Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 46 vom 4.12.1998 Seite 649 bis 658

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) Vom 9. Oktober 1998
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Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) Vom 9. Oktober 1998

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Prüfungsordnung
zur Durchführung von Zwischenprüfungen
für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z)
Vom 9. Oktober 1998

Nach den §§ 42, 44 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. März 1998 verordnet das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverord-nung vom 3. Dezember 1991 (GV. NW. S. 553), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518), für den Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte"(Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (AO-SozV) vom 18. Dezember 1996 -BGBl. I S. 1975-):

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten Fachrichtungen.

(2) Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 36 Satz 2 BBiG errrichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, je einem/einer Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer berufsbildenden Schule oder einem Lehrer/einer Lehrerin einer Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt. Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer und die Lehrer/Lehrerinnen ergibt sich aus § 37 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bezirk des Landesversicherungsamtes bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Von Absatz 1 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 3
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und die Stellvertretung. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.

§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 5
Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) Die Prüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Den Prüfungstermin bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführen.

(2) Die zuständige Stelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, den Prüfungsort und die Anmeldefrist rechtzeitig über die Ausbildenden bekannt und teilt ihnen die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mit. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 7 ist dabei hinzuweisen.

§ 6
Anmeldung zur Prüfung

Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle anzumelden und sie hiervon unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) zu unterrichten.

§ 7
Erleichterung für Behinderte

(1) Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.

(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Erleichterung entscheiden kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 8
Prüfungszweck

Durch die Prüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

§ 9
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 AO-SozV in der jeweiligen Fachrichtung während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind, sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1. Versicherung und Finanzierung,

2. Leistungen,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten.

(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 10
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 16 und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 16 zu beschließen und die Arbeits- und Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

§ 11
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 12
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteil-nehmerinnen die Prüfungsaufgaben selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilneh-merinnen, sondern mit Kennziffern zu versehen.

§ 13
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der Aufsichtführung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn/sie die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss bewertet die betreffende Arbeit bei Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes mit dem Punktwert Null.

§ 15
Nichtteilnahme

Hat ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er/sie zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Bricht er/sie die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuss, ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

IV. Abschnitt
Bewertung, Prüfungsbescheinigung

§ 16
Bewertung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. In den Prüfungsarbeiten sollen Korrekturhinweise gegeben werden.

Dabei ist das folgende Punktsystem anzuwenden:

Punkte

eine den Anforderungen in besonderem

Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5

eine den Anforderungen voll

entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im allgemeinen

entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,

aber im ganzen den Anforderungen

noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht

entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen

Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen nicht

entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse

lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsarbeit ist die Summe der erzielten Punkte durch zwei zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(3) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

§ 17
Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigung enthält

  1. die Bezeichnung "Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung",
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin ausgebildet wird sowie den Ausbildenden,
  4. die in den Prüfungsarbeiten erzielten durchschnittlichen Punktzahlen,
  5. das Datum der Prüfung,
  6. die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,
  7. das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsberuf anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.

(4) Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung erhalten der gesetzliche Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18
Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsarbeiten werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung nach § 17 durch die Ausbildenden den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen ausgehändigt. Die übrigen Prüfungsunterlagen werden bei der zuständigen Stelle achtzehn Monate aufbewahrt. Sie können innerhalb dieser Zeit von dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin, dem gesetzlichen Vertreter oder den Ausbildenden eingesehen werden.

§ 19
Übergangsregelung

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 10. Juni 1980 (GV. NW. S. 684), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1995 (GV. NW. S. 353), gilt für die Berufsausbildungsverhältnisse fort, auf die die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBl. I S. 1425) anzuwenden sind.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 10. Juni 1980 (GV. NW. S. 684), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1995 (GV. NW. S.  353), außer Kraft.

Essen, 9. Oktober 1998

Landesversicherungsamt

Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. S c h i k o r s k i

Genehmigung

Die vorstehende "Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z)" vom 9. Oktober 1998 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) genehmigt.

312 - 3551.34.6.1 –

Düsseldorf, 4. November 1998

Ministerium für Arbeit, Soziales

und Stadtentwicklung, Kultur und

Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S i e b e n h a a r

-GV. NRW. 1998 S. 650