Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 16.4.2024 Seite 199 bis 208

Bekanntmachung Neuaufstellung des Regionalplans OWL für den Regierungsbezirk Detmold
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Bekanntmachung Neuaufstellung des Regionalplans OWL für den Regierungsbezirk Detmold

Bekanntmachung
Neuaufstellung des Regionalplans OWL
für den Regierungsbezirk Detmold

Vom 9. April 2024

Der Regionalrat Detmold hat in seiner (Sonder-) Sitzung am 31. Januar 2024 den Beschluss zur Neuaufstellung des Regionalplans OWL für den Regierungsbezirk Detmold, festgestellt.

Diese Neuaufstellung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 31. Januar 2024 – Aktenzeichen: 32Neuaufstellung RPlan OWL – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 geändert worden ist, wird die Neuaufstellung des RP OWL bei der Bezirksregierung Detmold mit den dort genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/ veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 32 – Regionalentwicklung – Leopoldstraße 15 in 32756 Detmold, zu den allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr) gewährt.

Die Neuaufstellung des RP OWL wird gemäß § 10 Absatz 1 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Neuaufstellung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die Neuaufstellung des RP OWL für den Regierungsbezirk Detmold kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 9. April 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra  R e n z – v o n  K i n t z e l

GV. NRW. 2024 S. 207