Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 7 vom 15.3.2024 Seite 113 bis 162

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

780
791

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der
Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen
sowie zur Änderung
des Landesnaturschutzgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der
Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen
sowie zur Änderung
des Landesnaturschutzgesetzes

Vom 5. März 2024

780

Artikel 1
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der
Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen
(GAP-Fördergesetz NRW - GAPFG NRW)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen, Interventionen im Sektor Obst und
Gemüse, Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 3 Bagatellregelungen

Teil 3
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 4 Betriebsnummer

§ 5 Mitwirkungspflichten der begünstigten Person, Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 6 Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

§ 7 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

§ 8 Sanktionen

§ 9 Aufrechnung von Forderungen

§ 10 Ausnahmen von Sanktionen

§ 11 Gebietsweise Ausnahmen

§ 12 Verweigerung von Vor-Ort-Kontrollen

Teil 4
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen

§ 13 Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften zur Identifizierung der begünstigten Person

Teil 5
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 14 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

§ 15 Antragssystem

§ 16 Fristen

§ 17 Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Gesetzes

Teil 6
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor-Interventionen und nicht
flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 18 Verwaltungs- und Kontrollsystem

§ 19 Kontrollsystem

§ 20 Kontrollstichproben

Teil 7
Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 21 Gestrichene Mittel

Teil 8

Datenaustausch für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 22 Befugnis zur Übermittlung von Daten

Teil 9

Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen

§ 23 Verordnungsermächtigungen

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel II, auf Interventionen nach Artikel 42 Buchstaben a und b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 2 und 3 sowie auf Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) beziehen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Vorhaben ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/2115.

2. Begünstigte Person ist eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person des Privatrechts oder Öffentlichen Rechts, die einen Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist.

3. Bewilligungsstelle ist die Behörde des Landes, die den Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag einer begünstigten Person entgegennimmt, bearbeitet und eine Entscheidung über die Bewilligung trifft.

4. Zahlstelle ist eine Zahlstelle im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116.

5. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116.

6. Intervention ist eine Intervention im Sinne des Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

7. Sektor Obst und Gemüse ist die Interventionskategorie nach Artikel 42 Buchstabe a in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

8. Bienenzuchtsektor ist die Interventionskategorie nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

9. ELER-Interventionen sind Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115.

10. Flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen sind Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115.

11. Nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen sind Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115.

12. Direktzahlungen sind Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115.

13. Fördermaßnahme ist eine Teilintervention, ein Fördergegenstand oder ein Teilfördergegenstand innerhalb einer ELER-Intervention im nationalen GAP-Strategieplan, für die ein eigener Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt werden kann.

Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen, Interventionen im Sektor Obst und
Gemüse, Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 3
Bagatellregelungen

(1) Von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt.

(2) Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

Teil 3
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 4
Betriebsnummer

Die zuständige Zahlstelle teilt jeder antragstellenden Person von Bienenzuchtsektor- oder ELER-Interventionen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer), soweit nicht bereits nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262), in der jeweils geltenden Fassung, eine Betriebsnummer zugeteilt wurde.

§ 5
Mitwirkungspflichten der begünstigten Person, Prüfungsrechte und
Auskunftspflichten

Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag übereinstimmen. § 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

§ 6
Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

(1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.

(2) Hat die Bewilligungsstelle die begünstigte Person bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.

§ 7
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Hat die begünstigte Person die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Förderung vollständig oder anteilig abgelehnt oder die gewährte Förderung vollständig oder anteilig zurückgenommen. Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, behält die begünstigte Person ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.

(2) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge verpflichtet. Die §§ 10, 11 und 14 Absatz 1 des Markorganisationsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von diesen Regelungen hat die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Absatz 1 innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Zahlstelle durch einen Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument von dem Vorliegen des Verstoßes Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet.

§ 8
Sanktionen

(1) Im Fall eines Verstoßes nach § 7 Absatz 1 werden Sanktionen angewandt. Sanktionen bestehen in einer Kürzung der Förderung. Darüber hinaus können sie in der Zahlung eines über die Kürzung nach Satz 2 hinausgehenden Geldbetrags durch die begünstigte Person bestehen. Zudem kann die begünstigte Person von einer Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen werden.

(2) Sanktionen nach Absatz 1 müssen verhältnismäßig sein und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

(3) Teilt die begünstigte Person die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mit, bevor die Bewilligungsstelle sie oder ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, kann dies im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf der Betrag ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten. Der Ausschluss von einer Intervention oder Fördermaßnahme nach Absatz 1 Satz 4 kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.

(5) Wird festgestellt, dass die begünstigte Person vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden.

§ 9
Aufrechnung von Forderungen

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen nach
§ 7 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 8 Absatz 1 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Bewilligungsstelle an die betroffene begünstigende Person zu leisten sind, gegenüber dieser begünstigenden Person aufgerechnet werden.

§ 10
Ausnahmen von Sanktionen

(1) Von einer Sanktion nach § 8 ist abzusehen, wenn

1. der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,

2. der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

3. die begünstigte Person der Bewilligungsstelle glaubhaft darlegt, dass weder die begünstigte Person noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nach § 7 Absatz 1 verschuldet haben, oder

4. die Bewilligungsstelle auf andere Weise als in Nummer 3 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die begünstigte Person, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben.

(2) Von einer Sanktion kann ferner abgesehen werden, wenn

1. der Verstoß geringfügig ist und einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet oder

2. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum der begünstigten Person zurückzuführen ist.

(3) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 11
Gebietsweise Ausnahmen

Sind mehrere begünstigte Personen von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Form einer schweren Naturkatastrophe oder eines schweren Wetterereignisses betroffen, kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die hiervon betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle begünstigten Personen dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Mitteilung der begünstigten Person nach § 10 Absatz 3.

§ 12
Verweigerung von Vor-Ort-Kontrollen

Ein Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag ist abzulehnen oder die gewährte Förderung zurückzunehmen, wenn die begünstigte Person, ihre vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Fall des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Teil 4
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen

§ 13
Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften zur Identifizierung der begünstigten Person

Die Regelungen des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 204) gelten gemäß § 1 Absatz 2 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes entsprechend. Ausgenommen hiervon ist § 2 Absatz 3 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes.

Teil 5
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 14
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem umfasst:

1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem,

3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem,

4. ein System zur Identifizierung von begünstigten Personen und

5. ein Kontroll- und Sanktionssystem.

§ 15
Antragssystem

(1) Die Beantragung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen erfolgt in einem elektronischen Antragssystem.

(2) Die Anträge müssen bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.

(3) Die Anträge müssen alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle erforderlichen Angaben enthalten.

§ 16
Fristen

(1) Zahlungsanträge im Sammelantrag sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag. Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer gemäß § 23 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist bestimmt werden.

§ 17
Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes

Für die Beantragung von flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen gelten die §§ 4, 9 und 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes entsprechend. Gegenstand des Kontrollsystems sind die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen.

Teil 6
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor-Interventionen und nicht
flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 18
Verwaltungs- und Kontrollsystem

(1) Zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union wird ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet.

(2) Das Verwaltungs- und Kontrollsystem beinhaltet insbesondere ein Kontroll- und Sanktionssystem.

§ 19
Kontrollsystem

(1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag zu machenden Angaben. Die Bewilligungsstelle kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten sind.

(2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsanträge sowie stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen.

(3) Zu jeder Vor-Ort-Kontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt.

§ 20
Kontrollstichproben

Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 19 Absatz 2 zieht die zuständige Zahlstelle eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.

Teil 7
Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 21
Gestrichene Mittel

(1) Rückforderungen gemäß § 7 und Sanktionen gemäß § 8 gelten als gestrichene Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.

(2) Gestrichene Mittel dürfen nicht wieder dem Vorhaben zugewiesen werden, bei dem die finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Sie können nicht für spätere Zahlungsanträge desselben Vorhabens verwendet werden.

Teil 8
Datenaustausch für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 22
Befugnis zur Übermittlung von Daten

(1) Die Zahlstelle übermittelt den zuständigen Behörden die erforderlichen Betriebsdaten:

1. zum Zweck der Erstellung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die durch Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, einschließlich der entsprechenden Bundesstatistiken sowie

2. zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Geodatenzugangsgesetz vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84).

(2) Zum Zweck der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen können die Bewilligungsstellen Daten anfordern, die nach den Abschnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen erhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfordernde Behörde.

(3) Die Zahlstelle übermittelt auf Anforderung Betriebsdaten an öffentliche Stellen,

1. soweit dies erforderlich ist:

a) zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrarstruktur oder zu den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft,

b) für Vorhaben im Bereich der Planung, des Monitorings und der Evaluierung von Politiken zur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft,

c) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klima- und Umweltberichterstattung
sowie

d) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen

aa) auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,

bb) auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und

cc) auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und

2. soweit schutzwürdige Interessen der begünstigten Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse der begünstigten Person überwiegt.

(4) Die Zahlstelle stellt den Bewilligungsstellen alle für die Bewilligung erforderlichen Daten zur Verfügung, insbesondere die Betriebsnummer gemäß § 4. Ebenso stellt sie den für die Durchführung von Kontrollen zuständigen Behörden alle für die Kontrolle von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen erforderlichen Daten zur Verfügung, insbesondere die Kontrollstichprobe gemäß § 17 in Verbindung mit § 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Kontrollstichprobe gemäß § 20.

(5) Die Bewilligungsstellen stellen der Zahlstelle alle für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Daten zur Verfügung, insbesondere den festgestellten Auszahlungsbetrag in Verbindung mit der Betriebsnummer gemäß § 4. Ebenso stellen die für die Durchführung von Kontrollen zuständigen Behörden der Zahlstelle alle für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder für die Anordnung von Sanktionen erforderlichen Daten zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere die Kontrollberichte sowie alle relevanten Feststellungen, die bei der Kontrolle der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen getroffen wurden.

(6) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 9
Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen

§ 23
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:

1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß § 14 Nummer 1,

2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 14 Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten:

a) zum Inhalt des Antragssystems gemäß § 15,

b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung gemäß § 16 und

d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,

3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 14 Nummer 2,

4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 14 Nummer 3,

5. das System zur Identifizierung von begünstigten Personen gemäß § 14 Nummer 4,

6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 14 Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten:

a) zum Kontrollsystem gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 9 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,

c) zum Kontrollbericht gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

e) zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8,

f) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt, und

g) zur Geringfügigkeit und zu Schwellenwerten bei Rückforderungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 und bei Ausnahmen von Sanktionen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1,

7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz im Sinne von Artikel 98 bis 100 der Verordnung (EU) 2021/2116,

8. die elektronische Kommunikation nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

9. die Einführung eines automatischen Antragssystems und

10. die Mitwirkungs-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten der begünstigten Person.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 sowie der nicht flächen- und tierbezogenen Interventionen nach Artikel 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu regeln, insbesondere hinsichtlich des Kontroll- und Sanktionssystems, hier insbesondere nähere Einzelheiten:

1. zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen sowie zur Korrektur offensichtlicher Irrtümer,

2. zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindestkontrollsatzes gemäß § 20,

3. zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8 und

4. zu den Mitwirkungs-, Nachweis-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten der begünstigten Person.

(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für alle in Teil 3 bis Teil 8 geregelten Interventionen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zur elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:

1. die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Betriebsnummer und

2. besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erstellter Bescheide.

(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den in § 22 Absatz 4 und 5 geregelten Datenaustausch durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen. Dies betrifft insbesondere Regelungen:

1. zu Zugriffsrechten für Datenbanken, die bei der Datenübermittlung verwendet werden, und

2. zur Erhebung, Speicherung, Nutzung, Änderung oder Sperrung der betroffenen Daten.

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

791

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 50a Geltungsdauer der Rechtsverordnungen“.

2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)“ ersetzt.

3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a
Geltungsdauer der Rechtsverordnungen

§ 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung auf Rechtsverordnungen dieses Kapitels.“

4. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „13. April 2016 (MBl. NRW. S. 244)“ durch die Wörter „4. Dezember 2023 (MBI. NRW. S. 1426)“ ersetzt.

5. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 50a gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.“

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. März 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Mona  N e u b a u r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Oliver  K r i s c h e r

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2024 S. 156