Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 47 vom 7.12.1998 Seite 659 bis 664
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 1999 (Ausgleichsabgabesatzung 1999) Vom 30. September 1998 |
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 1999 (Ausgleichsabgabesatzung 1999) Vom 30. September 1998
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 1999
(Ausgleichsabgabesatzung 1999)
Vom 30. September 1998
Aufgrund des ' 6 Abs. 1 und ' 7 Abs. 1 Buchst. d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458), in Verbindung mit ' 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KOFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NW. S. 401) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 30. 9.1998 folgende Satzung beschlossen:
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1Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach ' 31 Abs. 1 Ziff. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3160), in Verbindung mit ' 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NW. S. 78), für das Jahr 1999 35,04 v.H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
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2Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von der Hauptfürsorgestelle Köln im Jahr 1997 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 1997 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Hauptfürsorgestellen und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zustehenden Anteils.
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3Die Aufteilung der Mittel auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28.2.1997 wohnenden Schwerbehinderten, die im Arbeitsleben stehen.
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4Die Hauptfürsorgestelle kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäβ ' 1 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel
aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen
und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v.H. des Gesamtbetrages nach ' 1 zur Verfügung stellen.
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5Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 1999.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r. W i l h e l m
Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland
E s s e r
Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt-
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäβ öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluβ der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 5.Okrober 1998
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
E s s e r
-GV. NRW. 1998 S. 664