Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 12 vom 2.5.2024 Seite 247 bis 250

Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur

Vom 11. Dezember 2023

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), am 11. Dezember 2023 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993, die zuletzt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 856) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

1. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergruppe“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

2. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

3. In § 5 Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort „Wahl“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.

4. In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmberechtigten“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

5. In § 5 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Vertreter der Verwaltung“ jeweils ersetzt durch „Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung“.

6. In § 5 Absatz 8 Satz 1 werden vor dem Wort „Rücksendung“ die Wörter „schriftliche oder elektronische“ eingefügt.

7. In § 5 Absatz 8 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

8. In § 6 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „kein Delegierter“ ersetzt durch die Wörter „keine Delegierte oder kein Delegierter“.

9. In § 6 a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ ersetzt durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertretern“.

10. In § 6 a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ ersetzt durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“.

11. In § 6 b Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Stimmabgabe“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt und nach dem Wort „Abstimmungsvorgang“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

12. In § 6 b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Stimmabgabe“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

13. In § 6 b Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Weg“ die Wörter „oder elektronischem“ eingefügt.

14. In § 6 b Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „innerhalb“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

15. In § 6 b Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Vertreter“ ersetzt durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ und nach dem Wort „Frist“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

16. In § 7 wird in der Überschrift das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt durch die Wörter „Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter“.

17. In § 7 Satz 1 wird in der Klammer das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt durch die Wörter „Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter“.

18. In § 7 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vorher“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt und das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt durch die Wörter „Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter“.

19. In § 7 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahltermin“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

20. In § 7 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Vertreterinnen und -vertreter“.

21. In § 7 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt durch die Wörter „Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter“.

22. In § 7 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wahltermin“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

23. In § 7 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden jeweils das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt durch die Wörter „Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter“.

24. In § 7 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt durch die Wörter „Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter“.

25. In § 8 Satz 1 wird die Zahl „15“ ersetzt durch die Zahl „25“.

26. In § 9 c Absatz 1 werden vor dem Wort „Stimmabgabe“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt und die Wörter „§ 18 Abs. 12“ ersetzt durch die Wörter „§ 18 Abs. 8“.

27. In § 9 c Absatz 1 Satz 2 werden vor dem ersten Wort „Stimmabgabe“ die Wörter „oder elektronischen“ und vor dem zweiten Wort „Stimmabgabe“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

28. In § 9 c Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern „Weg“ die Wörter „oder elektronischem“ eingefügt.

29. In § 9 c Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Rückumschlag“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

30. In § 9 c Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Frist“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

31. In § 10 Absatz 3 werden das Wort „Wirtschaftsprüfer“ ersetzt durch die Wörter „Wirtschaftsprüferinnen bzw. -prüfer“ und das Wort „Rechnungsprüfer“ durch Rechnungsprüferinnen oder -prüfer“ ersetzt.

32. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer“ ersetzt durch „Rechnungsprüferinnen oder -prüfer“.

33. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“ ersetzt durch das Wort „-prüfer“.

34. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Rechnungsprüfern“ ersetzt durch das Wort „-prüfern“.

35. In § 11 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer“ ersetzt durch die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder -prüfer“.

36. In § 11 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer“ ersetzt durch die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder -prüfer“.

37. In § 11 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Auftraggeberinnen oder Auftraggebern“ ersetzt durch die Wörter „Auftraggeberinnen oder -gebern“.

38. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Unterrichtung“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

39. In § 13 Absatz 1 Satz 3 werden statt den Wörtern „und den Kreisverwaltungen Aachen,“ die Wörter „, der Verwaltung der Städteregion Aachen und den Kreisverwaltungen“ eingefügt.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Genehmigung

Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 26. März 2024, Az.: IV-1 61.01.04.03 WVER Genehmigung, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt.

Düren, den 25. April 2024

Wasserverband Eifel-Rur

Der Vorstand

Dr. Joachim  R e i c h e r t

GV. NRW. 2024 S. 248