Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 8 vom 28.3.2024 Seite 163 bis 186

Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage A 2.1
Anlage A 2.2
 

Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

223

Siebte Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Vom 11. März 2024

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer“.

b) Die Angaben zum Ersten Teil 3. Abschnitt und zu den §§ 28a bis 28e werden gestrichen.

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, an zunehmend internationalen und durch die Digitalisierung geprägten Transformationsprozessen in Wirtschaft und Gesellschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten.“

3. Dem § 2 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ergänzend zum Erwerb digitaler Kompetenzen im Präsenzunterricht kann das Schulprogramm zur weiteren Stärkung eines der beruflichen Handlungsfähigkeit in einer digitalisierten Welt verpflichteten, innovativen Unterrichts auch die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht vorsehen. In diesen Fällen umfasst das Schulprogramm ein bildungsgangübergreifend ausgerichtetes pädagogisch-organisatorisches Konzept zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Gliederung, Unterrichtsorganisation, Digitalisierung und Höchstverweildauer“.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zur Vermittlung umfassender beruflicher, gesellschaftlicher und personaler Handlungskompetenz Präsenzunterricht und Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden (Distanzunterricht) verknüpft werden. Die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge gemäß § 29 (Anlagen A bis E) regeln, bis zu welchem Umfang Distanzunterricht in den einzelnen Bildungsgängen zulässig ist. Die Schule nutzt insbesondere zur Verknüpfung des Präsenz- und Distanzunterrichts bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW), zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Die Nutzung ist nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Schulgesetz NRW für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 Schulgesetz NRW verpflichtend. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig. Er findet in der Regel digital und synchron statt. In dem Fach Sport/Gesundheitsförderung sowie im fachpraktischen Unterricht ist Distanzunterricht unzulässig. Erfolgt eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß § 2 Absatz 2, erstellt die Bildungsgangkonferenz unter Berücksichtigung des bildungsgangübergreifenden pädagogisch-organisatorischen Konzepts der Schule ein entsprechendes bildungsgangspezifisches Konzept.

Dieses soll insbesondere

1. die Förderung der Bildungsziele unter Beachtung der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler,

2. die inhaltliche und methodische Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht,

3. die Einhaltung der Vorgaben für den Unterrichtsumfang und für die Unterrichtsfächer und Lernfelder nach den geltenden Stundentafeln und Bildungsplänen,

4. eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung und

5. eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung gemäß § 8

gewährleisten.

Die Schule zeigt das bildungsgangübergreifende Konzept und die bildungsgangspezifischen Konzepte der zuständigen Schulaufsicht an. Die bildungsgangspezifischen Konzepte sind mit den didaktischen Jahresplanungen der Bildungsgänge abzustimmen. Die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht kann im Rahmen der Zusammenarbeit von Schulen (§ 4 Schulgesetz NRW) auch zur Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes beitragen. Hierzu stimmen die Schulen ihre bildungsgangspezifischen pädagogisch-organisatorischen Konzepte ab.“

5. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren und schließt die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht ein.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sie erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Im Distanzunterricht erbrachte Leistungen gehören zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ gemäß § 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW und sind im Präsenzunterricht erbrachten „Sonstigen Leistungen“ gleichwertig.“

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sowie Prüfungen sind in Präsenz unter Aufsicht zu erbringen. Die besonderen Bestimmungen zur Facharbeit in den Anlagen A (Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung), C und D sowie zur Hausarbeit in der Anlage E bleiben hiervon unberührt.“

7. Der Erste Teil 3. Abschnitt wird aufgehoben.

8. Anlage A wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt und zu den §§ 17a bis 17c gestrichen.

b) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „42m“ durch die „Angabe „42r“ ersetzt

bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministers für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.

c) In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministers für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.

d) In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „fachbereichspezifischen“ durch das Wort „fachbereichsspezifischen“ ersetzt.

e) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 60 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Stunden finden als Präsenzunterricht statt.“

bb) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Präsenzunterricht als auch der Distanzunterricht gleichwertige Bestandteile des Berufsschulunterrichts sind.“

cc) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Zur Sicherstellung der umfassenden Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines dualen Studiums zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, ist berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzentwicklung und Kompetenzförderung notwendig. Der Unterricht in der Berufsschule kann von den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Studierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Der Unterricht kann anteilig als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden. Bei der Organisation ist sicherzustellen, dass mindestens 60 Prozent des Unterrichts gemäß Satz 2 als Präsenzunterricht stattfinden.“

f) In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „42m“ durch die Angabe „42r“ ersetzt.

g) Der 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt wird aufgehoben.

h) In § 18 Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort „berufliche“ jeweils durch das Wort „Berufliche“ ersetzt.

i) Dem § 21 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich oder Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden eines Bildungsgangs finden als Präsenzunterricht statt. Für Schülerinnen und Schüler mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF ist der Unterricht grundsätzlich in Präsenzform zu organisieren.“

j) In § 22 Absatz 2 wird das Wort „beruflichen“ durch das Wort „Beruflichen“ ersetzt.

k) Die Anlagen A 2.1 und A 2.2 werden angefügt.

9. Anlage B wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 4. Abschnitt und zu § 17 gestrichen.

b) § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln, führen zu den Abschlüssen:

1. Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger;

2. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent;

3. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung;

4. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Erziehung, Bildung und Betreuung für Grundschulkinder und

5. Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service.“

c) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt.“

bb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 sind die Praktika im Umfang von mindestens 16 Wochen gemäß der Rahmenstundentafel Anlage B 3 wesentlicher Bestandteil der fachpraktischen Anteile.“

d) Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Aufnahme in einen Bildungsgang, der zu den Abschlüssen gemäß § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 führt, ist der Nachweis der persönlichen Eignung durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zu erbringen.“

e) Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Eine mindestens ausreichende Gesamtnote in den fachpraktischen Anteilen darf nur erteilt werden, wenn in den zu berücksichtigenden Praktika mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Die Festlegung der Note für Praktika regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.“

f) Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

g) § 16 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind der Nachweis des Ersten Schulabschlusses und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis. Voraussetzung für die Zulassung zu Externenprüfungen mit dem Ziel des Erwerbs der Abschlüsse gemäß § 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 ist zudem der Nachweis der persönlichen Eignung durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.

(3) Die Externenprüfung besteht aus zwei Prüfungsarbeiten, die jeweils durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, und einer praktischen Prüfung. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten und der praktischen Prüfung richten sich nach den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme an den schriftlichen und den ergänzenden mündlichen Prüfungen ist eine mindestens ausreichende Leistung in der praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung ist eine Aufgabe aus der Praxis des entsprechenden Berufsfeldes schriftlich zu planen, unter Aufsicht durchzuführen und schriftlich zu reflektieren. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er in dem Berufsfeld des angestrebten Berufsabschlusses tätig sein kann. Für die Durchführung der Aufgabe stehen sechs Werktage zur Verfügung. Die Aufgabenstellung und die Beurteilung der praktischen Prüfung erfolgen durch den Fachprüfungsausschuss. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist. Dabei werden die Teilleistungen schriftliche Planung, praktische Durchführung und schriftliche Reflexion im Verhältnis 1:3:1 gewichtet.

(5) Für die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.“

h) Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.

10. Anlage C wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 4. Abschnitt und den §§ 30 und 31 gestrichen.

b) Dem § 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt.“

c) Dem § 10 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil kann in den Bildungsgängen nach § 8 Nummer 1, Klasse 12 und § 8 Nummer 2 eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden findet als Präsenzunterricht statt.“

d) Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.

e) In der Anlage C 1 wird im Text zur Fußnote 2 das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

11. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu § 17 wird vor dem Wort „Prüfung“ das Wort „Schriftliche“ eingefügt.

bb) Die Angaben zum 4. Abschnitt und zu den §§ 59 bis 66 werden gestrichen.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil kann eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 70 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt.“

bb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Korrespondenz, Korrespondenz/Übersetzung“ durch die Wörter „Business Communication“ und vor dem Wort „Volkswirtschaftslehre“ wird das Wort „Übersetzung“ durch die Wörter „Global Studies“ ersetzt.

c) Dem § 45 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil kann eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 70 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt.“

d) Die §§ 59 bis 66 werden aufgehoben.

e) In der Tabelle mit der Überschrift „Inhalt der Anlagen der Anlage D Sachliche Gliederung“ werden im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung in der Zeile „Allgemeine Hochschulreife

(Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent) (Betriebswirtschaftslehre, Sprachen)“ die Wörter „(Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent)“ durch die Wörter „(International Business Communication)“ ersetzt.

f) In der Tabelle mit der Überschrift „Inhalte der Anlagen der Anlage D Numerische Gliederung“ werden in der Zeile „D 28:“ die Wörter „(Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent)“ durch die Wörter „(International Business Communication)“ ersetzt.

g) Die Anlage D12 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte „Fachbereich/Fächer“ und im Abschnitt „II. Übersicht über die Prüfungsfächer zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Prüfungsfächer der berufsbezogenen Prüfung:“ werden jeweils die Wörter „Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Europa)“ durch die Wörter „Global Studies“ und die Wörter „Korrespondenz/Übersetzung“ durch die Wörter „Business Communication“ ersetzt.

bb) Der Text zu Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

„3) Für die Akzentuierung „Betriebsorganisation“ müssen die Fächer Betriebsorganisation und Wirtschaftsinformatik durchgehend belegt werden. Das Fach Wirtschaftsinformatik wird in der Jahrgangsstufe 14 fortgesetzt (Fach der beruflichen Abschlussprüfung). Das erste Leistungskursfach kann Mathematik oder Englisch sein. Für die Akzentuierung „Europäischer Binnenhandel“ ist Englisch erstes Leistungskursfach. Darüber hinaus sind durchgängig die Fächer Global Studies und Business Communication zu belegen. Das Fach Business Communication wird in der Jahrgangsstufe 14 fortgesetzt (Fach der beruflichen Abschlussprüfung). Wirtschaftsinformatik wird in der Jahrgangsstufe 11 belegt. Insgesamt gelten für diese Akzentuierung die in Klammern gesetzten Stundenanteile.“

h) Anlage D28 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabellenüberschrift werden in der Bezeichnung des Bildungsgangs die Wörter „(Fremdsprachenkorrespondentin/Fremdsprachenkorrespondent)“ durch die Wörter „(International Business Communication)“ ersetzt.

bb) In der Spalte „Fachbereich/Fächer“ werden die Wörter „Übersetzung Englisch oder

zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „Global Studies“ und die Wörter „Korrespondenz Englisch oder zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „Business Communication“ ersetzt.

12. Anlage E wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum 4. Abschnitt und zu den §§ 43 bis 46 gestrichen.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Schulträgers die Einrichtung weiterer Fachrichtungen gemäß der Anlage zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweilig geltenden Fassung) zulassen, wenn die personellen Voraussetzungen vorliegen. Für die Genehmigung bedarf es der Vorlage eines Konzeptes, das mindestens Aussagen zu 

1. Berufsbild und Ausbildungsziel,

2. Stundentafel und

3. eine Übersicht sowie Beschreibung der Lernfelder mit Kompetenzbeschreibungen enthält.“

c) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Bildungsgängen kann nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Allgemeiner Teil eine Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht erfolgen. Mindestens 60 Prozent der in der Stundentafel je Lernbereich und Fach ausgewiesenen Unterrichtsstunden finden als Präsenzunterricht statt. Die gemäß der Rahmenstundentafeln in den Anlagen E1 bis E3 festgelegte Unterrichtszeit für die Projektarbeit bleibt dabei unberücksichtigt.“

bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es werden die folgenden Sätze angefügt:

„In affinen und bedingt affinen Studiengängen erworbene Kompetenzen werden auf die Ausbildungsdauer angerechnet. Das Verfahren und der Umfang der pauschalen Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs der Fachrichtungen Sozialwesen, Heilerziehungspflege, Betriebswirtschaft, Maschinenbautechnik oder Elektrotechnik werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde geregelt.“

cc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.

e) § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Fachrichtung Sozialpädagogik müssen darüber hinaus die Leistungen in dem Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem Lernfeld „Bildungs- und Assistenzprozesse zur individuellen Entwicklung und gesellschaftlichen Teilhabe partizipatorisch planen, gestalten und steuern“ mindestens ausreichend sein.“

f) Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ergänzend zu § 18 Absatz 2 ist Voraussetzung für die Zulassung der Nachweis der persönlichen Eignung durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes.“

g) Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 11. März 2024

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dorothee  F e l l e r

GV. NRW. 2024 S. 172