließen sowie die Arbeits- und Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

§ 20
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung der zuständigen Stelle und des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin auch andere Personen als Beobachter teilnehmen.

§ 21
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringt. Über den Ablauf der Prüfung und über die Aufsichtführung während der Vorbereitungszeit ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilneh-merinnen, sondern mit Kennziffern zu versehen.

§ 22
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 23
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der Aufsichtführung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsichtführung ihn/sie von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt.

(4) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 24
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) Bricht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

(4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und ggf. vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 25
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten.

(2) Die Leistungen der mündlichen Prüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch von vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:

Note Punkte

eine den Anforderungen in besonderem

Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5

eine den Anforderungen voll entsprechende

Leistung = gut unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im allgemeinen

entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,aber im ganzen

den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,

jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen

Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft

sind = ungenügend unter 25 bis 0

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer/Prü-ferinnen zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(4) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

§ 26
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung darf nicht teilnehmen, wessen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" oder in drei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" oder nach der Ergänzungsprüfung in zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen an der mündlichen Prüfung werden von der zuständigen Stelle mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

§ 27
Ergänzungsprüfung

(1) Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin, in welchem Fach er/sie geprüft werden will. In diesem Fall wird die Ergänzungsprüfung vor, ansonsten nach der mündlichen Prüfung durchgeführt.

(2) In den Fällen, in denen die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt wird, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim/bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Ansonsten ist der Antrag spätestens im Anschluß an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bei dem/der Vorsitzenden zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll am Tage der mündlichen Prüfung stattfinden.

(3) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer/Prüferinnen zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 25 Abs. 3 Satz 3 gilt.

§ 28
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 25 Abs. 3.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in

  1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
    die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren,
  2. den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung:
    die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren.

§ 25 Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit "ungenügend" bewertet.

(4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er/sie die Prüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der Tag der mündlichen Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 14 Abs. 2 BBiG.

§ 29
Prüfungszeugnis

  1. Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes",
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
  4. die Gesamtnote der Prüfung,
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung
  6. die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,
  7. das Siegel der zuständigen Stelle.

Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden; auf Antrag werden das Gesamtergebnis der Prüfung und die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung gesondert bescheinigt.

§ 30
Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle einen Bescheid, der Ausbildende eine Mehrausfertigung. Darin sind die in den Prüfungsfächern erzielten Leistungen und das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. Auf § 31 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 31
Wiederholungsprüfung

(1) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. § 11 findet Anwendung.

(2) Hat ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht, ist auf Antrag die Prüfung in diesen Fächern nicht zu wiederholen. Die erzielten Leistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Dies gilt nur, wenn sich der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 32
Prüfungsunterlagen

Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen.

§ 33
Übergangsregelung

Die Prüfungsordnung nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 3. Dezember 1979 (GV. NW. 1980 S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1995 (GV. NW. S. 353), gilt für die Berufsausbildungsverhältnisse fort, auf die die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBl. I S. 1425) anzuwenden sind.

§ 34
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 3. Dezember 1979 (GV. NW. 1980 S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1995 (GV. NW. S. 353), außer Kraft.

Essen, 9. Oktober 1998

Landesversicherungsamt

Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. S c h i k o r s k i
Genehmigung

Die vorstehende "Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A)" vom 9. Oktober 1998 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) genehmigt.

312 - 3551.34.5.1 -

Düsseldorf, 4. November 1998

Ministerium für Arbeit, Soziales

und Stadtentwicklung, Kultur und

Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S i e b e n h a a r

-GV. NRW. 1998 S. 652