Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 16.4.2024 Seite 199 bis 208
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BARL-BauO-VO NRW) |
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BARL-BauO-VO NRW)
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Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BARL-BauO-VO NRW)
Vom 12. März 2024
Auf Grund des § 87
Absatz 2b der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die
zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden
ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
(1) Die theoretischen
und praktischen Inhalte eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen im
Sinne des § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018
in der jeweils geltenden Fassung müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben
sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und
Bauingenieuren ausgerichtet sein. Deren Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die
Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den
Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art,
insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief und Wasserbaus.
(2) Im Rahmen eines
auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung
„Bauingenieurwesen“ oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei
Studienjahren (entspricht 180 ECTS- Leistungspunkten) müssen mindestens 135
ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet
werden können. Hierzu gehören:
1. Studienfächer, die
ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich
vermitteln: insbesondere höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik,
Bauchemie, und Baustoffkunde und technisches Darstellen,
2. Studienfächer, die
allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln:
insbesondere Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung,
Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung,
Geotechnik und Geodäsie,
3. Studienfächer, die
spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere
Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und
Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
4. Studienfächer, die
vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln:
insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme
und Verkehrswege (Straße, Schiene) Straßenwesen,
5. Studienfächer, die
vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln, insbesondere
Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft,
Bauplanungsmanagement und
6. Studieninhalte,
die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln, insbesondere Baurecht
(Planungsrecht, Ordnungsrecht), Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im
Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische
Gebäudeausrüstung.
(3) Der Anteil der
Studienfächer in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 muss dabei mindestens 110
ECTS-Punkte betragen, wobei aus Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils
mindestens 20 ECTS-Punkte erworben sein müssen.
§ 2
Voraussetzungen für die Eintragung
(1) Ergänzend zu § 67
Absatz 4 BauO NRW 2018 ist auf Antrag in die Liste
der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO
NRW 2018 auch einzutragen,
1. wer in Bezug auf
die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S.
19; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der
Kommission vom 23. Mai 2023 (ABI. L 2023/2383, vom 9.10.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_del/2023/2383/oj) geändert worden ist, besitzt,
soweit diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu
erhalten und
2. dessen Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel
13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt.
(2) Absatz 1 gilt
auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist,
dass sie oder er
1. diesen Beruf ein
Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in
Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der
Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
2. im Besitz eines
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel
13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die Berufserfahrung nach
Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
einen reglementierten Ausbildungsgang nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der
Richtlinie 2005/36/EG bestätigt und
3. keine wesentlichen
Unterschiede nach § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauO
NRW 2018 bestehen.
(3) Eine Eintragung
in die Liste nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht, wenn die Antragstellerin oder
der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes
bauvorlageberechtigt ist. § 67 Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz BauO NRW 2018 gilt entsprechend.
(4) Über den Antrag nach
Absatz 1 oder 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der
Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu einen Monat verlängern.
Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der
Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist
mitzuteilen.
(5)
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen über für die Ausübung der Tätigkeit
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Bestehen im Einzelfall
Zweifel an ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache, kann nach
Eintragung eine Überprüfung der Sprachkenntnisse vorgenommen werden.
§ 3
Verfahren der Eintragung
(1)
Antragstellerinnen und Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1
der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und
b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer
1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die
Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein,
wendet sich die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zur Beschaffung der
erforderlichen Unterlagen an das Beratungszentrum nach Artikel 57b der
Richtlinie 2005/36/EG, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle.
(2) Bei
Ausbildungsnachweisen nach Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann
die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bei berechtigten Zweifeln von der
zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien nach
Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.
(3) War die
Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen im Fall berechtigter Zweifel von der im
Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen,
dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen
strafbarer Handlungen untersagt worden ist.
(4) Im Übrigen finden
die Vorschriften des Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in
Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis g der Richtlinie 2005/36/EG
Anwendung.
(5) Die auf Verlangen
übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht
älter als drei Monate sein.
(6) Der
Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
§ 4
Bescheinigungen
(1) Über die
Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Liste enthält
folgende Angaben:
1. Zeitpunkt der
Eintragung,
2. Familienname,
Geburtsname und Vornamen,
3. Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht,
4. Akademische Grade
und Titel,
5. Ladungsfähige
Adresse,
6.
Staatsangehörigkeit des Antragstellers und
7. Staat, in dem die
Berufsqualifikation erworben wurde
(3) Die Eingetragenen
haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer
eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Löschung
gilt § 29 Absatz 2 und 3 des Baukammerngesetzes vom
1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
§ 5
Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Mit der Eintragung in
die Liste werden die eingetragenen Personen Mitglied der Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen soweit ihre Mitgliedschaft nicht nach § 1 Absatz 5 des Baukammerngesetzes begründet werden kann.
§ 6
Ausgleichsmaßnahmen
(1)
Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 67 Absatz 3
Nummer 2 BauO NRW 2018 eingetragen werden können, weil
sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige
Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen,
der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können zwecks Eintragung in die Liste als
Ausgleichsmaßnahmen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren
oder eine Eignungsprüfung ablegen.
(2) Beantragt eine
Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe
a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner
Berufsqualifikationen, so kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(3) Die Einzelheiten
zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nach § 10 des Baukammerngesetzes
festgelegt.
(4) Die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann mit anderen zuständigen Stellen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur
Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, 12. März
2024
Die
Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2024 S. 205